Treffer
BGH Urteil

BGH hebt Freispruch wegen Unzucht mit Kindern auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 40/57
Datum
12.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch des Landgerichts wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH beanstandet die eingeschränkte Betrachtung nur einzelner Berührungen und verlangt die Bewertung des gesamten Verhaltens. Nach Würdigung des Kitzelns, Griffes unter die Hose und mehrfachen Streichens am Bauch genügt das Gesamtschema der äußeren Erheblichkeit. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer Unzuchtstatbestandsnorm ist das gesamte Verhalten des Täters gegenüber dem Kind zugrunde zu legen; isolierte Kurzberührungen sind nicht ausschlaggebend.

2

Kurze und unbedeutende Berührungen (z. B. Kuss, Streichen der Wange, einfache Umarmung) sind für sich genommen nicht unzüchtig im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen.

3

Handlungen wie Griff unter die Kleidung zwischen die Beine nach längerer vorausgehender Berührung sowie wiederholtes Streicheln am Bauch können die erforderliche äußere Erheblichkeit und damit Unzuchtbegehung begründen, insbesondere bei einschlägiger Vorbestrafung und fehlendem Anscheinsgrund für rein zuneigungsbezogene Berührungen.

4

Eine bloße Äußerung des Täters begründet nicht ohne weiteres ein Verleiten des Kindes zur Begehung einer unzüchtigen Handlung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung; hierfür sind konkrete, den Tatbestand erfüllende Einwirkungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 13. Dezember 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Leonhard H. ██ aus ██████████, ███, geboren am ███ 1906 in ███████████, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████████, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten, dem ein Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zur Last gelegt ist, freigesprochen, weil er die beiden Mädchen „nur ganz kurz und flüchtig berührt“ habe. Diese Beurteilung trifft jedoch nicht zu, wenn man – wie erforderlich – das gesamte Verhalten des Angeklagten gegenüber den Kindern zugrunde legt.

Der Angeklagte sprach die ihm unbekannten, noch nicht achtjährigen Mädchen ohne ██████████████ auf einem Fahrweg an, kitzelte Ute ██ unter den Armen, auf dem Rücken und über der Hose flüchtig am Bauch. In geschlechtliche Erregung geraten, langte er ihr nun mit einer Hand zwischen die Beine und kam hierbei unter die Hose, wenn auch nicht an den Geschlechtsteil des Kindes. Sodann wandte er sich an Gerlinde ████, faßte mit einer Hand unter ihren Rock und streichelte sie in wollüstiger Absicht viermal über der Hose am Bauch.

Kurze und unbedeutende Berührungen wie etwa ein Kuß, das Streichen der Wange oder die einfache Umarmung eines Kindes (vgl. RG JW 1936, 1974 Nr. 38; BGHSt 25, 163, 167) sind zwar nicht unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen. Die Handlungen des Angeklagten können jedoch von der äußeren Erheblichkeit sein, wie sie diese Bestimmung voraussetzt. Der Griff unter die Hose und zwischen die Beine nach vorangegangenem längeren Kitzeln an verschiedenen Körperstellen und mehrfaches Streicheln am Bauche verletzt nach der Auffassung der Allgemeinheit regelmäßig das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter, wie der Angeklagte, einschlägig vorbestraft ist und nicht den geringsten Anlaß zu der Annahme besteht, er habe die Kinder nur aus Zuneigung berührt.

Die Bemerkung des Angeklagten zu Gerlinde █████ ist nur für den inneren Tatbestand aufschlußreich. Sie enthält entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kein Verleiten des Kindes zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne der Entscheidung BGHSt 7, 216; 7, 30.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Mantel Werner Peetz Menges Schalscha

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