Revision wegen Meineid/uneidlicher Falschaussage: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 405/56
- Datum
- 26.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Meineid ist eine erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage; der Grundtatbestand des §153 StGB bleibt auch dann verwirklicht, wenn der erschwerende Umstand der Beeidigung nicht festgestellt werden kann.
Lassen sich zwei widersprüchliche Aussagen nicht daraufhin aufklären, welche falsch ist, ist eine Verurteilung wegen des Grundtatbestands (§153 StGB) zulässig; der fehlende Nachweis des Erschwerungsgrundes führt allenfalls zur Herabstufung der Rechtsfolge (in dubio pro reo hinsichtlich des Erschwerungsgrundes).
Zwei zu verschiedenen Zeitpunkten abgegebene Aussagen können als selbständige Lebensvorgänge und damit als gesonderte Taten i.S.v. §264 StPO zu behandeln sein; sofern der Eröffnungsbeschluss nur eine Aussage erfasst, bedarf die andere einer gesonderten Anklage bzw. Entscheidung über die Verfahrensöffnung.
Bei einem Freispruch mit Zuordnung der Verfahrenskosten hat der Tatrichter eine umfassende Würdigung vorzunehmen; er muss alle Umstände prüfen, die einen begründeten Verdacht begründen könnten, nicht nur Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen (Jagst), 26. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die Hausfrau und Gastwirtin M█, geborene F██, geboren am ███ 1914 in ████,
2.) den Kraftfahrer Wolfgang FC█████ aus ██████, geboren am ███████ 1935 in ████████,
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben
1.) hinsichtlich des Angeklagten ███████████ im vollen Umfang,
2.) soweit es die Angeklagte ████████████ betrifft, im Ausspruch über den Ersatz der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Ehemann der Angeklagten Martha █████████████, den Fuhrunternehmer Erwin ██████████████, fand am 13. Juni 1955 vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd Hauptverhandlung in einer Verkehrsstrafsache statt.
Hierbei war die Frage von Bedeutung, wo sich Erwin ██████████████ in den frühen Morgenstunden des 2. Januar 1955 aufgehalten hatte. Die Angeklagten Martha ███████████████ und Wolfgang FC████████████████ wurden hierüber in der damaligen Hauptverhandlung als Zeugen vernommen und beeidigt. Nach Aufhebung des gerichtlichen Urteils und Zurückverweisung sagten die beiden Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung am 23. April 1956 wiederum als Zeugen aus; sie blieben unbeeidigt.
Martha █████████████████ behauptete bei den beiden Vernehmungen, ihr Ehemann sei um Mitternacht zu Bett gegangen und erst in der Frühe des 2. Januar 1955 gegen 5 1/2 oder 6 Uhr weggegangen (1. Vernehmung) bzw. gegen 1.30 Uhr aufgestanden (2. Vernehmung).
Wolfgang FC██████████████████ wechselte mit seinen Angaben. Bei der ersten eidlichen Vernehmung behauptete er, er sei mit Erwin ███████████████████ am 2. Januar 1955 gegen ████████████████████ 3 Uhr in der Gastwirtschaft „█████████████████████“ in ██████████████████████ zusammen gewesen, wo sie mehrere Gaststätten besucht und auch dort alkoholische Getränke zu sich genommen hätten; sie hätten mindestens 5–6 Schnäpse ███████████████████████ getrunken; dann noch zwei weitere Gaststätten besucht.
In der zweiten Hauptverhandlung wollte sich Wolfgang FC████████████████████████ an die Einzelheiten der Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern; er behauptete, es sei möglich, dass er erst nach 5 Uhr in das „█████████████████████████“ gekommen sei, er sei von 3 bis 5 Uhr spazierengegangen; er wisse nicht, was der Ehemann ██████████████████████████ getrunken habe.
In dem Ermittlungsverfahren, das gegen die Angeklagten Martha ███████████████████████████ und Wolfgang FC████████████████████████████ wegen des Verdachts falscher Zeugenaussagen eingeleitet wurde, hielt Frau █████████████████████████████ ihre Aussagen aufrecht; Wolfgang ██████████████████████████████ bezeichnete seine eidliche Aussage für zutreffend und erklärte, bei seiner zweiten Zeugenvernehmung der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, dass er sich an die einzelnen Vorgänge in jener Nacht nicht mehr erinnern könne.
Gegen beide Angeklagten hat das Landgericht das Hauptverfahren eröffnet, und zwar gegen Martha ███████████████████████████████ wegen Meineids sowie wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage; gegen Wolfgang FC████████████████████████████████ wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB in Tateinheit mit Begünstigung. Die Hauptverhandlung hat zur Freisprechung der beiden Angeklagten geführt; die Kosten des Verfahrens sowie die Martha █████████████████████████████████ erwachsenen notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt worden.
Die Staatsanwaltschaft ficht die Entscheidung hinsichtlich des Angeklagten FC██████████████████████████████████ im vollen Umfang an; soweit das Urteil Martha ███████████████████████████████████ betrifft, hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel auf den Ausspruch über den Auslagenersatz beschränkt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat im Ergebnis Erfolg.
1.) Die Strafkammer hält es für wahrscheinlich, dass der Angeklagte FC████████████████████████████████████ bei seiner eidlichen Vernehmung am 13. Juni 1955 die Unwahrheit gesagt hat; sie konnte aber nicht die volle Überzeugung hiervon gewinnen, da auch die Möglichkeit bestehe, dass die uneidliche Aussage die unrichtige sei. Da eine Wahlfeststellung zwischen Meineid und uneidlicher Falschaussage unzulässig sei, so führt der Tatrichter aus, müsse Wolfgang FC█████████████████████████████████████ mangels Beweises freigesprochen werden.
