Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Ablehnung von Zeugenbeweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/57
Datum
29.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Beweisantrags, zwei Verwaltungsbeamte als Zeugen zu hören. Das LG hatte den Antrag als unerheblich verworfen; der BGH stellte fest, dass die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin beeinträchtigt worden sein könnte, weil die Zeugen zu deren späterer Hauptverhandlung nicht befragt werden konnten. Die Verurteilung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtswidrig, wenn die zu beweisende Tatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen von Bedeutung sein kann.

2

Die unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags ist nur unschädlich, wenn der Beschuldigte hierdurch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt ist.

3

Kann der Angeklagte eine nachfolgende, von einer früheren Aussage abweichende Zeugenaussage nicht durch Befragung oder Gegenüberstellung klären, kann die unterbliebene Zeugenvernehmung die Entscheidungsfindung beeinflussen und eine Aufhebung rechtfertigen.

4

Besteht die Möglichkeit, dass ein Verfahrensverstoß die Glaubwürdigkeitswürdigung beeinflusst hat, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 11. Februar 1957

Rubrum

in der Strafsache

gegen

den Lehrer Paul ██ (geboren am ██████ in ██, Niederlausitz),

wegen Unzucht mit Abhängigen u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Runde, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████████ als Vertreter der ████████████,

█████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte macht die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend und rügt, die Strafkammer habe den Beweisantrag, Regierungsrat Dr. ███ und Schulrat ███ als Zeugen zu hören, zu Unrecht abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wollte durch ihre Vernehmung beweisen, dass die in der Hauptverhandlung von der Zeugin Hildegard █████ aufgestellte Behauptung, sie habe bei der Vernehmung durch den Regierungsvertreter am 29. August 1955 demonstriert, wie ihr der Angeklagte von hinten an den Geschlechtsteil gegriffen habe, unrichtig ist. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, da die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

Aus welchen Gründen der Tatrichter angenommen hat, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, kann dem Beschluss nicht entnommen werden (vgl. BGHSt 2, 284, 286).

Die mangelhafte Begründung hat den Angeklagten jedoch nicht beschwert.

Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer Wert darauf legte, ob Hildegard ██ in der Hauptverhandlung von ihrer Aussage, die sie vor Regierungsrat ██████ erstattet hatte, abgewichen ist. Dazu heißt es im Urteil:

„Da dem Regierungsrat ███ auch nicht bekannt war, dass die Kinder häufig den Ausdruck ‚vorderer Popo‘ auf ihren Geschlechtsteil beziehen, ist es möglich, dass Hildegard ███████ diesen Ausdruck bei ihrer polizeilichen Vernehmung gebraucht hat und daher der in der Vernehmungsniederschrift verwandte Ausdruck ‚Geschlechtsteil‘ als vermeintlich gleichbedeutend von ihm an die Stelle des kindlichen Ausdrucks gesetzt wurde.“

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass für die Strafkammer bei der Beweiswürdigung die zu beweisende Tatsache nicht ohne Bedeutung war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die Zeugen beweisen wollte, das Mädchen habe an der Stelle, die der Angeklagte ihr in der Hauptverhandlung gezeigt habe, nicht die Berührung gehabt.

Allerdings waren Regierungsrat Dr. ██ und Schulrat ███ in der Hauptverhandlung am 23. Januar 1957 als Zeugen gehört worden; Hildegard █████ wurde erst am 25. Januar 1957 vernommen. An diesem Tage waren die Zeugen Dr. █████ und ███ nicht anwesend. Der Angeklagte war daher nicht in der Lage, zu der Aussage, die das Mädchen am 25. Januar 1957 erstattet hatte, Fragen an sie zu richten oder eine Gegenüberstellung herbeizuführen. Durch den Beweisantrag konnte der Beschwerdeführer nur eine Aufklärung versuchen.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht, da er möglicherweise die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Hildegard ████████ beeinflusst haben kann. In diesem Falle ist es angezeigt, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben, soweit der Angeklagte nicht freigesprochen ist.

Die übrigen Verfahrensrügen brauchen daher nicht mehr näher erörtert zu werden.

Die Sachrüge hat nicht zur Aufhebung der Entscheidung geführt.

WernerMantelHübner
PeetzDr. Hengsberger
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