Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung einer Verurteilung wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/60
Datum
11.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Straftaten nach §§ 175a, 176 StGB. Der BGH stellte fest, dass für eine der angefochtenen Taten das Straffreiheitsgesetz 1954 (insb. §§ 2, 11 Abs. 3 StFG 1954) eintritt und dieses Verfahren einzustellen ist. Deshalb wurde der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird auf eine konkrete Tat das Straffreiheitsgesetz 1954 angewandt, sind die gegen diese Tat gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen einzustellen (§§ 2, 11 Abs. 3 StFG 1954).

2

Führt die Aufhebung einer Einzelverurteilung aufgrund von Straffreiheit zur Wegfall eines Teils der zugrunde gelegten Einzelstrafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Kosten des Verfahrensabschnitts, der wegen Anwendung des Straffreiheitsgesetzes eingestellt wird, sind insoweit von der Staatskasse zu tragen.

4

Eine Revision ist nur insoweit erfolgreich, als sie konkrete und rechtsfehlerhafte Entscheidungen der Vorinstanz trifft; andere Rügen sind bei Nichtvorliegen durchgreifender Fehler zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Mai 1960

Rubrum

1 StR 407/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████████ Otto M., geboren am ██ 1898 in █, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Mai 1960 aufgehoben

a) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen, soweit der Angeklagte im Falle 1 der Urteilsgründe wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist,

b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Falle 1 der Urteilsgründe wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten trägt insoweit die Staatskasse.

Im Umfange der weiteren Aufhebung (Gesamtstrafe) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, dreier vollendeter Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB und eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Soweit sie dazu im einzelnen vorbringt, geht sie offensichtlich fehl und bedarf keiner näheren Erörterung. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Prüfung des Urteils hat nur insoweit einen Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht bei dem unter Ziffer 1 der Urteilsgründe behandelten versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, das im Jahre 1952 begangen und für das eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis ausgesprochen wurde, das Straffreiheitsgesetz 1954 unbeachtet gelassen hat.

In Anwendung der §§ 2, 11 Abs. 3 StFG 1954 war deshalb das Verfahren in diesem Falle einzustellen.

Damit war zugleich die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe mit den dazu getroffenen Feststellungen geboten.

SeibertDr. WillmsHübner
PeetzFischer
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