BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 405/79
- Datum
- 21.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der körperlichen Widerstandsunfähigkeit verlangt eindeutige Feststellungen zur tatsächlichen Unfähigkeit des Opfers, sich zu wehren; bloße Fesselung der Arme und Augenbinde begründet diese Feststellung nicht automatisch.
Ergibt sich, dass das Opfer anfänglich in Handlungen eingewilligt hat, muss das Gericht feststellen, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die Einwilligung entfiel und wie dies für den Täter erkennbar war; ohne Feststellungen zur inneren Tatseite ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger nicht dargelegt.
Sadistische Verletzungshandlungen können als sexuelle Handlungen anzusehen sein, wenn aus den Feststellungen sowohl der tatbestandsrelevante körperliche Eingriff als auch die sexuelle Zielrichtung hervorgehen.
Erheblichen Mängeln in Feststellungen zur Tat- oder Inneren Tatseite kann auch die Strafzumessung und damit der gesamte Strafausspruch beeinträchtigen; in solchen Fällen ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Der Tatrichter darf Tateinheit und Mehrzahl begangener Straftaten strafschärfend würdigen; eine unzulässige Doppelverwertung ist hingegen zu vermeiden und verlangt konkrete Prüfung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 20. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 405/79
in der Strafsache gegen den Verkäufer Michael ███████ aus ███████, dort geboren ████████████████████, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner in der Hauptverhandlung auf den Fall II 2 der Urteilsgründe und den Strafausspruch beschränkten Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Rüge hat Erfolg.
Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger im Falle II 2 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen bot der Angeklagte dem 18-jährigen KC____), den die Strafkammer für einen Strichjungen hält, 100,– DM an, wenn er sich von ihm fesseln und einmal mit einer Stecknadel in die Brust stechen lasse. KC____) war mit dem Vorschlag einverstanden. Der Angeklagte fesselte ihm die Arme auf dem Rücken und verband ihm die Augen. Der Angeklagte stach mehrmals mit einer Stecknadel in den Bereich der linken Brustwarze und schlug KC____) mehrmals mit einem Obstkistenbrettchen, aus dem drei Nägel mit einer Länge von 3 cm herausragten, auf die linke Brust, so dass die Nägel tief in die Haut im Bereich der Brustwarze eindrangen. Schließlich brachte er ihm noch mit einer Rasierklinge drei Schnitte im Bereich der rechten Brustwarze bei und ließ heißes Wachs auf die Wunde tropfen. Nach Lösen der Fesseln und der Augenbinde musste ██████ beim Angeklagten onanieren, wogegen sich der völlig verängstigte Zeuge nicht wehrte.
Die sadistischen Handlungen können schon nach ihrer Art als sexuelle Handlungen angesehen werden. Auch das sexuelle Motiv ist festgestellt. Jedoch ergibt das Urteil die körperliche Widerstandsunfähigkeit nicht eindeutig. KC____) waren lediglich die Arme gefesselt und die Augen verbunden. Wieso er unter diesen Umständen völlig widerstandsunfähig gewesen sein soll, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass KC____) nach dem Lösen der Fesseln verängstigt beim Angeklagten onanierte, genügt für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit ebenfalls nicht.
Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, ob sexuelle Nötigung im Sinne des § 178 StGB in Betracht kommt. ███ hat sich in der Erwartung einer Belohnung freiwillig fesseln lassen und ist ausdrücklich mit einem Stich einverstanden gewesen. Von welchem Zeitpunkt ab er die sadistischen Handlungen nicht mehr billigte und in welcher Weise er seine Ablehnung, auch für den Angeklagten erkennbar, zum Ausdruck brachte, ist nicht ersichtlich. Im Urteil fehlen jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite.
Die Verurteilung muss daher im Falle II 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe diese Verurteilung auch den Strafausspruch im Falle II 1 beeinflusst hat. Der Strafausspruch begegnet auch noch aus anderen Gründen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat ein vom Angeklagten geschildertes eigenes Erlebnis strafschärfend gewertet, dabei aber offen gelassen, ob es von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten überzeugt war; denn es
schränkt die Schilderung mit dem Hinweis ein: „wie er angab“. Nicht ganz verständlich ist die zur Strafschärfung dienende Erwägung, der Angeklagte habe in einer Mitleid heischenden Art berichtet, dass er noch drei Brandnarben auf der Brust habe. Die von der Revision gerügte Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen liegt dagegen nicht vor. Der Tatrichter ist nicht gehindert, strafschärfend zu werten, dass der Angeklagte mehrere Straftaten tateinheitlich begangen hat.
| Zipfel | Loesdau | Herdegen | |||
| Woessner | Niepel |