Treffer
BGH Urteil

Revision stattgegeben: Freispruch wegen Notwehrzweifeln bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 408/66
Datum
04.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ein. Streitpunkt war, ob seine Schlaghandlung als erforderliche Notwehr oder nur als fahrlässiges Überschreiten zu bewerten ist. Der BGH betont die auf die konkrete Sicht des Angeklagten gestützte Würdigung der Tatsachen und hebt das Urteil auf. Mangels weiterer belastender Feststellungen wird der Angeklagte freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von Notwehr ist auf die konkreten tatsächlichen Feststellungen und die Sicht des Angeklagten abzustellen; allgemeine Gewohnheiten Dritter dürfen ohne tatsächliche Grundlage nicht zugrunde gelegt werden.

2

Ein Abwehrmittel ist zulässig, wenn es aus der Sicht des Angeklagten geeignet erscheint, einen vermeintlichen Angriff sofort und endgültig abzuwehren; ein bloßes Wegschieben genügt nicht, wenn das Verhalten des Angreifers hartnäckig tätlich bleibt.

3

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist aufzuheben, wenn die Feststellungen das Bestehen einer möglichen erforderlichen Verteidigung nahelegen und keine weiteren belastenden Feststellungen zu erwarten sind.

4

Hat die Revision Erfolg und sind weitere zuungunsten des Angeklagten gehende Feststellungen nicht zu erwarten, ist der Angeklagte mangels begründeten Tatverdachts freizusprechen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Koblenz, 24. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 408/66

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann █, aus ███, dort geboren am ██████ ██ 1926, wegen fahrlässiger Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Toesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom 24. November 1965 wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zum Freispruch führt.

Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte in vermeintlicher Notwehr gehandelt habe; es macht ihm auch nicht den Vorwurf, er habe pflichtwidrig und sorgfaltslos angenommen, dass ██████████ erneut angreifen würde. Es meint aber, der Angeklagte hätte den irrigerweise erwarteten Angriff durch leichtes Zurückschieben abwehren können, weil er sich auch in der kurzen Überlegungszeit hätte sagen können und müssen, dass ████████ sofort friedlich werden würde, wenn er ihn wegschiebe (UA S. 20); hieran knüpft das Schwurgericht den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Seine Auffassung lässt sich aber, wie die Revision zutreffend hervorhebt, nicht mit den Feststellungen über das vorangehende Verhalten ███████s vereinbaren: Nach der Bedrohung mit dem erhobenen Stuhl versuchte der Angeklagte ihn zu beruhigen, gleichwohl schimpfte ███████ weiter und gab schließlich dem Angeklagten einen Stoß, sodass dieser vom Stuhl stürzte (UA S. 4, 5). Jetzt sah er ███████ mit ausgestreckten Händen vor sich stehen und nahm an, dass er ihn möglicherweise schlagen würde (UA S. 19).

Der Angeklagte durfte zur Abwehr das Mittel gebrauchen, das den vermeintlichen Angriff sofort und endgültig abwendete. Das Schwurgericht meint, dem Angeklagten habe ein leichtes Zurückschieben hierfür als ausreichend erscheinen müssen.

Diese Auffassung stellt auf das sonst übliche, auch dem Angeklagten bekannte Benehmen des ██ ab (UA S. 3); sie hat jedoch keine Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen, die das Schwurgericht für das Verhalten am Tage der Tat getroffen hat: ███████ ließ es nicht, wie üblich, bei einer drohenden Gebärde („Boxerstellung“) bewenden, sondern blieb hartnäckig dabei, den Angeklagten zu belästigen, zu bedrohen und tätlich anzugreifen, zuletzt wenigstens nach dessen Annahme.

Ein solches Benehmen war der Angeklagte bei ████████ nicht gewohnt. Die Feststellungen tragen daher nicht den Schluss, dass dem Angeklagten ein bloßes Wegschieben als hinreichende Gegenwehr erscheinen musste. Vielmehr ist die Folgerung gerechtfertigt, dass der abwehrende Schlag dem Angeklagten aus seiner Sicht als notwendige Verteidigung erscheinen durfte.

Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.

Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei, mangels eines verbleibenden begründeten Tatverdachts mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO.

MaiToesdauPikart
HüibnerPfeiffer
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