BGH: Aufhebung der Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 406/55
- Datum
- 18.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeit, die ein Täter in Konzentrationslagern verbracht hat, ist keine "Anstaltsverwahrung" i.S.d. § 20a Abs. 3 S. 3 StGB; eine derartige Zeit unterbricht die Frist für die Berücksichtigung einer Vorstrafe nicht.
Eine Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt eine eingehende Erforschung der Gesamtpersönlichkeit voraus; die bloße Aufzählung früherer Verurteilungen ohne Darstellung von Art, Ursachen und Hergang der Taten sowie der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse genügt nicht.
Wird eine frühere Verurteilung zu Unrecht als Vorstrafe herangezogen, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann über alternative Normanwendbarkeit nur entscheiden, wenn die tatsächlichen Feststellungen dies erlauben.
Der Tatrichter darf aus widersprüchlichen Angaben des Angeklagten Schlüsse zu dessen Ungunsten ziehen; der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht anwendbar, wenn das Gericht nach den Urteilsgründen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 20. Juni 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider Leopold ██, geboren am 1899, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner – als Vorsitzender –, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Juni 1955 im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie im Übrigen freigesprochen hat, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; sie hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.
I. Schuldspruch
Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1954 dem Hühnerstall des städtischen Arbeiters █████ unter erschwerenden Umständen drei Hühner entwendete. Die Strafkammer hat hierbei keineswegs die Beweislast dem Beschwerdeführer auferlegt, wie er geltend macht. Der Tatrichter durfte aus den widersprechenden Angaben des Angeklagten Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen. Der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht anwendbar, da die Urteilsgründe eindeutig ergeben, dass die Strafkammer von der Schuld des Beschwerdeführers voll überzeugt war. Die Verfahrensrüge der mangelhaften Sachaufklärung entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO.
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Verfehlung als Diebstahl gewürdigt und den Tatbestand des Mundraubs (§ 370 Nr. 5 StGB) sowie der Notentwendung (§ 248a StGB) verneint hat (BGHSt 6, 41).
Auch hinsichtlich der Zueignung eines Herrenfahrrades aus einem Ruinengrundstück hat die Strafkammer die Feststellungen rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die Ausführungen zu 1.) gelten entsprechend für diesen Fall. Der Tatrichter hat die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen; er hat zu seinen Gunsten in dem Verhalten nur eine Unterschlagung gefunden.
Der Diebstahl des Panzerschranks war mit dem Verbringen in den Keller des Angeklagten nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet; denn der Gewahrsam des Eigentümers war in diesem Zeitpunkt gebrochen, die Täter hatten einen Alleingewahrsam begründet. Der Rat des Beschwerdeführers, wie der Schrank am besten geöffnet werden könne, ist daher keine Beihilfe zum schweren Diebstahl; nach Sachlage begann der Angeklagte damit, einen Teil der Diebesbeute an sich zu bringen. Durch diese Abweichung in der rechtlichen Beurteilung wird das Strafmaß nach Lage des Falls nicht berührt.
Der Schuldspruch lässt auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
II. Strafausspruch
Dagegen kann die Verurteilung des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat, wie der Urteilszusammenhang ergibt, § 20a Abs. 1 StGB angewendet. Sie hat als erste Vorstrafe die durch Urteil vom 21. Juli 1941 ausgesprochene, die sofort rechtskräftig wurde, herangezogen. Die nächsten strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer im Jahre 1948; der genaue Zeitpunkt kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und der folgenden Tat waren somit mehr als fünf Jahre verstrichen. Allerdings wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Von einer solchen Verjährungsunterbrechung ist die Strafkammer ausgegangen. Ihre Rechtsansicht kann jedoch nicht gebilligt werden. Nach den Feststellungen verbüßte der Angeklagte von der ersten Strafe 6–7 Wochen in dem der Justizverwaltung unterstehenden Strafgefangenenlager ██████; dann war er von 1941 – ein genauer Zeitpunkt ist aus dem Urteil nicht ersichtlich – bis April 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht. Eine Verwahrung in einem solchen Lager ist jedoch keine Anstaltsverwahrung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB (BGHSt 7, 160 und die dort S. 162 angeführten Entscheidungen; ferner BGH LM Nr. 12 zu § 20a StGB). Die Verurteilung vom 21. Juli 1941 hat demnach als Vorstrafe im Sinne von § 20a Abs. 1 StGB auszuscheiden. Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen. Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit etwa § 20 Abs. 2 StGB anwendbar ist, muss dem Tatrichter überlassen bleiben; das Revisionsgericht vermag sie nach Lage des Falls nicht abschließend zu beurteilen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Tatrichter nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen sollen, beschränken darf. Die Gesamtpersönlichkeit des Täters ist eingehend zu erforschen. Hierzu gehört auch die Aufklärung der Art, der Ursachen und des Hergangs der früher begangenen Straftaten, um beurteilen zu können, ob aus ihnen auf einen eingewurzelten verbrecherischen Hang zu schließen ist (z. B. RGSt 68, 149, 157). Das Urteil lässt vor allem Feststellungen über die wirtschaftliche Lage vermissen, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befand; bei der Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 248a StGB ist die Frage, ob Not vorlag, ausdrücklich offen gelassen worden. Ferner ist für jede der nunmehr abzuurteilenden Straftaten besonders zu prüfen, ob sie der Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (RGSt 70, 214).
| Hörchner | Mantel | Martin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |