Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilweise Einstellung wegen Verjährung bei Untreue; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 405/73
Datum
13.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue und versuchten Betrugs verurteilt; die Revision rügte u. a. Verfahrenshindernisse und Rechtsfehler. Der BGH stellt das Verfahren insoweit ein, als unberechtigte Entnahmen aus 1960–1962 betroffen sind, weil eine natürliche Handlungseinheit nicht hinreichend dargetan ist und Verjährung eingetreten ist. Die übrige Verurteilung bleibt bestehen; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Öffentlichkeit der auswärtigen Fortsetzung wurde als gewahrt angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist erforderlich, dass durch tatsächliche Tätigkeitshandlungen die Zeitspanne zwischen den Teilakten derart überbrückt wird, dass das Gesamtgeschehen für einen objektiven Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint.

2

Die bloße spätere Vorlage einer falschen Abrechnung begründet nicht ohne weiteres eine natürliche Handlungseinheit mit früheren Entnahmen; das Gericht muss darlegen, durch welche Zwischenhandlungen die zeitliche Zäsur überbrückt wird.

3

Sind frühere Tathandlungen nicht Bestandteil einer natürlichen Handlungseinheit, steht deren Strafverfolgung der Eintritt der Verjährung entgegen; eine Verjährungsunterbrechung tritt erst mit einer zur Unterbrechung geeigneten richterlichen Handlung ein (vgl. § 68 StGB).

4

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist gewahrt, wenn der Fortsetzungstermin in öffentlicher Sitzung verkündet und durch Aushang so bekannt gemacht wird, dass unbeteiligte Dritte Ort und Zeit erfahren und Zutritt erlangen können.

5

Dass einzelne ungetreue Teilhandlungen verjährt sind, schließt nicht aus, im Rahmen der verbleibenden nicht verjährten Tathandlungen eine vermögensrechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen und diese bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 5. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Heinrich ██ aus █████, geboren ███████ 1922 in ████, wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 5. Februar 1973 1. im Schuldspruch wie folgt geändert: a) das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten Untreuehandlungen in der Zeit vom 29. September 1960 bis zum 22. November 1962 vorgeworfen werden;

b) der Angeklagte ist der Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug (§§ 266, 263, 43, 73 StGB) schuldig,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

II. Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg vom 16. November 1972 zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,- DM verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten behauptet den Mangel einer Prozessvoraussetzung und rügt im Übrigen Verstöße gegen formelles und sachliches Recht. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Das für einen Teil der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten geltend gemachte Verfahrenshindernis Verjährung der Strafverfolgung ist im Zusammenhang mit der Sachrüge zu erörtern.

2. Mit der Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO, § 169 GVG) dringt die Revision nicht durch. Die Behauptung des Beschwerdeführers, am Tage der Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Privatwohnung des Zeugen M___ ███████████ es im Gerichtsgebäude an jedem Hinweis auf diesen auswärtigen Termin gefehlt habe, ist nicht erwiesen. Nach den dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden und des Protokollführers kann vielmehr angenommen werden, dass der Fortsetzungstermin – gegebenen Anordnungen und ständiger Übung entsprechend nach Zeit und Ort auf der Tagesordnung eingetragen war. Genaue Feststellungen darüber lassen sich nicht mehr treffen, weil der Aushang nicht aufbewahrt worden ist. Muss danach aber davon ausgegangen werden, dass der Termin zur Fortsetzung der öffentlichen Verhandlung an anderem Ort im Gerichtsgebäude ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist, dann bestehen gegen die Öffentlichkeit der Weiterverhandlung auch dann keine Bedenken, wenn es zutrifft, dass – wie der Verteidiger weiter ausführt – an dem Privathaus des Zeugen keine weiteren Hinweise angebracht waren. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist beachtet, wenn sichergestellt ist,

daß auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung erfahren und sich dadurch ungehinderten Zutritt zum Terminsort verschaffen können (BGH bei Dallinger MDR 1970, 560, 561). Das war hier der Fall. Da der Beschluss über die auswärtige Vernehmung des Zeugen M___ ███████████ durch die Strafkammer in öffentlicher Sitzung verkündet wurde, bestand bereits für in diesem Zeitpunkt anwesende Zuschauer die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Für die Unterrichtung der am Terminstag neu hinzukommenden Personen war durch den – als vorhanden anzunehmenden – Aushang gesorgt. Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden bestand auch die Gewähr dafür, dass informierte Personen, die den Zutritt zu der Verhandlung im Privathaus M___ ███████████ wünschten, dort ohne weiteres Einlass gefunden hätten. Dies alles reichte zur Einhaltung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit des Verfahrens aus.

3. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt insofern keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, als er wegen mißbräuchlicher Verfügung über das von den Gemeinschuldnern A. und K. ███████ zur Erfüllung des Zwangsvergleichs am 20. Oktober 1964 eingezahlte Sondervermögen in der Zeit vom 14. Januar 1965 bis zum 14. Oktober 1966 (Abschn. II 3, III 2 der Urteilsgründe; UA S. 27 ff, 48) und wegen Vorlage seiner falschen Abrechnung vom 9. Oktober 1966 über die Verwaltung der Konkursmasse (Abschn. II 4 der Urteilsgründe; verurteilt worden ist. Insbesondere ist dabei auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in den der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Tathand-

lungen ein einziges Vergehen der Untreue zum Nachteil der Gemeinschuldner gesehen hat, dessen vorletzter Teilakt – die Vorlage der falschen Abrechnung – sich zugleich als versuchter Betrug gegenüber dem Konkursgericht zum Nachteil der Gemeinschuldner (hinsichtlich der Entnahmen aus dem Sondervermögen) und der Konkursgläubiger (hinsichtlich der voraufgegangenen Entnahmen aus der Konkursmasse) darstellt. Verjährung der Strafverfolgung steht hier nicht in Frage.

Bedenken begegnet jedoch die Ansicht des Landgerichts, dass auch die vom Angeklagten bereits in der Zeit vom 29. September 1960 bis zum 22. November 1962 getätigten unberechtigten Entnahmen aus der Konkursmasse mit dem in der falschen Abrechnung vom 9. Oktober 1966 liegenden Untreueakt zu einer natürlichen Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinn zusammenzufassen seien. Denn die Strafkammer hat jedenfalls nicht hinreichend belegt, durch welche Tätigkeitakte des Angeklagten die lange Zeitspanne, die hier zwischen der letzten unberechtigten Entnahmehandlung zum Nachteil der Konkursmasse (am 22. November 1962) und der Vorlage der falschen Abrechnung (am 9. Oktober 1966) liegt, derart überbrückt worden ist, dass das gesamte Tatigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv auch für einen Dritten noch als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. RGSt 58, 113; BGHSt 4, 219, 220; BGH GA 1966, 208, 209). Die Erwägung des Urteils, dass der Angeklagte sich auch in der auf die Entnahmen folgenden Zeit nicht darauf beschränkte, keine Anstrengungen zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens zu unternehmen, sondern dass er sich gerade bemühte, den erlangten Vorteil durch falsche Rechnungslegung zu sichern, den zugefügten Schaden also endgültig zu besiegeln und die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zu verhindern (UA S. 47), reicht nicht aus. Sie wird zudem vor allem dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte ursprünglich glaubte, um die Rechnungslegung überhaupt herumzukommen (UA S. 24). Ergänzende Feststellungen zu alledem erscheinen nicht mehr möglich.

Muss danach aber davon ausgegangen werden, dass die in der Zeit vom 29. September 1960 bis zum 22. November 1962 begangenen Untreuehandlungen keine Fortsetzung im Sinne einer auch spätere Teilakte umfassenden natürlichen Handlungseinheit gefunden haben – das Vorliegen einer echten fortgesetzten Handlung hat das Landgericht aus subjektiven Gründen ausgeschlossen (UA S. 48) –, so steht ihrer Bestrafung der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Denn die nächste gemäß § 68 Abs. 1 StGB zur Verjährungsunterbrechung geeignete richterliche Handlung erfolgte erst am 23. September 1969 (Bl. 67 d.A.). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, unter Anderung der angefochtenen Entscheidung das Verfahren hinsichtlich der genannten Untreuehandlungen einzustellen und den Schuldspruch entsprechend einzuschränken, und zwar auf den Vorwurf einer einzigen, neben den Entnahmen aus dem Sondervermögen die gesamte Abrechnung vom 9. Oktober 1966 umfassenden und insoweit tateinheitlich mit versuchtem Betrug begangenen Untreue. Zugleich ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da ein Einfluss der Einstellung auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn berücksichtigt wird, dass der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehindert gewesen wäre, die Höhe der in der verjährten Zeit erfolgten unberechtigten Entnahmen bei strafrechtlicher Würdigung der falschen Abrechnung in Betracht zu ziehen. Dementsprechend wird auch für die neue Verhandlung zur Straffrage bemerkt, dass das der Strafbarkeit der ersten Untreuehandlungen entgegenstehende Verfahrenshindernis eine vermögensrechtliche Gesamtbetrachtung des ungetreuen Verhaltens des Angeklagten, soweit es sich in der falschen Abrechnung vom 9. Oktober 1966 niederschlägt, nicht verbietet.

LoesdauPfeifferWoesner
PikartHerdegen
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