Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung wegen mangelhafter Zeugenwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 405/96
- Datum
- 26.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen sind grundsätzlich zunächst die vom Gericht für erwiesen gehaltenen Tatsachen zu bezeichnen, bevor es darlegt, warum für eine Verurteilung weitere Feststellungen fehlen; diese Darstellungsanforderungen gelten nicht schematisch, wenn zum eigentlichen Tatgeschehen keine Feststellungen möglich sind.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung greift nur ein, wenn die tatsächliche Würdigung rechtliche Fehler, widersprüchliche oder willkürliche Schlussfolgerungen aufweist.
Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin hat das Tatgericht entscheidungserhebliche Umstände ihres Verhältnisses zum Angeschuldigten – insbesondere frühere Rechtsstreitigkeiten, Kündigungsgründe und deren Ausgang (z. B. Abfindung) – darzulegen und zu würdigen, soweit diese die Entstehung, Motivation oder Belastung der Aussage beeinflussen können.
Für die Strafzumessung genügt es, wenn das Gericht bereits zuvor festgestellte und erörterte Umstände (etwa vorangehende sexuelle Belästigungen) erneut berücksichtigt; eine vollständige Wiederholung früherer Darstellungen ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 15. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 405/96 vom 26. November 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███ 1934, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1996, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████████ aus ██████████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███████████
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Februar 1996 wird verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und ihn vom Vorwurf einer anderweit begangenen versuchten Vergewaltigung freigesprochen. Vergebens richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft – zu Ungunsten des Angeklagten – gegen den Strafausspruch und gegen den freisprechenden
Teil des Urteils. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Revisionsgericht könne aufgrund unzureichender Darstellung nicht prüfen, ob der (Teil-)Freispruch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Das Landgericht hat die Anklage einer versuchten Vergewaltigung in allen Einzelheiten der vorgeworfenen Tathandlungen mitgeteilt. Es hat ausführliche Feststellungen zu solchen Umständen getroffen, die für die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin von Bedeutung sind, und dargelegt, wie es nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Angeklagten zur Anzeige durch die bei ihm angestellte Belastungszeugin █████ gekommen ist und was dem Diebstahlsvorwurf gegen diese Zeugin, der zur Kündigung führte, zugrunde lag. Hieran hat das Landgericht jeweils seine Wertungen angeschlossen und begründet, warum es sich nicht sicher davon überzeugen konnte, dass tatsächlich ein Vorgang, wie er der Anklage zugrunde liegt, überhaupt stattgefunden hat. Zum eigentlichen Tatvorgang hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Das begründet hier keinen Rechtsfehler. Zwar müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich nach Mitteilung des Anklagevor-
wurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnet werden, die der Tatrichter für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen (zusätzlichen) Feststellungen nicht treffen konnte (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5; ständige Rechtsprechung). Diese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewendet werden. Hier waren Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht möglich, denn der Angeklagte hat den Tatvorwurf als Erfindung und Rache für die Kündigung wegen Diebstahls bezeichnet, und das Landgericht konnte sich – unter Darlegung der Gründe hierfür – nicht sicher davon überzeugen, dass der von der Zeugin geschilderte Vorgang überhaupt stattgefunden hat. Damit blieb nichts, was zum eigentlichen Tatvorwurf zur Überzeugung des Gerichts als erwiesen hätte festgestellt werden können.
2. Auch die Beweiswürdigung enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehler. a) Die Zeugin ████ hatte nach ständigen Belästigungen durch den Angeklagten aufgrund des zur Verurteilung führenden Vorganges vom 13. August 1993 am Morgen des folgenden Tages das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten mündlich gekündigt. Das Landgericht erwägt neben anderem, dass die Zeugin es eher bei der Kündigung belassen und diese nicht zurückgenommen haben würde, wenn am Nachmittag des 14. August 1993 zusätzlich die behauptete versuchte Vergewaltigung stattgefunden hätte. Das ist zwar kein „zwingender“ Schluss, wie ihn die Revision fordert, aber er ist möglich und damit vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 26, 56, 63; ständige Rechtsprechung).
b) Ein Widerspruch liegt nicht darin, dass das Landgericht einerseits nicht feststellen konnte, die Zeugin habe bewusst die Unwahrheit gesagt, sich andererseits von der Richtigkeit ihrer Aussage zur versuchten Vergewaltigung aber auch nicht überzeugen konnte.
