Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Erforderlichkeit einer Unterbringung (§ 42b StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 407/51
Datum
18.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte, wegen Geisteskrankheit nicht schuldfähig, hatte wiederholt mit Schlingen Rehwild gewildert. Das Landgericht stellte Tat und Nichtverantwortlichkeit fest und ordnete nach § 42b StGB Unterbringung an. Der BGH hält Jagdwilderei grundsätzlich für eine tatbestandsmäßige Grundlage für § 42b, rügt jedoch die unzureichende Prüfung weniger einschneidender Maßnahmen und verweist zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB kann grundsätzlich auch wegen strafbarer Handlungen erfolgen, die ein individuelles Rechtsgut verletzen; maßgeblich ist, dass die zu erwartenden Taten erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter darstellen und damit die öffentliche Sicherheit betreffen.

2

Die Frage, ob mit Wahrscheinlichkeit mit einer Fortsetzung strafbarer Handlungen zu rechnen ist, beurteilt das Tatgericht nach freier Überzeugung (§ 261 StPO); eine Revisionsentscheidung setzt rechtsfehlerhafte Erwägungen voraus, nicht nur eine andere Bewertung der Beweise.

3

Vor der Anordnung einer Unterbringung ist zu prüfen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Beaufsichtigung, Dauerbeschäftigung, Unterbringung in Altersheim) mit hinreichender Aussicht auf Erfolg gebannt werden kann; die Unterbringung ist nur zulässig, wenn solche Mittel nicht geeignet sind.

4

Ist die Anordnung der Unterbringung eines Nichtzurechnungsfähigen nach § 51 Abs. 1 StGB untrennbar mit der Tat- und Schuldfrage verbunden, erstreckt sich eine Aufhebung des Urteils wegen Fehlern in der Unterbringungsanordnung auf das ganze Urteil und erfordert neue Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 22. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Österreicher Johann ███ aus ████, dort geboren am ████, wegen Jagdwilderei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Ja[sch] als beisitzende ███████, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 22. Mai 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte, der geisteskrank ist, hat in mindestens zwei Fällen unter Verletzung fremden Jagdrechts und unter Anwendung von Schlingen dem Rehwild nachgestellt und sich solches zugeeignet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Handlungen den äußeren Tatbestand der Jagdwilderei nach § 292 Abs. 1 und 2, § 74 StGB erfüllen, der Beschuldigte wegen seiner geistigen Erkrankung jedoch für sie nach § 51 Abs. 1 StGB nicht verantwortlich ist. Es hat gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten rügt, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 42b StGB zu Unrecht als gegeben erachtet habe. Sie bringt vor: Es bestehe keine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft wieder wildern werde. Hiervon abgesehen bilde die Verletzung des Jagdrechts einer einzelnen und zwar immer derselben Privatperson keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die schwerwiegende Maßnahme der Unterbringung stehe auch in keinem rechten Verhältnis zu den von dem Beschuldigten etwa noch zu erwartenden gelegentlichen Verstößen gegen § 292 StGB. Schließlich habe das Landgericht jede Feststellung darüber unterlassen, ob die von dem Beschuldigten ausgehende „Allgemeingefahr“ nicht auf andere Weise als durch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erreichen sei.

Die Meinung der Revision, die Verletzung des Jagdrechts einer einzelnen Privatperson könne mangels „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“ nicht die Anordnung nach § 42b StGB rechtfertigen, ist rechtsirrig. Mit Ausnahme von Übertretungen kann grundsätzlich jede mit Strafe bedrohte Handlung dazu führen, dass die Unterbringung des Täters nach § 42b angeordnet wird. Auf die Art des verletzten Rechtsgutes kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der von dem Täter bedrohte Personenkreis groß oder nur klein ist (BGH 1 StR 326/51 vom 12. September 1951). Maßgebend ist allein, dass die von dem Täter zu erwartenden Taten erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Güter darstellen. Solche Angriffe bedrohen den Bestand der Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit. Dass diese Voraussetzung auch bei der Jagdwilderei gegeben sein kann, besonders dann, wenn sie, wie hier, in der besonders verwerflichen Art des Schlingenstellens ausgeübt wird, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Revision übersieht, dass die Bestimmungen des § 292 StGB – in ihrer nach wie vor geltenden Neufassung vom 28. Juni 1935 – die Jagdwilderei nicht nur als die Verletzung eines Vermögensrechts ahnden, sondern auch die Hegung des Wildstandes als eines wertvollen Gutes der Allgemeinheit schützen sollen.

Ob von dem Beschuldigten die Fortsetzung des Schlingenstellens mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hatte das Landgericht nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen (§ 261 StPO). Dafür, dass es sich bei der Bejahung der Frage von rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten lassen, bietet das Urteil keinen Anhalt. Was die Revision in dieser Beziehung vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Urteil keine genügende Klarheit darüber gibt, ob es der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt bedarf, um die Allgemeinheit gegen die von ihm zu erwartende Fortsetzung der Jagdwilderei zu schützen. Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit, und sie darf nicht angeordnet werden, wenn die von dem Täter ausgehende Gefahr durch ein anderes, weniger einschneidendes Mittel gebannt werden kann. Der Beschuldigte wird im Urteil als ein sehr fleißiger Mann geschildert, der auf seinem früheren landwirtschaftlichen Anwesen im Altenteil lebt und sich nebenbei durch Besen- und Korbmachen und andere Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt verdient. Diese Umstände legten die Prüfung nahe, ob der trotz seiner 68 Jahre offenbar noch körperlich rüstige Beschuldigte unter Heranziehung des Vormunds, des Vormundschaftsgerichts oder des Bürgermeisters einer Dauerbeschäftigung in der Landwirtschaft mit hinreichender Beaufsichtigung zugeführt werden kann, sei es bei seinem Schwiegersohn oder in einer fremden Bauernwirtschaft. Auch die Unterbringung in einem Altersheim oder sonstige Möglichkeiten, den Beschuldigten vom Walde fernzuhalten, waren zu erwägen. Nur wenn die in dieser Richtung vorgenommene Prüfung ergibt, dass solche Maßnahmen nicht herbeigeführt werden können oder nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit die Aussicht begründen, dass sie den Beschuldigten vom Wildern abhalten werden, ist die Unterbringung gesetzlich gerechtfertigt.

Auf die Revision des Beschuldigten war hiernach das Urteil aufzuheben. Da die Anordnung der Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen (§ 51 Abs. 1 StGB) mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden ist, hat sich die Aufhebung auf das Urteil in seinem gesamten Umfang zu erstrecken (RGSt 69, 12 und 71, 265; BGH 1 StR 44/50 vom 2. März 1951).

Dr. Peetz Richter Mantel Ja[sch]

Glanzmann
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