Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Einzelstrafe wegen unterlassener Berücksichtigung erheblicher Alkoholisierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 405/84
Datum
19.07.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 2,0 ‰ festgestellt und §21 StGB als nicht einschlägig erachtet; dies war mangels entgegenstehender Feststellungen nicht zu beanstanden. Die Alkoholisierung stellte jedoch einen möglichen Strafmilderungsgrund dar, den das Landgericht in den Strafzumessungserwägungen offenbar unberücksichtigt ließ; hierfür waren keine ausschließenden Gründe ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, dass eine bestimmte Blutalkoholkonzentration die Voraussetzungen des §21 StGB nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden, wenn sie durch ein sachverständiges Gutachten gestützt wird.

2

Eine nicht unerhebliche Alkoholisierung kann unabhängig von der Anwendung des §21 StGB als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

3

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung eines ersichtlichen strafmildernden Umstands in den Strafzumessungsgründen und sind keine Gründe ersichtlich, die dessen Unberücksichtigung rechtfertigen, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Strafe und zur Zurückverweisung führt.

4

Sind mehrere Einzelstrafen verhängt, bleiben jene Einzelstrafen unberührt, die nicht von dem festgestellten Rechtsfehler betroffen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 28. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 405/84 in der Strafsache gegen Heinrich F ███ aus █████ ███, dort geboren am ██ ███ 1953, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Leitsatz

1. Die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er bei Begehung dieser Tat eine Blutalkoholkonzentration von – allenfalls – 2,0 ‰ hatte (UA 12/13). Wenn das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. ███, bei dieser Blutalkoholkonzentration zu dem Ergebnis kommt, für den trinkgewohnten Angeklagten seien die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben, kann das nicht beanstandet werden. Ungeachtet dessen stellt die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Angeklagten jedoch einen möglichen Strafmilderungsgrund dar. Das Landgericht kommt bei seinen Strafzumessungserwägungen auf diesen Umstand jedoch nicht zurück; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er unbeachtet geblieben ist. Darin muss, da aus dem Urteil auch sonst Gründe, diesen Strafmilderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, nicht ersichtlich werden, ein Rechtsfehler gesehen werden, der zur Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe führt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 16). Die weiter verhängten Einzelstrafen werden davon ersichtlich nicht berührt.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 1984 verwiesen.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. März 1984 im Ausspruch über a) die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe, b) die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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