Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/55
Datum
25.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zog revisionär gegen Verurteilungen wegen mehrfachen Betrugs und die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) sowie die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen, weil die Urteilsgründe hinreichend erkennen lassen, dass das Tatgericht auch ohne Rückfallannahme so entschieden hätte. Knapp gehaltene Strafzumessungsgründe sind nicht beanstandet; formwidrige neue Eingaben sind unberücksichtigt. Untersuchungshaft über drei Monate wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB setzt eine eingehende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der bei den Taten bewiesenen verbrecherischen Tatkraft voraus.

2

Erspartes Wiederholen bereits getroffener Feststellungen durch Bezugnahme auf ein früheres Urteil entbindet das Tatgericht nicht grundsätzlich von der Pflicht zur eigenen Darlegung; fehlt diese Darlegung, ist das Urteil aber nicht ohnehin fehlerhaft, wenn mit ausreichender Sicherheit aus den Gründen hervorgeht, dass der Tatrichter unabhängig zu demselben Ergebnis gelangt wäre.

3

Die Strafzumessung bedarf keiner ausführlichen Begründung, wenn die knappen Erwägungen die berücksichtigten mildernden und erschwerenden Umstände erkennen lassen und die Gesamtstrafe nicht offensichtlich übersetzt ist.

4

Die Revision ist auf die Prüfung von Rechtsfehlern beschränkt (§ 337 StPO); neue Tatsachenbehauptungen sind unbeachtlich, wenn sie nicht formgerecht vorgebracht werden (§ 345 Abs. 2 StPO).

5

Erlittene Untersuchungshaft kann der Strafe angerechnet werden; hier wurde Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 4. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Techniker Emil [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1902 in [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED], Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Juli 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. November 1954 unter Freisprechung von der Anklage weiterer Verbrechen und Vergehen wegen Betrugs im Rückfall in 15 Fällen, wegen eines fortgesetzten Betrugs im Rückfall, wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen fahrlässigen Falscheides als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten und zu insgesamt 18 Geldstrafen zwischen 10 und 100 DM verurteilt worden. Außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht trotz der für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bejahten Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten abgesehen.

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das vorgenannte Urteil wegen mangelhafter Feststellung der Rückfallvoraussetzungen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen (fortgesetzten) Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen, im Schuldspruch deshalb, weil das Rechtsmittel durch den früheren Verteidiger wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden war, im Strafausspruch deshalb, weil das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch richteten sich – abgesehen von der Beanstandung der Rückfallvoraussetzungen in den Betrugsfällen – vor allem gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB.

Der erkennende Senat hat diese Verurteilung auf der Grundlage der damals getroffenen Feststellungen gebilligt und sie daher in den zwei Fällen der Unterschlagung sowie hinsichtlich der fortgesetzten Untreue bestätigt, obwohl er den Strafausspruch in den Betrugsfällen aus dem angegebenen Grunde aufhob. Er hat dazu in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Aufhebung des Strafausspruchs in den Betrugsfällen zwinge nur dann zur Aufhebung des Strafausspruchs auch in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, wenn nicht auszuschließen wäre, dass das Landgericht von der Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB abgesehen haben würde, falls es die Betrugstaten (wegen Nichterweislichkeit der Rückfallvoraussetzungen) nur als Vergehen abgeurteilt hätte. Die Darlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil ließen indes – so führt das Urteil fort – keinen Zweifel darüber, dass für den Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, dessen Persönlichkeit und seine bei den einzelnen Taten bewiesene verbrecherische Tatkraft, nicht deren formalrechtliche Einstufung als Verbrechen oder Vergehen im Vordergrund stand, dass das Landgericht den Angeklagten also auch dann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgeurteilt und Zuchthausstrafen ausgesprochen haben würde, wenn bei den Betrugstaten kein Rückfall festgestellt worden wäre.

In dem jetzt angefochtenen Urteil vom 4. Juli 1955 hat die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einfachen (fortgesetzten) Betrugs, aber wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB verurteilt. Die Urteilsgründe enthalten dazu die Bemerkung, dass die Charakterisierung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher samt den Feststellungen hierzu durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1955 in Rechtskraft erwachsen sei und dass insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen werde.

Die auf die Sachrüge gestützte neue Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Anwendung des § 20a StGB in den Betrugsfällen sowie gegen die Strafzumessungsgründe im Allgemeinen. Sie kann keinen Erfolg haben.

