Revision: Dolmetschervereidigung fehlt – Aufhebung in zwei Fällen und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/65
- Datum
- 29.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Präsidium des Gerichts darf die Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ändern, wenn unvorhergesehene oder unabweisliche Verhältnisse eine sofortige Neuordnung erfordern; § 63 Abs. 2 GVG ist nicht abschließend.
Eine Überbesetzung eines Spruchkörpers kann verfassungsgemäß sein; die Beurteilung der Unvermeidbarkeit obliegt dem Präsidium und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
Die Nichtvereidigung eines Dolmetschers verstößt gegen § 189 Abs. 1 GVG und führt zur Aufhebung von Entscheidungen, wenn Feststellungen auf den Aussagen der nicht deutschsprechenden Zeugen beruhen und ein Einfluss des Verfahrensverstoßes nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie verspätet vorgebracht wird und damit prozessuale Ausschlussfristen verletzt.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 19. Mai 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich ███, geboren am ███ 1924 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter, Fischer, Bundesrichter Dr., Mai, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████████ der Verkündung, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 1964 mit den Feststellungen in den Fällen 2 und 10 (AC und █████████) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Betruges, Untreue, Unterschlagung und vorsätzlicher fortgesetzter Nichtabführung von Sozialversicherungsanteilen verurteilten Angeklagten hat in zwei Fällen mit einer Verfahrensrüge Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Ohne Grund beanstandet die Revision die Besetzung der Strafkammer. Nach dem ursprünglichen Geschäftsverteilungsplan für 1964 war die Strafkammer verfassungswidrig überbesetzt, weil ihr sechs Richter angehörten und sie daher in zwei personell ganz verschiedenen Spruchgruppen hätte tätig werden können (BVerfGE 17, 294, 301; 18, 65, 70). Um diese Gesetzwidrigkeit zu beheben, hat das Präsidium des Landgerichts während des Geschäftsjahres vor Beginn der Hauptverhandlung einen Richter von der Strafkammer abgezogen.
Die Revision meint, im Lauf des Geschäftsjahres sei diese Änderung nicht statthaft gewesen, weil keiner der in § 63 Abs. 2 GVG erwähnten Anlässe vorgelegen habe. Diese Ansicht ist verfehlt. Es trifft zwar zu, dass die Verteilung der Geschäfte während des Jahres nur unter bestimmten, eng abgegrenzten Voraussetzungen geändert werden darf. Zu diesen Voraussetzungen gehören aber nicht nur die in § 63 Abs. 2 GVG ausdrücklich erwähnten Gründe, sondern auch andere unvorhergesehene Vorkommnisse, die eine alsbaldige Neuordnung der Geschäftsverteilung unabweislich machen. So muss das Präsidium zwangsläufig auch während des Geschäftsjahres den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen, wenn in dieser Zeit auf Grund neuer Gesetze neue Aufgaben hinzukommen oder bisher vorhandene wegfallen oder wenn sich durch die Neubildung oder die Auflösung einzelner Spruchkörper deren Zahl ändert. Ebenso wie in diesen in § 63 Abs. 2 GVG nicht angeführten Fällen ist das Präsidium nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine gegen das Gesetz verstoßende Geschäftsverteilung alsbald, auch während des Geschäftsjahres, zu ändern und mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen. Nur dadurch wird erreicht, was das Gesetz anordnet und was die Revision erstrebt: die Entscheidung der dem Gericht obliegenden Aufgaben durch den gesetzmäßig bestimmten Richter.
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schreibt vor, dass der gesetzliche Richter, das heißt nicht nur das Gericht als Spruchkörper, sondern auch die bei der einzelnen Entscheidung mitwirkenden Richter stets so genau wie möglich durch eine allgemeine Norm bestimmt sind (BVerfGE 6, 45, 51; 17, 294, 299; 18, 65, 69). So genau wie möglich bedeutet hier jedoch nicht, wie die Revision offenbar meint, dass dem Kammer oder dem Senat nur so viele Richter zugeteilt werden dürfen, wie zur Entscheidung im Einzelfall mindestens notwendig sind. Die auf ein ganzes Jahr oft nicht voraussehbaren und abschätzbaren Veränderungen in der Geschäftslast der Spruchkörper und in der Verwendungsmöglichkeit der ihnen zugewiesenen Richter zwingen dazu, die Kammern und die Senate in gewissen Grenzen mit mehr Richtern zu besetzen, als ihrer gesetzlichen Mindestzahl entspricht. Das hat das Bundesverfassungsgericht neuerdings ausdrücklich anerkannt (Beschluss vom 3. Februar 1965 – 2 BvR 166/64). Ob die Überbesetzung eines Spruchkörpers unvermeidbar ist, hat das Präsidium des Gerichts zu entscheiden, das seinen Bezirk kennt, die voraussichtlich anfallenden Arbeiten noch am besten abschätzen kann und die Verwendbarkeit seiner Richter zu beurteilen vermag. Dafür, dass das Präsidium des Landgerichts bei der Beschlussfassung über die zur Zeit der Hauptverhandlung geltende Geschäftsverteilung den Begriff der Unvermeidbarkeit verkannt oder sich bei dieser Entscheidung von sachfremden Gesichtspunkten hätte beeinflussen lassen, ist keinerlei Anhalt ersichtlich. Über die Heranziehung der der Strafkammer danach angehörenden fünf Berufsrichter zu den einzelnen Verfahren hatte nach § 69 GVG der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen. Die Revision macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Vorsitzende der Strafkammer hier sein Ermessen rechtlich fehlerhaft ausgeübt hätte.
2. Mit Recht rügt die Revision hingegen, dass der Dolmetscher nicht vereidigt worden sei. Die italienischen Arbeiter AC DO und █████████ waren der deutschen Sprache nicht mächtig. Deshalb zog das Landgericht zu ihrer Vernehmung als Zeugen einen Gerichtsreferendar als Dolmetscher hinzu. Er versicherte, dass er die Übersetzung gewissenhaft durchführen werde, wurde aber entgegen § 189 Abs. 1 GVG nicht vereidigt. Die Verletzung dieser zwingenden Gesetzesvorschrift nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesen beiden Fällen. Die Feststellungen dazu wurden nämlich mit auf Grund der Bekundungen der zwei ausländischen Zeugen getroffen (UA 27, 32). Daher lässt sich nicht ausschließen, dass die Entscheidung insoweit von dem Verfahrensverstoß beeinflusst ist (RGSt 75, 332).
3. Die bei den Ausführungen zur Sachbeschwerde zum Fall 13 (Pachnicke) geltend gemachte Aufklärungsrüge ist verspätet und schon deshalb unzulässig.
4. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im Ganzen geprüft. Dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.
5. Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n. F.
| Dotterweich | Seibert | Fischer | |||
| Hübner | Mai |