Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit und Bewusstseinsstörung bei Trunkenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 40/68
Datum
26.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Streitpunkt war insbesondere die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 2 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) und die Berücksichtigung von Trunkenheit und Erregung. Der BGH verwirft die Revision; das Schwurgericht habe keine zurechenbaren Rechtsfehler begangen und seine tatrichterliche Würdigung zu Feststellungen und Gutachten ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel zu einer abweichenden Entscheidung über die innere Tatseite geführt hätten.

2

Angriffe der Revision, die in tatsächlicher Hinsicht von den verbindlichen Feststellungen des Urteils abweichen, sind unbeachtlich.

3

Über das Ausmaß der Zurechnungsfähigkeit entscheidet der Tatrichter; er kann einem Sachverständigengutachten widersprechen, wenn tatsächliche Feststellungen die Voraussetzungen des Gutachtens entfallen lassen.

4

Eine vergleichsweise geringe Alkoholisierung begründet nicht ohne weiteres eine Bewusstseinsstörung i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB; ins Gewicht fallen vielmehr die Gesamtheit zielgerichteter, vernunftgemäßer Handlungen und Reaktionen.

5

Bei der Strafzumessung darf das Gericht die Schwere der Tat (z. B. den Tod des Opfers) berücksichtigen, solange hieraus keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals erfolgt.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Hechingen, 24. Juli 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 40/68

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Gipsergesellen Erich ███, geboren ██████████████ in ████, Kreis ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hechingen vom 24. Juli 1967 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

1. Die Aufklärungsrügen dringen schon deshalb nicht durch, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welche Beweismittel das Schwurgericht hätte benutzen sollen, um zu einer anderen Entscheidung zur inneren Tatseite, insbesondere über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB zu gelangen. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe Erinnerungslücken nur vortäuschen wollen, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ein Zeuge nach der Sitzungsniederschrift angeblich abweichende Angaben gemacht hat (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).

2. Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

a) Wenigstens im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 53 StGB verneint. Was die Revision hierzu vorträgt, entfernt sich in tatsächlicher Hinsicht von den bindenden Feststellungen des Urteils und ist deshalb unbeachtlich. Die Hilfserwägung des Schwurgerichts („selbst wenn er schließlich in eine Notwehrlage gekommen ist ...“ UA S. 14) geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, ist überflüssig und deshalb unschädlich.

b) Auch die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Die leichte Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit – der Blutalkoholgehalt betrug nach den Feststellungen höchstens 1,03 ‰ – konnte nach der Auffassung des Schwurgerichts für sich allein nicht zu einer Bewusstseinsstörung führen (UA S. 13). Das Schwurgericht lässt nicht außer Acht, dass der Angeklagte durch die Beschimpfungen Kochs gereizt und erregt worden war; es erwägt, ob diese Erregung in Zusammenwirken mit der Alkoholbeeinflussung eine Bewusstseinsstörung verursacht haben könnte. Der Tatrichter verneint jedoch diese Frage aus einer Reihe von Gründen, ohne dass hierbei ein Rechtsfehler erkennbar wird.

Er setzt sich zunächst mit dem Gutachten der Sachverständigen auseinander, die eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für gegeben gehalten hatten, weil der Angeklagte Erinnerungslücken gezeigt habe und die Tat für ihn persönlichkeitsfremd gewesen sei. Aus tatsächlichen Gründen sieht das Schwurgericht beide Voraussetzungen des Gutachtens nicht als gegeben an. Rechtlich unangreifbar stellt es fest, dass der Angeklagte die Erinnerungslücken nur vorgetäuscht hat. „Auch von der Wesensfremdheit der Tat ist das Schwurgericht nicht überzeugt“ (UA S. 13). Diese Wendung könnte zu dem Missverständnis führen, als habe der Tatrichter gegen den Grundsatz verstoßen, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Indessen ist diese Wendung nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen, die Tat sei für den empfindlichen und selbstgerechten Angeklagten nicht wesensfremd. Daher sind die Gründe, aus denen der Tatrichter von dem auf anderen als den festgestellten Tatsachen fußenden Gutachten abweicht, rechtlich unbedenklich.

Ohnehin ist es Sache des Richters, nicht des Sachverständigen, über das Maß der Zurechnungsfähigkeit zu entscheiden. Das hat das Schwurgericht nicht verkannt und auf Grund selbständiger eigener Erwägungen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB verneint. Das Verhalten des Angeklagten vom Einstecken des Messers bis zur Tat lässt sich nach Ansicht des Tatrichters nicht mit der Annahme vereinbaren, das Bewusstsein des Angeklagten sei gestört gewesen; angesichts der festgestellten Vielzahl seiner zielgerichteten Handlungen, Äußerungen und unterschiedlichen vernunftgemäßen und nachvollziehbaren Reaktionen (UA S. 6) ist diese Auffassung rechtlich nicht angreifbar.

Die von der Revision beanstandete Bemerkung des Schwurgerichts, wenn der Angeklagte die Tat in einem Zustand der Bewusstseinsstörung begangen hätte, dann hätte diese vom Einstecken des Messers bis zur Ausführung des Stichs angedauert, nimmt Bezug auf die dahingehende Einlassung des Angeklagten. Einen medizinischen Erfahrungssatz der von der Revision behaupteten Art stellt das Gericht damit nicht auf.

c) Auch im Übrigen weist der Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf. Die Wendung „auch der Tod des Hermann K[REDACTED] erfordert eine gerechte Sühne“ (UA S. 16) bedeutet keine strafschärfende Verwertung eines Tatbestandsmerkmals, sondern hebt nur hervor, dass auch ein mehrfach vorbestrafter, gefürchteter Raufbold (UA S. 3, 4) den Schutz des Gesetzes beanspruchen dürfe.

LoesdauSeibertPfeiffer
HüibnerPikart
Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit und Bewusstseinsstörung bei Trunkenheit — Themis