Revision gegen Unterbringungsurteil wegen Nichtvereidigung des Sachverständigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 408/62
- Datum
- 23.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärungen des Verteidigers, die im Namen des Angeklagten erfolgen, sind als Erklärungen des Angeklagten (§ 297 StPO) zu behandeln; die Revision des gesetzlichen Vertreters (§ 298 StPO) ist nicht als selbständiges Rechtsmittel einzustufen, wenn der Verteidiger für den Beschuldigten erklärt hat.
Die Sitzungsniederschrift beweist gemäß § 274 StPO den darin beurkundeten Inhalt; nachträgliche anderslautende Erklärungen des Urkundsbeamten können dem Urteil nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden.
Ein als Sachverständiger tätiger Zeuge darf unvereidigt bleiben (vgl. § 79 StPO), das Gericht muss die Nichtvereidigung jedoch ausdrücklich anordnen; ein bloßer Mangel der Protokollierung der Gründe für die Nichtvereidigung begründet nicht ohne weiteres einen das Urteil tragenden Verfahrensfehler.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen verstößt gegen § 59 StPO; dieser Verfahrensfehler ist nur dann erheblich, wenn die vom Zeugen gemachten Angaben als Urteilsgrund verwertet worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 7. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Landwirt Helmut ██ ██ aus ██, dort geboren am ███ 1919, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Juni 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beschuldigte versuchte im Zorn seine Frau zu erwürgen und ferner ihr und seiner Schwiegermutter heimlich Gift beizubringen, um die Frauen zu töten; er verübte ferner widernatürliche Unzucht mit einem Tier. Alle Handlungen beging er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit. Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger im Namen des Angeklagten im Auftrage dessen Pflegers Revision eingelegt und sie namens des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers begründet. Der Senat verkennt die Revision nicht als das selbständige Rechtsmittel des Pflegers (§ 298 StPO), sondern sieht beide Erklärungen als vom Verteidiger für den Beschuldigten abgegeben an (§ 297 StPO).
I. Die Verfahrensrüge beanstandet zum Verfahren, dass der sachverständige Zeuge Dr. Reichner nicht vereidigt wurde und der Grund dafür nicht von der Sitzungsniederschrift angegeben wird. Tatsächlich ist in dieser beurkundet, dass Dr. Reichner ein Gutachten erstattete, zur Sache aussagte und in gesetzlicher Form entlassen wurde. Das ist zwar offensichtlich ein Versehen. Der Senat kann aber diese nachträgliche Äußerung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht berücksichtigen, dass nach seinen stenografischen Aufzeichnungen Dr. Reichner als Zeuge vereidigt worden und als Sachverständiger unvereidigt geblieben sei. Die Erklärung ist erst aufgrund der Revisionsbegründung abgegeben (LGHSt 10, 342, 343). Durch Auslegung der Sitzungs-
niederschrift allein nach ihrem Inhalt lässt sich der fragliche Vermerk nicht im Sinne der Äußerung des Urkundsbeamten deuten. Gemäß § 274 StPO beweist die Sitzungsniederschrift daher, dass Dr. Reichner weder als Zeuge noch als Sachverständiger vereidigt wurde.
Als Sachverständiger durfte ihn das Landgericht unvereidigt lassen (§ 79 StPO). Es musste darüber nur ausdrücklich beschließen (BGH NJW 1952, 233 Nr. 30). Das ist zwar nach der Sitzungsniederschrift unterblieben. Diesen Verfahrensverstoß rügt die Revision indes nicht. Sie beanstandet insoweit bloß, dass der Grund für die Nichtvereidigung nicht in der Sitzungsniederschrift beurkundet ist (§ 64 StPO). An einem solchen bloßen Mangel des Protokolls kann das Urteil jedoch nicht beruhen (BGHSt 1, 62).
Die Nichtvereidigung Dr. Reichners als Zeugen verstößt zwar gegen § 59 StPO. Aber auch auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht. Wie die Terminsverfügung des Strafkammervorsitzenden vom 2. April 1962 (Bl. 178 d. A.) ergibt, kam Dr. Reichner als (sachverständiger) Zeuge nur für die Beobachtungen in Betracht, die er über den Geisteszustand des Beschuldigten am Tage vor der Tat bei seiner Untersuchung gemacht hatte. Diese Tatsachen sind inhalts der Gründe und gerade auch nach der von der Revision angeführten Urteilsstelle nicht Urteilsgrundlage. Das Landgericht hat vielmehr nur die Äußerungen Dr. Reichners als Sachverständigen verwertet.
III. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet. Sonach ist die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Wilims | Sanders | |||
| Dr. Geier | Mai |