Revision verworfen: Mordverurteilung wegen Heimtücke bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 405/74
- Datum
- 24.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufklärungsrügen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sind unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen noch aufklärungsbedürftig sind und auf welchem Weg das Gericht weitere Aufklärung hätte veranlassen sollen.
Aus dem Schweigen des Angeklagten dürfen keine Rückschlüsse auf das Tatmotiv gezogen werden; Motive müssen aus Feststellungen oder Beweisen hervorgehen.
Das Merkmal niedriger Beweggründe setzt voraus, dass der Täter die verwerflichen Umstände kannte und sein Antrieb gedanklich beherrschbar und willentlich steuerbar war; bloße Gefühlsregungen sind nur dann niedrig, wenn sie auf niedriger Gesinnung beruhen.
Für die Merkmalsverwirklichung des Mordes nach § 211 StGB genügt das Vorliegen eines der dort genannten Merkmale (z.B. Heimtücke).
Bei der Strafzumessung dürfen generalpräventive Erwägungen berücksichtigt werden, solange die festgesetzte Strafe schuldangemessen bleibt.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Tübingen, 4. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 405/74 Myla 24
in der Strafsache gegen ██ den Metzger Wilfried-Dieter ███████, aus ████, geboren am ██████ 1948 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der ███████████████████, █████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 4. Februar 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts sowie mangelhafte Aufklärung. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen. Entweder wird nicht gesagt, welche Tatsachen noch aufklärungsbedürftig waren, oder es wird nicht vorgetragen, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen.
II. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet habe, bestehen allerdings erhebliche Bedenken:
a) „Achtbare Motive“ des Angeklagten können nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich darauf berufen hatte, wenn durch sie sein Handeln bestimmt worden wäre. Da der Angeklagte seine Täterschaft nicht einräumte, konnte er zum Tatmotiv nichts sagen. Schlüsse auf dessen Beschaffenheit können daher aus dem Schweigen des Angeklagten nicht gezogen werden.
b) Nicht alle der nach Meinung des Schwurgerichts in Betracht kommenden nicht achtbaren Motive lassen sich ohne weiteres als niedrige Beweggründe einstufen. Das gilt insbesondere von dem „Streben“ des Angeklagten, „mit der Tötung Szkudlareks einen gefährlichen Erpresser [...] zu beseitigen“. Die Berücksichtigung und Wertung nicht aufklärbarer Umstände der Tat, insbesondere des Verhältnisses zwischen ihrem Anlass und dem gewollten Erfolg (vgl. BGH NJW 1954, 565; 1967, 1140; BGH GA 1968, 53), kann gerade im Falle der Tötung eines „gefährlichen Erpressers“ die Handlung als verständlich und nicht nur als verachtenswert (vgl. BGHSt 3, 132, 133) erscheinen lassen, auch wenn, wie das Schwurgericht annimmt, ein „abgrundtiefer Hass“ mitbestimmend war. Die Gefühlsregung des Hasses ist niedriger Beweggrund nur dann, wenn sie auf niedriger Gesinnung beruht (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70 –). Das versteht sich bei Tötung eines „gefährlichen Erpressers“ nicht von selbst.
c) Zu den subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, dass der Täter die Umstände, die den Antrieb zur Tat besonders verwerflich machen, kannte (vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 – 1 StR 204/70 –) und dass er in der Lage war, den Antrieb gedanklich zu beherrschen und willentlich zu steuern (BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51 –). Das Schwurgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.
2. Die Bedenken gegen das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen stellen den Schuldspruch nicht in Frage, weil das Schwurgericht, wie die Revision einräumt, auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen zutreffend angenommen hat, dass der Angeklagte heimtückisch tötete.
Als mit der tatbestandsmäßigen Handlung begonnen wurde, befand sich ████████ im PKW des Angeklagten in einer hilflosen Lage. In seinem Rücken saß der Mordgehilfe, der unbeobachtet und unvorhergesehen den ersten Angriff gegen das überraschte, arglose und wehrlose Opfer führte. Auf Grund des ersten Angriffs konnte ███████ zwar die feindselige Einstellung des Angeklagten und ██████ Helfers erkennen und annehmen, dass ihm Gefahr für Leib oder Leben drohte. Aber er war bereits so angeschlagen, dass er den tödlichen Hammerschlägen nicht mehr begegnen oder sie wenigstens erschweren konnte. Auch diese Hiebe wurden daher in Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers geführt (vgl. BGHSt 22, 77, 79). Dass sich der Angeklagte der Umstände der Heimtücke in ihrer Bedeutung für die Tat nicht nur bewusst war, sondern sie planmäßig in ihrer von ihm erkannten Bedeutung gestaltete, ergibt sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
Da es für den Tatbestand des Mordes genügt, dass eines der in § 211 Abs. 2 StGB aufgestellten Merkmale vorliegt, ist der Angeklagte zu Recht wegen Mordes verurteilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60 –).
3. Zum Strafausspruch ist zu bemerken:
a) Die Überlegung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe „über seine Tat bislang auch keinerlei Reue“ gezeigt, besagt nach dem gedanklichen Zusammenhang, in dem sie steht, lediglich, dass auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat dem „entsetzlichen Geschehen“ nichts an Gewicht genommen hat und es deshalb voll in die Waagschale fallen muss.
b) Die generalpräventiven Erwägungen des Schwurgerichts geben keinen Anlass zu der Folgerung, dass es den Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB verkannt habe. Das Tatgericht sagt vielmehr ausdrücklich, die festgesetzte Freiheitsstrafe erscheine „als schuldangemessen“. Im Rahmen der schuldangemessenen Strafe darf auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung Berücksichtigung finden (vgl. BGHSt 7, 28, 32; 20, 264, 267; BGH bei Dallinger MDR 1971, 720).
c) Die Annahme des Schwurgerichts, dass die Tat „in zweifacher Hinsicht Mordmerkmale aufweise“, kann zwar nicht als zutreffend angesehen werden, weil rechtsfehlerfrei nur festgestellt ist, dass der Angeklagte heimtückisch tötete. Dieser Annahme kommt aber keine Bedeutung zu. Es handelt sich um eine beiläufige Bemerkung nach Erörterung der einzelnen straferschwerenden Umstände.
d) Was die Revision sonst noch gegen die Strafzumessung und die Höhe der Strafe vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
| Pikart | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Mösl | Herdegen |