Dieser Ansicht kann der Senat nicht beitreten.
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 8, 301) ist der Meineid „eine durch die feierliche oder sakrale Bekräftigung erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage“.
Grundtatbestand ist das Vergehen gegen § 153 StGB (und § 309).
Diese Vorschrift hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters entweder am 13. Juni 1955 oder am 23. April 1956 verletzt. Lässt sich nicht feststellen, welche von zwei sich widersprechenden Aussagen falsch ist, so ist trotzdem eine Verurteilung gemäß § 153 StGB zulässig. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 2, 351 für den Fall von zwei einander widersprechenden eidlichen Aussagen angeführten Gründe müssen auch für den Fall gelten, dass eine eidliche und eine uneidliche Aussage einander widersprechen. Dass die Strafkammer im vorliegenden Fall den erschwerenden Umstand, die Beeidigung einer falschen Aussage, nicht feststellen konnte, schließt die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB nicht aus. Steht fest, dass der Grundtatbestand erfüllt ist, lässt sich jedoch nicht nachweisen, dass auch der Erschwerungsgrund vorliegt, so ist nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ allein wegen des Grundtatbestands zu verurteilen.
Die Freisprechung des Angeklagten kann daher nicht bestehenbleiben.
Für das weitere Verfahren ist davon auszugehen, dass Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses nur die Aussage vom 23. April 1956, nicht aber die vom 13. Juni 1955 ist. Beide Aussagen können nicht als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO betrachtet werden. Was bedeutet in diesem Zusammenhang den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Wenn auch beide Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben Strafverfahren erstattet wurden, so bleiben sie doch zwei selbständige Lebensvorgänge; sie weichen überdies inhaltlich in einer Weise voneinander ab, dass nach der Überzeugung des Tatrichters nur die eine oder die andere richtig sein kann. Um über die Strafbarkeit der Aussage vom 13. Juni 1955 entscheiden zu können, ist es erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage erhebt und nun insoweit über die Eröffnung des Hauptverfahrens das Gericht entscheidet (BGH NJW 1955, 1240 Nr. 20).
2.) Die Strafkammer geht davon aus, für eine Überführung der Frau ██████████████████████████████████████ sei Voraussetzung, dass dem „einzigen Belastungszeugen“, dem Mitangeklagten Wolfgang ███████████████████████████████████████, in vollem Umfang geglaubt werden könnte. Das verneint der Tatrichter, ohne dass das Urteil insoweit einen Rechtsirrtum erkennen lässt. Das Landgericht führt sodann aus: „Bei dieser Sachlage lag gegen die Angeklagte Martha ████████████████████████████████████████ kein begründeter Verdacht mehr vor, so dass sie von dem ihr zur Last gelegten Verbrechen des Meineids und von den Vergehen der uneidlichen Falschaussage vor Gericht gemäß § 467 StPO unter Übernahme der Kosten des Verfahrens und der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen freizusprechen war.“
Die Frage, ob gegen einen Angeklagten, der freigesprochen wird, kein begründeter Verdacht vorliegt, hat allerdings der Tatrichter im Rahmen der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Urteilsgründe lassen es jedoch, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, möglich erscheinen, dass die Strafkammer die Frage, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, nicht erschöpfend geprüft hat. Sie erörtert lediglich die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Mitangeklagten █████████████████████████████████████████ sprechenden Bedenken, prüft dagegen nicht, ob nicht außerdem durch andere Umstände ein Tatverdacht gegen die Angeklagte begründet ist. Zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage der Angeklagten ██████████████████████████████████████████ musste insbesondere Anlass geben, dass nach ihrer Darstellung das Verhalten ihres Mannes in der fraglichen Nacht jedenfalls recht ungewöhnlich gewesen wäre. Nach der Bekundung der Angeklagten soll ihr Mann um Mitternacht zu Bett gegangen, aber schon gegen 5 Uhr, möglicherweise sogar schon um ███████████████████████████████████████████ Uhr, wieder aufgestanden sein. Das wäre allenfalls verständlich, wenn dazu ein triftiger Grund bestanden hätte. Einen solchen hat aber weder die Angeklagte bei ihren Zeugenaussagen – jedenfalls soweit diese im Urteil wiedergegeben sind – mitgeteilt, noch ist er sonst in den Entscheidungsgründen festgestellt oder auch nur angedeutet. Nach den Urteilsdarlegungen ist vielmehr davon auszugehen, dass Erwin ████████████████████████████████████████████ eine Reihe von Gaststätten aufgesucht hat. Dass jemand zu einem solchen Vorhaben nach so kurzer Nachtruhe derartig frühzeitig aufgestanden sein soll, lässt erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage aufkommen. Ferner hätte auch die Erwägung nahegelegen, dass es der Ehefrau █████████████████████████████████████████████ um die Entlastung ihres Ehemannes ging, während bisher nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Angeklagten ██████████████████████████████████████████████ an einer Belastung des Erwin ███████████████████████████████████████████████ gelegen gewesen sein sollte.
Hätte sich der Tatrichter diese gegen die Richtigkeit der Aussage der Angeklagten ████████████████████████████████████████████████ sprechenden Umstände vor Augen gehalten, so hätte er, auch wenn sie zu einer Verurteilung nicht ausreichten, die Frage eines begründeten Verdachts möglicherweise anders, als geschehen, beantwortet.
Die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen ist nach alledem aufzuheben.
| Werner | Hörchner | Scharpenseel | |||
| Mantel | Dr. | Dr. Hengsberger |