Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 406/67
Datum
06.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit einer Revision und zugleich mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist an den Bundesgerichtshof. Der BGH bestätigt die Zurückweisung der Revision als unzulässig und verwirft das Wiedereinsetzungsgesuch, da kein unabwendbarer Zufall glaubhaft gemacht und die versäumte Handlung nicht formgerecht nachgeholt wurde. Zudem wurde dem Angeklagten vorschriftsmäßig Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision als unzulässig kann vom Revisionsgericht bestätigt werden, wenn die Zurückweisung der Vorinstanz aus den dargelegten Gründen zutrifft.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

3

Die Wiedereinsetzung setzt daneben voraus, dass die versäumte Handlung selbst formgerecht nachgeholt wird; bleibt dies aus, ist das Gesuch ebenfalls unzulässig.

4

Das Vorliegen einer vorschriftsmäßigen Rechtsmittelbelehrung spricht gegen die Annahme, der Angeklagte sei ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert gewesen.

Vorinstanzen

Landgericht, 6. April 1967

Rubrum

BESCHLUSS

1 StR 406/67

in der Strafsache gegen

██ aus ███, den Installateur Jürgen geboren am █████ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Angeklagten vom 6. Juli 1967 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. August 1967 einstimmig

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Juni 1967, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 6. April 1967 als unzulässig verworfen worden ist, wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Soweit in dem Antrag vom 6. Juli 1967 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu finden ist, wird das Gesuch ebenfalls als unzulässig verworfen; der Angeklagte hat weder glaubhaft gemacht, dass er durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei, noch die versäumte Handlung selbst formgerecht nachgeholt (§§ 45, 345 StPO).

Ihm ist vorschriftsmäßig Rechtsmittelbelehrung erteilt worden.

SeibertHübnerLoesdau
FischerMai