Revision verworfen; Urteilstenor ergänzt – Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 407/88
- Datum
- 16.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Prüfung der Revisionsrechtfertigung nach § 349 StPO ist die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft in die Nachprüfung einzubeziehen.
Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor ergänzen, soweit dies zur Klarstellung der Schuldsprüche oder der Rechtsfolgen erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 12. April 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 407/88 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ██████ Günter 1950 in ████
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 12. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor damit ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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