Berufsverbot aufgehoben - fehlende Prüfung der Wirkung der Strafe nach Strafverbüßung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 406/62
- Datum
- 30.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Untersagung der Ausübung eines Berufs nach § 42l Abs. 1 StGB setzt voraus, dass sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Berufsverbots ist vom Zeitpunkt des Endes der Strafverbüßung auszugehen; der Tatrichter hat die voraussichtliche Wirkung der Strafverbüßung auf das künftige Verhalten des Täters zu würdigen.
Frühere disziplinarische Maßnahmen oder Warnungen entheben den Tatrichter nicht von der Pflicht, die Wirkung einer tatsächlich zu vollstreckenden Strafe auf die Persönlichkeit des Täters zu prüfen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 2 StGB) ist gerechtfertigt, wenn aufgrund tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass der Verurteilte unter Bewährung nicht ein gesetzmäßiges Leben führen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil am Neckar, 5. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Zahnarzt Werner ██, geboren am ███ 1909 in ███, wegen Beleidigung, hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil am Neckar vom 5. Juli 1962 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als ihm die Ausübung des Berufs eines Zahnarztes untersagt wird. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Zahnarztes für zwei Jahre untersagt.
Mit seiner auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil nur insoweit, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Ausübung seines Berufs untersagt wurde.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1) Soweit die Revision die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Strafkammer, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 2 StGB), der rechtlichen Nachprüfung standhalten würde. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Strafaussetzung in erster Linie deshalb nicht bewilligt, weil nicht zu erwarten sei, dass er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft keine ähnlichen Straftaten mehr begehen werde. Hierzu verweist sie auf das bisherige Verhalten des Angeklagten, der sich von der ihm jetzt zur Last gelegten Straftat und den damit verbundenen Pflichtverletzungen nicht dadurch habe abhalten lassen, dass er wegen früherer, in gleicher Richtung liegender Entgleisungen bereits von seiner Standesorganisation gewarnt worden sei und auch von Seiten der Eltern eines unzüchtig betasteten Kindes Schwierigkeiten gehabt habe.
Wenn die Strafkammer aus diesem früheren Verhalten des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, nach seiner Persönlichkeit sei nicht zu erwarten, dass er unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Abs. 2 StGB), so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es mag zwar fern liegen, dass der Angeklagte, wie die Strafkammer meint, sich außerhalb seines Berufs Frauen unzüchtig nähern werde, da insoweit nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Strafkammer befürchtet aber vor allem, dass er in seinem Beruf weiterhin Frauen unzüchtig berühren werde und dass ihn die jetzige Verurteilung davon nicht abhalten werde, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Diese Erwägung liegt auf tatsächlichem Gebiet; sie genügt, um die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.
2) Dagegen kann der Ausspruch über die Untersagung der Berufsausübung keinen Bestand haben.
Der Angeklagte hat zwar die Tat, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter Missbrauch seines Berufs begangen. Die Untersagung der Berufsausübung setzt aber voraus, dass sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§ 42l Abs. 1 StGB).
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist von dem Zeitpunkt des Endes der Strafverbüßung auszugehen (RGSt 74, 21; BGH GA 1953, 154). Der Tatrichter muss dabei in Erwägung ziehen, welche Wirkung die Strafverbüßung voraussichtlich auf den Angeklagten haben wird. Das ist insbesondere bei einem Täter notwendig, der, wie der Angeklagte, noch nicht vorbestraft ist. Die Strafkammer ist in den Urteilsgründen darauf nicht eingegangen. Sie begründet die Untersagung der Berufsausübung mit denselben Erwägungen, mit denen sie die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Dass der Angeklagte sich schon früher unzüchtig betätigte und dass auch eine Warnung der Berufsvertretung nicht fruchtete, entband die Strafkammer aber nicht von der Prüfung, ob etwa die Verurteilung und vor allem die Verbüßung der Freiheitsstrafe den Angeklagten voraussichtlich so beeindrucken werden, dass er sich in Zukunft beherrschen und ähnliche Straftaten nicht mehr begehen werde. Die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe ist ein schwerwiegender Eingriff in das Leben des Angeklagten, mit dem frühere Warnungen und bloße Unannehmlichkeiten nicht gleichzusetzen sind.
Da somit die bisherigen Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer nicht ausreichen, um die Versagung der Berufsausübung zu begründen, muss insoweit das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Dr. Geier | Fischer | |||
| Willms | Seibert | Mai |