1) Inwiefern die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB anzusehen ist, einen denkgesetzlichen Widerspruch enthalten soll, weil im Urteil nicht festgestellt sei, dass das Gericht von dem Angeklagten auch nach Wegfall der Rückfallvoraussetzungen den Eindruck eines Gewohnheitsverbrechers habe, ist nicht erfindlich. Es trifft zu, dass die Strafkammer in ihrem jetzigen Urteil die nach § 20a Abs. 2 StGB an sich gebotene eingehende Gesamtwürdigung der Betrugstaten unterlassen hat, weil sie glaubte, insoweit auf die Feststellungen verweisen zu können, die im Urteil vom 3. November 1954 hierzu getroffen sind. Der erkennende Senat hat diese Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Folgerungen gebilligt, dem Urteil entnommen, dass der Tatrichter zu demselben Ergebnis gekommen wäre, wenn er die Betrugstaten nicht als Rückfallverbrechen angesehen hätte, und deshalb die Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insoweit bestätigt, als der Strafausspruch nicht aus anderen Gründen, nämlich bei den Betrugstaten wegen unzureichender Erörterung der Rückfallvoraussetzungen, aufzuheben war. Das entband die Strafkammer allerdings nicht von der Pflicht, in dem neuen Urteil die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB hinsichtlich eben dieser Betrugstaten nochmals darzulegen, weil die insoweit ausgesprochene Aufhebung des Strafausspruchs die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher notwendig umfasste. Dass die Strafkammer dies unterlassen hat, weil sie irrigerweise annahm, die durch die teilweise Verwerfung der früheren Revision eingetretene Teilrechtskraft des Urteils vom 3. November 1954 erstrecke sich auch auf die Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Betrugsfällen, gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Diesem kann nämlich mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Tatrichter die Strafen für die Betrugstaten nicht nur deshalb erneut gemäß § 20a Abs. 2 StGB verschärft hat, weil er sich an die hierzu im Urteil vom 3. November 1954 getroffenen Feststellungen gebunden fühlte, sondern auch deshalb, weil er auf Grund nochmaliger Prüfung zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Betrugstaten trotz des Wegfalls der Rückfallvoraussetzungen Ausdruck eines auf Veranlagung und Übung beruhenden Hanges des Angeklagten zur Verübung von Rechtsbrüchen sind, wie das in dem früheren Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt worden war. Damit steht aber fest, dass das Urteil auf dem angedeuteten Mangel – Unterbleiben einer nochmaligen eingehenden Gesamtwürdigung der Betrugstaten – nicht beruht.

2) Auch die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils müssen ohne Erfolg bleiben. Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind knapp. Sie beschränken sich auf die Feststellung, dass der durch die Betrügereien verursachte Schaden in einzelnen Fällen verhältnismäßig gering sei und dass der Angeklagte nachträglich den Schaden teilweise wieder gutgemacht habe. Diese Umstände hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dass sie weitere, bestimmende Strafmilderungsgründe übersehen habe, ist nicht ersichtlich und hat der Revisionsführer selbst nicht dargetan. Abgesehen davon könnte das Urteil auf einer diesbezüglichen Unterlassung nicht beruhen, weil das Landgericht nur in wenigen Fällen, in denen der Angeklagte fortgesetzt betrogen oder sich besonders rücksichtslos benommen hat, geringfügig über die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hinausgegangen ist.

Die Gesamtstrafe hat der Tatrichter „entsprechend dem Schuldmaß des Angeklagten und unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten“ durch Erhöhung der im Falle [REDACTED] verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr fünf Monaten Zuchthaus auf vier Jahre zwei Monate Zuchthaus gebildet. Bedenkt man, dass sich die Summe der von dem Angeklagten verwirkten Einzelstrafen auf 21 Jahre 7 Monate Zuchthaus errechnet, so kann die ausgesprochene Gesamtstrafe selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Urteil vom 3. November 1954 bei Annahme von Rückfallbetrug nur eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet worden ist, keinesfalls als im Sinne des § 74 StGB übersetzt angesehen werden. Der Hinweis der Revision auf angeblich mildere Urteile anderer Gerichte geht fehl, weil jeder Tatrichter selbständig und eigenverantwortlich über die im Einzelfall angemessene Strafe zu befinden hat. Ein schlüssiger Vergleich der in verschiedenen Strafverfahren gegen verschiedene Angeklagte ausgesprochenen Strafen wäre überdies nur bei gleichem Unrechts- und Schuldgehalt möglich.

Nach alledem kann die neue Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben. Die dem Senat vom Angeklagten persönlich übersandten Schreiben konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie der zwingend vorgeschriebenen Form des § 345 Abs. 2 StPO entbehren. Soweit darin neue Tatsachen behauptet sind, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug auch deshalb nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO). Aus Billigkeitsgründen wird ihm die seit dem 5. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

MartinPeetzDr. Hengsberger
MantelDr.Dr. Mannzen
Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher — Themis