Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilstenor ergänzt – Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/88
Datum
16.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau ein. Der BGH prüfte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung, ob ein Rechtsfehler zu seinen Lasten vorliegt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; der Urteilstenor wurde um den Schuldspruch ergänzt. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Prüfung der Revisionsrechtfertigung nach § 349 StPO ist die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft in die Nachprüfung einzubeziehen.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Urteilstenor ergänzen, soweit dies zur Klarstellung der Schuldsprüche oder der Rechtsfolgen erforderlich ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 12. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 407/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ██████ Günter 1950 in ████

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 12. April 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilstenor damit ergänzt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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