Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht bei fehlendem Vorsatzumfang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 408/67
- Datum
- 05.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die actio libera in causa begründet strafrechtliche Zurechnung, wenn der Täter bereits vor Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit den Entschluss zum Begehen der Tat gefasst hat.
Eine Verurteilung wegen mehrerer in Tateinheit stehender Tatbestände setzt voraus, dass der vorsätzliche Tatentschluss von vornherein auf alle gerügten Handlungen gerichtet war.
Unschärfen in der Feststellung der Anzahl früherer gleichartiger Taten sind unschädlich, wenn Zeitraum und regelmäßiges Tatmuster hinreichend konkretisiert sind.
Fällt ein Teil der Verurteilung weg, ist der Strafausspruch unter Berücksichtigung der Wegfallwirkung zu ändern und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Tatgerichtsbarkeit zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. April 1967
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hitter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. April 1967 dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen Unzucht entfällt, im Strafausspruch mit den getroffenen Feststellungen auf 25 Jahre Zuchthaus erkannt.
Im Übrigen wird das Urteil im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit Unzucht ███ an einer Abhängigen, zum Teil begangen zugleich in Tateinheit mit Notzucht und Nötigung zur Unzucht, zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensmäßiger Normen und des materiellen Rechts.
Die entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Sachbeschwerde führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Gründe
I.
Der Angeklagte war zur Zeit des letzten Vorkommnisses (17. Juli 1966) zurechnungsunfähig (was das Landgericht S. 410 UA dahin ausdrückt, er sei unfähig gewesen, „das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“). Der Tatrichter hat ihn dennoch insoweit für voll verantwortlich erklärt, weil der Angeklagte schon vor Eintritt der Zurechnungsunfähigkeit entschlossen gewesen sei, mit seiner Tochter geschlechtlich zu verkehren (eine sogenannte vorsätzliche actio libera in causa, S. 10, 13 UA).
Diese Auffassung ist insoweit rechtlich einwandfrei, als auch bei diesem Teilakt Blutschande und Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 173, ████ Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 1 StGB) in Betracht kamen. Für die Würdigung dieses Einzelvorgangs zugleich als Notzucht (§ 177 StGB) reichen die tatrichterlichen Darlegungen trotz gewisser Unebenheiten in der Formulierung █████████ aus (vgl. dazu: BGH LM § 51 Abs. 1 StGB Nr. 1 und BGHSt 17, 259 ff. und 333). Denn es wird S. 3 ████ UA festgestellt, der Angeklagte habe sich (vor dem Alkoholgenuss) entschlossen, den wie stets zu erwartenden Widerstand des Mädchens mit dem erforderlichen Maß von Gewalt zu brechen. Damit wollte der Tatrichter sagen, dass der Angeklagte noch in nüchternem Zustand den Entschluss gefasst habe, zum Geschlechtsverkehr zu kommen. So gesehen, ergibt sich auch bezüglich der Notzucht kein durchgreifender Rechtsfehler.
Dagegen ist nicht festgestellt, dass im letzten Fall der Vorsatz des Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, außer dem gewaltsamen Geschlechtsverkehr auch noch mit Gewalt unzüchtige Handlungen an der Tochter vorzunehmen (vgl. S. 43 UA und BGHSt 17, 262 unten). Diese tateinheitliche Verurteilung ist daher von hier ████ zu streichen.
Im Übrigen ist noch zu bemerken: Der Tatrichter hat zwar bezüglich der früheren Vorkommnisse die Mindestzahl der einzelnen Fälle nicht feststellen können (S. 2a UA: „in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl“). Dies ist im ████████ unschädlich. Der zugunsten des Beschwerdeführers angenommene Zeitraum ist ziemlich genau umrissen: spätestens Frühjahr bis Sommer 1966. Dasselbe gilt von der Zahl der Geschehnisse: regelmäßig an Sonntagen bei üblichen Sonntagsspaziergängen (S. 2, 9, 10 UA). Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer den Schuldumfang zum Nachteil des Angeklagten zu weit bemessen hätte.
Infolge der Beseitigung der Verurteilung wegen Gewaltunzucht lässt sich der Strafausspruch nicht aufrechterhalten. Insoweit ist das Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben.
II.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Das Landgericht wird – noch zu beraten haben über die Anrechnung der Untersuchungshaft (vgl. BGHSt 4, 93, 225) – und über die Frage, ob sich der Angeklagte in Sicherheit befindlich hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt der neuen Verhandlung vorbehalten.
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