Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Entführung wider Willen und Abgrenzung zu Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/72
Datum
03.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Entführung wider Willen verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft wurden verworfen. Streitfragen betrafen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 237 StGB, insbesondere die Nutzung einer hilflosen Lage zur Unzucht und das Erfordernis der inneren Tatseite, sowie die Abgrenzung zur Notzucht (§ 177 StGB). Der BGH hält die Feststellungen für tragfähig und bejaht die Entführungstat; Notzucht und Versuch scheiden mangels Eindringens und fehlender innerer Voraussetzungen aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entführung wider Willen (§ 237 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Person in eine hilflose Lage bringt und diese Lage zur Unzucht ausnutzt.

2

Die innere Tatseite des § 237 StGB ist erfüllt, wenn der Täter bereits bei Antritt der Entführung gewillt ist, die hierdurch geschaffene hilflose Lage zur Unzucht zu nutzen.

3

Für den Begriff des Beischlafs im Sinne des § 177 StGB ist zumindest ein (wenn auch unvollständiges) Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan erforderlich; rein äußerliche Berührungen genügen nicht.

4

Ein Versuch der Notzucht setzt neben dem objektiven Tatplan auch den Vorsatz voraus, den entgegenstehenden Willen durch Gewalt oder Drohung zu brechen; bloße geringe oder später aufgegebene Gegenwehr begründet diesen Vorsatz nicht ohne weitere Anhaltspunkte.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht Bamberg, 9. Mai 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Bauschlosser Branimir ███, geboren am ███████ 1940 in ██ █████, Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung wider Willen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und den Richtern am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mies, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben: Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 9. Mai 1972 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung wider Willen zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

A. 1. Die Verurteilung wegen Entführung wider Willen (§§ 237, 238 StGB) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

2. Zum dauernden Tatbestand des § 237 StGB gehört, dass der Täter die Frau in eine hilflose Lage bringt, in der sie seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben ist. Als weiteres Tatbestandsmerkmal ist erforderlich, dass der Täter die durch die Entführung entstandene hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Angeklagte verbrachte die damals 15-jährige Ludmilla ██, jetzt verehelichte ████, gegen ihren erklärten Willen in seinem Pkw an eine einsame Stelle in der Nähe der Bundesstraße 4, zog ihr dort die Hosen herunter und brachte sein steifes Glied an den Geschlechtsteil des Mädchens (UA S. 5, 6, 11, 12).

3. Ob die innere Tatseite des § 237 StGB erfordert, dass der Täter schon bei der Entführungshandlung die Absicht hat, die hilflose Lage der Frau zur Unzucht mit ihr auszunutzen (so 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 22, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22), oder ob es genügt, wenn er später von ihr geleitet ist (so 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 90, 164), kann hier dahinstehen. Denn der Angeklagte entschloss sich zur Fahrt an die einsame Stelle, weil er glaubte, dass er „außerhalb des bewohnten Stadtgebiets zur mitternächtlichen Stunde in der Lage sein werde, mit der gegen ihren Willen Entführten zum Geschlechtsverkehr zu kommen“ (UA S. 5). Diese Feststellung und der weitere Tathergang ergeben, dass der Angeklagte bereits bei Antritt der Fahrt gewillt war, die besondere Situation zur Unzucht auszunutzen.

4. Unrichtig ist die Auffassung, die Entführung wider Willen setze eine Notzuchthandlung voraus. Die Ausnutzung der hilflosen Lage zur Unzucht genügt. Dass die Unzuchthandlung als solche strafbar sein muss, ist nicht erforderlich (BGHSt 18, 29, 34 zu § 236 a.F. StGB).

Die weiteren Ausführungen der Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.

5. Der Strafantrag der Eltern des Mädchens ist ordnungsgemäß gestellt.

6. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

B. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Auch der Revision der Staatsanwaltschaft ist der Erfolg zu versagen.

1. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht (§ 177 StGB) entfällt, weil das objektive Tatbestandsmerkmal des Beischlafs nicht erfüllt ist. Die Jugendkammer stellt mehrfach fest, der Angeklagte habe sein steifes Glied an den Geschlechtsteil der Entführten gebracht (UA S. 6, 10). Sie fügt hinzu, das Hymen sei nicht zerstört, eine Defloration habe nicht stattgefunden. Der Begriff des Beischlafs im Sinne des § 177 StGB setzt aber ein, wenn auch nur unvollständiges, Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan voraus (BGHSt 16, 175, 177). Die Handlung muss ihrer Art nach allgemein zur Zeugung geeignet sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine nur äußerliche Berührung der Geschlechtsteile stattgefunden hat.

Eines Eingehens auf die innere Tatseite bedarf es danach in diesem Zusammenhang nicht.

2. Auch für die Annahme versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) ist nach den Feststellungen kein Raum.

Die Jugendkammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte das Verhalten des Mädchens als „anfängliches Zieren und nicht als ernstgemeinte Gegenwehr angesehen hat“ (UA S. 10). Sie hält es für möglich, dass er bei unzüchtigen Handlungen „nicht das Bewusstsein der Vornahme der Handlung gegen den ernsthaften Willen seiner Partnerin gehabt hat, eine solche mit Gewalt zu brechen“, zumal diese an der einsamen Stelle überhaupt erst mühsam zu ihm auf den Beifahrersitz gestiegen war (UA S. 11). Ebensowenig vermag der Tatrichter eine Drohung des Angeklagten festzustellen (UA S. 11, 12). Damit fehlen wesentliche Voraussetzungen der inneren Tatseite.

Eine Erörterung des bedingten Vorsatzes war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Der Sachverhalt bietet keine Veranlassung zu der Annahme der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auf jeden Fall zur geschlechtlichen Befriedigung kommen wollen, auch wenn das Mädchen nicht einverstanden gewesen sei. Die Tatsache, dass es nicht zu einer geschlechtlichen Vereinigung gekommen ist, obwohl die Abwehr des Mädchens gering war und dann ganz aufgegeben wurde (UA S. 10), deutet eher auf das Gegenteil hin.

Da auch ein Versuch ausscheidet, waren die Voraussetzungen des freiwilligen Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) nicht zu prüfen.

3. Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und deren Versuch entfallen aus den gleichen Gründen.

II. Widersprüche oder wesentliche Lücken, die zur Aufhebung zwingen, enthält das angefochtene Urteil nicht.

PfeifferMiesWoesner
LoesdauPikart
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