Revision im Betäubungsmittelverfahren: Umrechnung Heroinbase → Heroinhydrochlorid bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/92
- Datum
- 20.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Feststellung der Wirkstoffmenge ist zwischen Heroinbase und Heroinhydrochlorid zu unterscheiden; Prozentangaben für Base sind nicht ohne weiteres mit Hydrochlorid gleichzusetzen.
Zur Umrechnung von Heroinbase auf Heroinhydrochlorid ist der (abgerundete) Faktor 1,1 anzuwenden.
Bei Zurückweisung der Revision als unbegründet sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 404/92 vom 20. August 1992
in der Strafsache gegen
Kc, geboren am 28. Februar 1955 in K, Riza Yavuz, türkischer Staatsangehöriger,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Feststellung der Wirkstoffmenge im angefochtenen Urteil ist nicht fehlerhaft. Der dort genannte Anteil an Heroinbase ist nicht mit dem Anteil an Heroinhydrochlorid gleichzusetzen. Vielmehr ist jener Wert, um den Anteil an Heroinhydrochlorid zu erhalten, mit dem Faktor (abgerundet) 1,1 zu multiplizieren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Maul | Gribbohm | Foth | |||
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