c) Das Landgericht hat die die Glaubwürdigkeit der (erwachsenen) Zeugin bestätigenden Sachverständigengutachten nicht „unerwähnt“ gelassen, vielmehr nach den einander widersprechenden Gutachten „letztendlich ... selbständig und eigenverantwortlich“ entschieden. Das war seine Aufgabe. Dass es sich mit der Aussagekonstanz der Zeugin nicht auseinandergesetzt hat, war angesichts des behaupteten ganz einfachen und kurzen Tatgeschehens kein Rechtsfehler, da hieraus ein Schluss auf die Glaubwürdigkeit nicht gezogen werden musste.
3. Die Strafzumessung zur sexuellen Nötigung ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles sämtliche, auch die der Tat „vorausgehenden“ Umstände, und damit also die sexuellen Belästigungen vor der Tat, „dass der Angeklagte seine Stellung als Arbeitgeber ausgenutzt hat“, berücksichtigt; desgleichen hat es dies bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut herangezogen. Eine eingehende nochmalige Darstellung der sexuellen Nachstellungen auch im Rahmen der Strafzumessung war überflüssig, hier genügte der Hinweis auf diese bereits zuvor geschilderten Vorgänge.
Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat mit der Sachrüge Erfolg. Allein auf die Aussage der Zeugin ████ wollte das Landgericht im Hinblick auf die im Einzelnen dargelegten Bedenken keine Verurteilung stützen. Das führte zum Freispruch wegen des Vorwurfs der versuchten Vergewaltigung, für die kein weiteres Beweismittel oder -anzeichen zur Verfügung stand. Aus dem gleichen Grund hat das Landgericht es auch offengelassen, ob es bereits früher – was die Zeugin ███ bestritten hatte – zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen war. Zum Tatvorwurf der sexuellen Nötigung war das Landgericht jedoch nicht auf die Aussage der Zeugin ████ allein angewiesen. Einen Teil der von dieser behaupteten und vom Angeklagten bestrittenen vorangegangenen sexuellen Belästigungen hatte die Zeugin ██████ nach deren Aussage am Telefon mitgehört, und diese Zeugin hat auch wesentliche Teile des Tathergangs als eigene Beobachtung geschildert. Damit stand die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin im Mittelpunkt der Beurteilung. Zwar hat das Landgericht hierzu verschiedene Umstände mitgeteilt, aus denen es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin schließt, und auch dargelegt, dass es in Bezug auf die Aussage zur sexuellen Nötigung keine Anhaltspunkte für ein Komplott der Zeuginnen gefunden habe. Das genügt hier nicht.
Zentrale Bedeutung für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ███ musste deren Verhältnis zum Angeklagten haben. Das Landgericht teilt hierzu eher am Rande mit, es könne nicht angenommen werden, dass die Zeugin „wegen eines in der Vergangenheit geführten Arbeitsgerichtsprozesses eine Falschaussage machen würde. Dieser Prozess (sei) abgeschlossen, die Zeugin (habe) eine Abfindung erhalten“. Gab es aber eine solche Auseinandersetzung der Zeugin mit dem Angeklagten, durfte sich das Landgericht nicht mit allgemeinen Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin und zu fehlenden Anhaltspunkten für eine Falschaussage begnügen. Vielmehr musste es sich damit auseinandersetzen, welches der Grund für die dem Prozess offenbar zugrunde liegende Kündigung war. Dass der Prozess mit einer Abfindung der Zeugin endete, kann dann ohne Einfluss auf die Zeugenaussage gewesen sein, wenn die Zeugin mit Kündigung und Abfindung schließlich zufriedengestellt war. Grund und Stand der Auseinandersetzung hatte aber auch für die Beurteilung der Entstehung der Aussage ████████████ wesentlich sein können; ob also bei ihrer ersten Belastung des Angeklagten bereits Streit bestand oder dieser schon damals oder erst im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausgeräumt war und
welchen Einfluss eine eventuell im Streit gemachte erste Aussage auch nach dessen Beendigung auf eine Aussage in der Hauptverhandlung gehabt haben konnte.
| Maul | Schäfer | Granderath | |||
| Ulsamer | Brünning |