Revision verworfen: Amtsunterschlagung durch Veruntreuung städtischer Klinikgelder
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/60
- Datum
- 05.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen, die aufgrund von Rechnungen erfolgen, die die Einziehung für die Dienststelle ausweisen, sind als in amtlicher Eigenschaft empfangene Gelder anzusehen und begründen damit den Tatbestand der Amtsunterschlagung, wenn der Empfänger sich diese aneignet.
Die Abgrenzung zwischen Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) und einfacher Unterschlagung (§ 246 StGB) richtet sich danach, ob der Täter die Mittel in amtlicher Eigenschaft erhalten hat; dafür ist auf den objektiven Eindruck der Zahlungsbeziehung abzustellen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, über offenkundige oder aus dem Akteninhalt ersichtliche Selbstverständlichkeiten Beweis durch Zeugenaussagen zu erheben.
Eine rechtliche Würdigung, die eine Urkundenhandlung als Herstellung statt als Verfälschung bezeichnet, ändert nichts an der Strafbarkeit, wenn die Feststellungen den Tatbestand der Urkundenverfälschung oder deren Äquivalent belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 5. November 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ den Stadtoberinspektor a. D. Friedrich aus ███, dort geboren █████ in ███, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. November 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Direktor der städtischen Kinderklinik in ████, Dr. Sch█, und der Oberarzt der chirurgischen Abteilung, Dr. ███████████, ließen ihre Honorare von dem Verwalter der Klinik gleichzeitig mit den Klinikkosten berechnen und liquidieren. Dies geschah auf Grund einer mit dem jeweiligen Verwalter getroffenen Vereinbarung. Der Oberbürgermeister erhielt hiervon bereits im Jahre 1938 durch einen Bericht des Rechnungsprüfungsamtes Kenntnis und erhob keine Einwendungen. Für den Chefarzt Dr. ██ war diese Art der Einziehung seiner Honorare ausdrücklich im Anstellungsvertrag vereinbart.
Als der Angeklagte die Verwaltung der Kinderklinik am 1. Juni 1951 als städtischer Beamter übernahm, führte ihn sein Vorgänger in seinen Aufgabenkreis ein. Er verwendete zur Einforderung von Klinikkosten Formulare, die „Städt. Kinderklinik ████“ überschrieben waren und die nähere Anschrift sowie die Konten angaben. Nach der Bezeichnung der Krankheit folgten dann die einzelnen Posten, zuletzt: „Arztkosten nach der Gebührenordnung Ziff. ...“. Die einzelnen Beträge wurden zusammengerechnet. Die Rechnung schloss mit der Zahlungsaufforderung. Darunter stand fett gedruckt „Anstaltsverwaltung“. Die Rechnung unterzeichnete der Angeklagte oder sein Vertreter.
Von den Beträgen, die den Ärzten zustanden, eignete sich der Angeklagte von Frühjahr 1952 bis zu seiner Entlassung im September 1958 mindestens 19.159,- DM zu. Er verschleierte dies durch unrichtige Eintragungen in die Kassenbücher und die Bücher für durchlaufende Gelder. Außerdem verfälschte er Zahlungsbelege, die ihm die Ärzte gegeben hatten.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung verurteilt. Seine Revision ist unbegründet:
I. Verfahrensrügen
Die Revision beanstandet die Feststellung des Urteils:
1. „Wer eine solche Rechnung (wie oben wiedergegeben) bezahlte, wollte nach der Lebenserfahrung seine Schuld gegenüber der Stadt begleichen und durch die Übergabe des Geldes an den Angeklagten als bevollmächtigten Vertreter der Stadt auf diese das Eigentum an dem Geld übertragen.“ Der Beschwerdeführer vermisst es, dass die Strafkammer hierüber nicht die Patienten der Ärzte vernommen hat. Indessen ist die Feststellung des Urteils im Hinblick auf den Inhalt der Rechnung selbstverständlich. Über Selbstverständlichkeiten braucht das Gericht keine Zeugen zu hören.
Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht 2. weiter, dass die Strafkammer nicht den Oberbürgermeister oder den zuständigen Dezernenten darüber gehört hat, ob diese den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes aus dem Jahre 1938 zur Kenntnis genommen haben. Die Strafkammer hat zahlreiche städtische Beamte als Zeugen vernommen. Auf ihren Aussagen beruht ersichtlich die beanstandete Feststellung des Urteils. Es sind deshalb keine Umstände ersichtlich – jedenfalls von der Revision nicht vorgetragen –, die dennoch zur Anhörung des Oberbürgermeisters oder seines Dezernenten hätten drängen müssen.
II. Sachbeschwerde:
Die Revision hält mit Recht die Verurteilung wegen Untreue und Urkundenfälschung für begründet; allerdings hat der Angeklagte keine unechte Urkunde hergestellt, wie es bei der rechtlichen Würdigung heißt, sondern eine solche verfälscht, wie die Feststellungen ergeben. Die Revision meint nur, es liege keine Amtsunterschlagung, sondern eine Unterschlagung nach § 246 StGB gegenüber den Ärzten vor. Diese Ansicht trifft nicht zu. Soweit der Angeklagte Gelder der Kasse entnommen und sofort oder nach Aufbewahrung in einer Sonderkasse für sich verwandt hat, kann es überhaupt nicht zweifelhaft sein, dass er sie in seiner Eigenschaft als städtischer Beamter erhalten hatte. Das gilt aber auch für den Fall, dass er bei Barzahlungen einen Teilbetrag sofort für sich behielt, statt ihn der Kasse zuzuführen. Denn die Strafkammer folgert aus dem Inhalt der Rechnungen und der Quittungen, die der Angeklagte im Namen der Verwaltung der Kinderklinik unterzeichnete, dass die Patienten, wie er erkannte, eine Schuld gegenüber der Stadt begleichen wollten und den Angeklagten als den zur Entgegennahme berechtigten Beamten ansahen. Er hat also auch diese Gelder in amtlicher Eigenschaft erhalten (BGH NJW 1952, 191 Nr. 173; RGSt 51, 116; 71, 107). Der Tatbestand des § 351 StGB ist einwandfrei festgestellt.
| Seibert | Werner | Faller | |||
| Geier | Dr. | Dr. Hübner |