Treffer
BGH Urteil

Bewährungsversagung bei §176 StGB erfordert Einzelfallprüfung – Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 406/54
Datum
15.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem 12‑jährigen Kind verurteilt; das Landgericht versagte die Strafaussetzung zur Bewährung pauschal mit Verweis auf die Tatart und die Häufigkeit der Taten älterer Männer. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil eine generelle Versagung wegen der Tatart unzulässig ist. Es bedarf einer konkreten, eingehenden Einzelfallprüfung und Darlegung der Gründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB darf nicht allein wegen der Art der Straftat generell versagt werden; das Gericht hat eine konkrete und am Einzelfall orientierte Prüfung vorzunehmen und diese ausführlich zu begründen.

2

Erfahrungstatsachen über die Häufigkeit bestimmter Straftaten in einer Altersgruppe begründen für sich kein straferschwerendes Merkmal und können, sofern sie naturbedingte Ursachen widerspiegeln, bei der Strafzumessung sogar mildernd zu berücksichtigen sein.

3

Eine festgestellte verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) ist sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zu beachten; eine widersprüchliche gleichzeitige Milderung im Schuldspruch und Verschärfung bei der Bewährungsentscheidung ist unzulässig.

4

Liegen rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch vor, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache — unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs — zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Bewährung, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 25. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Konrad ████ aus ████, geboren █████ ██, ███ in ██ (Kreis █), wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Manzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 25. Mai 1954 im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der fast 70-jährige Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter Unzucht mit der zur Tatzeit 12-jährigen Erika ████ zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist mit drei Wochen auf die Strafe angerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung dagegen versagt worden. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

Die Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zum Schuldspruch (Versuch eines Verbrechens nach § 176 Nr. 3 StGB) lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

Dagegen erscheint es bedenklich, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung glaubt, die Häufigkeit der Unzuchtshandlungen an Kindern gerade von Männern in hohem Alter zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen zu sollen.

Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Unzucht mit Kindern gerade von Männern in hohem Alter häufig begangen wird. Diese Erscheinung beruht auf dem Abbau der Körper-, Geistes- und Willenskräfte bei alternden Männern, ist als solche naturbedingt und wird von den Gerichten mit Recht regelmäßig als strafmildernd gewertet. Auch im vorliegenden Falle hat das Gericht nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen eine nach der Seite der Einsicht und des Willens erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen. Mit diesen Erwägungen erscheint es nicht vereinbar, die auf natürlichen Erscheinungen beruhende Häufigkeit von Verbrechen alternder Männer an Kindern als straferschwerenden Gesichtspunkt zu verwerten.

Insbesondere ist aber die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 23 StGB versagt, zu beanstanden.

Das Landgericht führt hierzu aus:

"Dem Angeklagten konnte auch keine Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt werden. Wie schon betont, kommen Unzuchtsfälle gerade von Männern in hohem Alter an Kindern jetzt sehr häufig vor. Gerade Kinder und insbesondere Mädchen müssen aber vor derartigen Angriffen bewahrt werden, da sie dadurch allzu leicht bereits in früher Jugend an Leib und Seele verdorben werden können. Es muß daher danach gestrebt werden, daß solche Sittlichkeitsverbrechen gegen Kinder möglichst herabgemindert werden. Dies ist aber nur gewährleistet, wenn die verhängten Strafen auch wirklich vollstreckt werden. Nur dies wird andere davor abschrecken, sich in ähnlicher Weise an Kindern zu vergehen. Werden dagegen die Strafen zur Bewährung ausgesetzt, so vermag eine derartige abschreckende Wirkung nicht erzielt zu werden. Das öffentliche Interesse verlangt daher auch hier die Vollstreckung der Strafe, und die Zubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung kam daher für den Angeklagten gemäß § 23 Abs. III Nr. 2 StGB nicht in Frage, obwohl die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären."

Danach hat das Landgericht die gegen den Angeklagten erkannte Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, weil es grundsätzlich Bedenken gegen diese Vergünstigung in Fällen des § 176 Nr. 3 StGB hat. Die Erwägung, daß solche Unzuchtsfälle "gerade von Männern in hohem Alter" jetzt sehr häufig vorkommen, sollte wohl den Kreis derjenigen Fälle, in denen Strafaussetzung zu versagen ist, nicht auf die "Männer in hohem Alter" beschränken – was aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu billigen wäre –, sondern sollte besagen, daß auch und gerade bei ihnen die Strafaussetzung zu versagen sei, weil bei ihnen häufig Straftaten gegen § 176 Nr. 3 vorkommen. Jedenfalls läuft die Begründung des Landgerichts im Ergebnis darauf hinaus, daß bei Straftaten gegen § 176 Nr. 3 grundsätzlich das öffentliche Interesse die Vollstreckung des Urteils erfordere. Diese Ansicht des Landgerichts steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 298), wonach es nicht zulässig ist, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall die Strafaussetzung abzulehnen.

Das Landgericht hätte sorgfältig prüfen und eingehend darlegen müssen, ob es im gegebenen Falle geboten war, die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Hierbei werden neben der richtigen Würdigung, daß die Zunahme der Straftaten gegen § 176 Nr. 3 im öffentlichen Interesse eine gewisse Strenge der Gerichte erfordert, auch die bereits bei der Strafzumessung erörterten und alle sonst in Betracht kommenden Gesichtspunkte (vgl. BGHSt 6, 298, 301), darunter auch die Wirkung der etwa 3-wöchigen Untersuchungshaft, im einzelnen zu prüfen sein. Zu diesem Zweck muß die Sache, unter Aufrechterhaltung des Schuldspruchs, an das Landgericht zurückverwiesen werden. Angesichts der rechtlichen Bedenken gegen die Begründung des Strafmaßes und die Versagung der Strafaussetzung ist der Strafausspruch im ganzen nebst den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

JustizangestellterMantelDr. Manzen
Dr. PeetzHörchnerDr. Hengsberger
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