Revision teilweise stattgegeben: Verjährung und Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 407/96
- Datum
- 30.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB führt zur Erlöschung des Verfolgbarkeitsanspruchs für das verjährte Delikt, ohne die Strafbarkeit eines tateinheitlich verwirklichten, nicht verjährten Delikts zu berühren.
Bei unklarem Tatzeitraum ist zugunsten des Beschuldigten der für ihn günstigste Tatzeitpunkt zu wählen (in dubio pro reo) für die Beurteilung der Verjährung.
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 1 StGB setzt eine die Verjährung tatsächlich unterbrechende Handlung (z. B. verantwortliche Vernehmung) voraus; fehlt eine solche, ist Verjährung eingetreten.
Verjährte, aber hinreichend festgestellte Taten dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Pflichtwidrigkeiten (z. B. Verletzung einer Erziehungspflicht) können als zumessungsrelevante Umstände nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden, auch wenn die rechtliche Grundlage der Verurteilung eine andere Vorschrift bildet.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 13. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 407/96
vom 30. Juli 1996
in der Strafsache
gegen
█████████, geboren am [REDACTED], Nunzio [REDACTED], geboren 1950 in BOT (Italien),
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 13. Mai 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 19 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Im Übrigen führt das Rechtsmittel zur Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Feststellungen im Fall II 1 der Urteilsgründe tragen den Schuldspruch nicht, soweit die Jugendkammer in Tateinheit zu sexuellem Missbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB auch sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat. Wegen dieses Deliktes ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch einer Schutzbefohlenen fünf Jahre. Angesichts der Tatzeit, entweder 1987 oder 1988, ist spätestens Ende 1993 Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Eine die Verjährungsfrist unterbrechende Handlung i. S. des § 78c Abs. 1 StGB ist nicht ersichtlich. Die Strafbarkeit des Angeklagten wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB, dessen Verfolgbarkeit noch nicht verjährt ist, ändert am Eintritt der Verfolgungsverjährung im Hinblick auf § 174 StGB nichts, obwohl Tateinheit nach § 52 StGB vorliegt (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81).
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 2–6 der Urteilsgründe. Ohne nähere zeitliche Eingrenzung hat die Strafkammer einen Tatzeitraum von 1989–1991 für diese fünf Taten festgestellt. Die erste die Verjährungsfrist unterbrechende Handlung i. S. des § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB war die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 16. Oktober 1995 (vgl. Bl. 98 f. d. A.), so dass alle vor dem 17.10.1990 begangenen Taten im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt sind. Da genaue Feststellungen nicht möglich waren, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Täter günstigste Tatzeitpunkt maßgebend, hier jeweils eine Tatzeit vor dem 17. Oktober 1990 (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 78 Rdn. 3 m. w. N.).
Trotz der Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II 1–6 der Urteilsgründe haben die Einzelstrafen und auch die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Jugendkammer den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten die Ablehnung eines minder schweren Falles ausdrücklich mit dem Alter des Tatopfers und der Art und Weise der Tatbegehung begründet. Die Mindeststrafe von sechs Monaten hat sie lediglich um einen Monat erhöht. Schon deshalb ist auszuschließen, dass sich die angenommene tateinheitliche Verwirklichung des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf die Festsetzung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, auch wenn die Jugendkammer die Verletzung einer Erziehungspflicht in schwerwiegender Weise durch den Angeklagten als Zumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erwähnt hat. Im Übrigen ist die Berücksichtigung dieser Pflichtwidrigkeit des Angeklagten als Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung auch bei einer aus § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmenden Strafe zulässig.
Hinzu kommt noch, dass selbst verjährte Taten, wenn sie wie hier ausreichend festgestellt sind, entsprechend ihrer Bedeutung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 1994 – 2 StR 645/93; Beschluss vom 5. Oktober 1994 – 2 StR 391/94; Beschluss vom 12. Mai 1995 – 3 StR 179/95).
Nichts anderes gilt für die Erwägungen der Jugendkammer in den Fällen II 2–6 der Urteilsgründe. Soweit sie in diesen Fällen einen minder schweren Fall i. S. des § 176 Abs. 1 StGB abgelehnt und Einzelstrafen von je 10 Monaten verhängt hat, war der maßgebliche Zumessungsgesichtspunkt jeweils die Art und Weise der Tatausführung durch den Angeklagten.
Dem tritt der Senat bei.
| Bruning | Maul | Wahl | |||
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