Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs: unvollständige Prüfung der Beleidigung (§185 StGB) — Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/66
Datum
25.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügte den Freispruch des Landgerichts in einem Verfahren wegen Entführung und versuchter Notzucht. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§185 StGB) gewürdigt hatte, insbesondere das Angebot von Geld für Geschlechtsverkehr nicht als mögliche fortgesetzte Herabwürdigung prüfte. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht muss den festgestellten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend rechtlich würdigen; unterlassene Erörterung einer einschlägigen Strafnorm rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

2

Die Prüfung, ob eine Handlung eine strafbare Beleidigung (§185 StGB) darstellt, umfasst auch fortgesetzte Kundgebungen der Geringschätzung (z. B. das Angebot von Geld für Geschlechtsverkehr) und kann unabhängig von weiteren Delikten bejaht werden.

3

Bestehen Feststellungen, die die Anwendung weiterer Straftatbestände nahelegen, hat das Gericht diese aktiv zu prüfen; die Nebenklagebeschränkung entbindet das Gericht nicht von der Anwendung aller ersichtlichen Gesetze.

4

Bei geltend gemachtem Tatbestandsirrtum über die Einwilligung oder Bereitschaft des Opfers sind die Voraussetzungen dieses Irrtums an den tatsächlichen Umständen zu messen; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Anton ██████ aus ██████████, Landkreis AC, geboren █████ 1924 in ██, Bezirk AC/ČSR, wegen Entführung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin Josefa █████ aus ██ ████████ (Kreis █████████) wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das den Angeklagten freisprechende Urteil muss auf die Sachrüge der Nebenklägerin schon deshalb aufgehoben werden, weil die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 185 StGB nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt hat (§§ 395, 374 Abs. Nr. 2, 401 StPO).

Im Anschluss an nähere Ausführungen darüber, dass der Angeklagte irrtümlich angenommen habe, Frau ███ ██ sei mit seinem Tun einverstanden, und dass er deshalb nicht wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht bestraft werden könne, hat das Landgericht nur knapp bemerkt, dass aus demselben Grund auch eine strafbare Beleidigung entfalle. Diese Erwähnung bezieht sich offenbar auf die in den geschlechtsbezogenen „Spielereien“ und in dem Beischlafsversuch zum Ausdruck gekommene Geringschätzung der verletzten Frau. Damit hat der Tatrichter aber nicht alle Angriffe auf deren Ehre beachtet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte zuvor Frau █████ Geld für einen Geschlechtsverkehr angeboten. Daher hätte die Strafkammer auch prüfen müssen, ob er die Nebenklägerin etwa dadurch fortgesetzt beleidigt hat; die Gleichstellung mit einem käuflichen Straßenmädchen war nämlich auch vom Boden der Vorstellung des Angeklagten, Frau ███████ sei einem geschlechtlichen Abenteuer nicht abgeneigt, eine Kundgebung der Missachtung. Schon dieser sachlich-rechtliche Fehler nötigt dazu, das Urteil ganz (BGHSt 13, 143, 146) aufzuheben.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die seiner Entscheidung unterbreitete Handlung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und darauf alle für verletzt erachteten Gesetze, auch soweit sie nicht zur Nebenklage berechtigen, anzuwenden haben. Dabei wird der Tatrichter, wenn er wieder zu denselben oder ähnlichen Feststellungen gelangt, auch folgendes zu beachten haben: Der Angeklagte konnte daraus, dass Frau ██████ seinen Wagen nicht verlassen hatte, als er vor der Abfahrt vorn um das Fahrzeug herumging, wohl nur dann auf deren vermeintliche Bereitschaft, sich mit ihm geschlechtlich einzulassen, schließen, wenn er irrtümlich annahm, dass sie die rechte Wagentür öffnen konnte. Dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, ist bisher nicht festgestellt worden. Der Sachverhalt lässt einen derartigen Irrtum auch nicht als besonders naheliegend erscheinen, da es sich bei dem Fahrzeug des Angeklagten nicht um einen gebräuchlichen Personenkraftwagen, sondern um einen Lieferwagen mit Schiebetür handelte, deren Mechanismus einer Hausfrau jedenfalls weniger vertraut sein dürfte.

HübnerFischerPfeiffer
SeibertMai
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