Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Anrechnung bestimmter Haftzeiten abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/55
Datum
25.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt die Berichtigung eines BGH-Urteils, damit ihm die Haftzeit vom 5.7.1955 bis 4.10.1955 auf die Strafe angerechnet wird. Das Revisionsgericht hat lediglich festgestellt, dass etwa erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, anzurechnen ist, ohne Haftarten für konkrete Zeiträume zuzuordnen. Die Berichtigung wird abgelehnt; die Einordnung von Straf- oder Untersuchungshaft und die Anrechnung von Strafhaft sind Sache des Vollstreckungsgerichts gemäß StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausspruch eines Revisionsgerichts zur Anrechnung weiterer Untersuchungshaft besagt nur, dass etwa erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen ist; er entscheidet nicht über die konkrete Einordnung einzelner Haftzeiten als Untersuchungshaft oder Strafhaft.

2

Die Anrechnung bereits verbüßter Strafhaft auf die Strafe ist nicht vom Revisionsgericht zu entscheiden, sondern dem Vollstreckungsgericht vorbehalten (§ 450 StPO).

3

Im Revisionszug kommt eine weitergehende Anrechnung von Untersuchungshaft über den drei Monate übersteigenden Zeitraum im Allgemeinen nicht in Betracht, wenn die Verzögerung des Rechtskraftseintritts durch die Einlegung eines erfolglosen Rechtsmittels verursacht wurde.

4

Anträge auf Berichtigung eines Revisionsurteils sind unbegründet, wenn der angefochtene Ausspruch keine Entscheidung über die Art der Haft enthält und die konkrete Einordnung der Haftzeiten vor der zuständigen Vollstreckungsinstanz zu klären ist.

Vorinstanzen

erkennenden Senats, 25. Oktober 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Techniker Emil ██████ aus Bad ██, geboren ██████████ 1902 in ██████, dieser in Strafhaft, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 1958

Tenor

Der Antrag des Verurteilten Emil ██████, das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1955 dahin zu berichtigen, dass ihm auch die in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 4. Oktober 1955 verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wird, wird abgelehnt.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. November 1954 wegen einer Reihe von Straftaten zur Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Auf seine Revision hat der erkennende Senat das Urteil hinsichtlich eines Teils der Fälle im Strafausspruch einschließlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen (1 StR 47/55). Durch Urteil dieses Gerichts vom 4. Juli 1955 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren 2 Monaten Zuchthaus verurteilt. Die von ihm hiergegen eingelegte Revision wurde vom erkennenden Senat durch Urteil vom 25. Oktober 1955 verworfen (1 StR 407/55). Dabei wurde dem Angeklagten die seit dem 5. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1957, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 27. Dezember 1957, hat der Verurteilte nunmehr beantragt, das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1955 dahin „richtig zu stellen“, dass ihm auch die in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 4. Oktober 1955 verbüßte Haft auf die Strafe angerechnet wird. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass mit der teilweisen Verwerfung seiner Revision durch das Urteil des Senats vom 15. April 1955 ein Teil der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen in Rechtskraft erwachsen sei und er sich daher von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft befunden habe, die unverkürzt auf die später rechtskräftig erkannte Gesamtstrafe von 4 Jahren 2 Monaten Zuchthaus anzurechnen sei.

Der Antrag ist unbegründet.

Der Ausspruch des erkennenden Senats über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft in dem Urteil vom 25. Oktober 1955 enthält keine Entscheidung darüber, ob die von dem Angeklagten in der Zeit vom 5. Juli 1955 bis 25. Oktober 1955 verbüßte Haft als Untersuchungshaft oder als Strafhaft anzusehen ist; er ist dahin zu verstehen, dass dem Angeklagten eine etwa erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet wird. Die Wirkung dieses Ausspruchs hängt davon ab, ob und wie lange der Angeklagte nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils vom 4. Juli 1955 eine weitere Untersuchungshaft wegen nicht rechtskräftig abgeurteilter Straftaten verbüßt hat. Befand er sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (Haftentlassung, Verbüßung von Strafhaft) nicht mehr in Untersuchungshaft – das festzustellen ist dem Revisionsgericht ohne zeitraubende Rückfragen bisweilen gar nicht möglich –, so ist der Ausspruch ohne Bedeutung. Andererseits kommt im Revisionszug eine Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft in weiterem Umfang als hinsichtlich des drei Monate übersteigenden Zeitraums im Allgemeinen nicht in Frage, weil der Angeklagte die durch die übliche Mindestdauer des Revisionsverfahrens bedingte Verzögerung des Rechtskrafteintritts durch die Einlegung eines erfolglosen Rechtsmittels selbst verursacht hat.

Die Anrechnung von Strafhaft im Rahmen des Strafvollzugs hat das Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 450 StPO). Erhebt ein Verurteilter Einwendungen gegen die Berechnung der Strafzeit oder die Zulässigkeit weiterer Strafvollstreckung wegen bereits verbüßter Strafhaft, so hat nach §§ 458, 462 StPO das Gericht des ersten Rechtszugs, hier also die Strafkammer des Landgerichts Traunstein, und auf sofortige Beschwerde das diesem übergeordnete Gericht, hier also das Oberlandesgericht München (§§ 121 Abs. 1 Nr. 2, 135 GVG; Art. 22 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum GVG vom 17. November 1956, GVBl. S. 249), zu entscheiden.

WernerDr. PeetzMartin
MantelDr. Hengsberger
Antrag auf Anrechnung bestimmter Haftzeiten abgelehnt — Themis