Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Würdigung des Sachverständigengutachtens bei versuchtem Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 404/85
Datum
26.09.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen zur Tatmotivation nicht in ausreichender Weise erörtert hat. Offen bleibt, ob Habgier oder eine primitiv‑impulsive Aggressionsreaktion vorlag. Die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einordnung einer Tötung als durch Habgier motiviert setzt voraus, dass das Gewinnstreben bei der Tatausführung bewusstseinsdominant war.

2

Das Gericht hat sich in seiner Urteilsbegründung mit wesentlichen Aussagen eines Sachverständigen zur Tatmotivation auseinanderzusetzen; eine bloße Übernahme ohne Begründung ist unzureichend.

3

Wenn ein Gutachter Anhaltspunkte für eine primitiv‑impulsive Aggressionshandlung darlegt, kann dies die Annahme von Habgier als Tötungsmotiv in Frage stellen und eine erneute Prüfung erforderlich machen.

4

Erhebliche Zweifel an der psychischen Verfassung oder den Motiven des Täters, die tatbestandsrelevante Elemente betreffen, sind bei unzureichender Würdigung gerichtlich zu beseitigen; sonst ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 17. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 404/85 in der Strafsache gegen den Betriebsschlosser Peter ███████ aus ██, geboren am ██████ 1958 in ██ wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall 1) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt diesen Schuldspruch auf die Feststellungen, der Angeklagte habe auf sein Opfer mit einer schweren Eisenstange mehrfach eingeschlagen und ihm dann entsprechend vorgefasster Absicht die Geldbörse weggenommen (UA S. 17). Diese Feststellungen würden an sich den Schuldspruch wegen versuchten Mordes in der Begehungsform der Habgier in Tateinheit mit schwerem Raub tragen. Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch daraus, dass sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung mit den Darlegungen des Sachverständigen Dr. █████████ zur Motivation des Angeklagten für diese Tat nicht auseinandergesetzt hat. Nach diesen Darlegungen erscheine „das Delikt eher als eine Primitivreaktion im Sinne eines gegen eine anonyme Person gerichteten Aggressionsdurchbruchs körperlicher Natur“ (UA S. 37). Das Landgericht schließt sich diesem Gutachten zwar im Ergebnis an, geht jedoch auf die Ansicht des Sachverständigen zu den Motiven des Angeklagten für seine Tat nicht ein. Das wäre aber erforderlich gewesen. Eine Tötung ist nämlich nach ihrem Gesamtbild nur dann als von Habgier geprägt anzusehen, wenn die Vorstellung des erstrebten Gewinns den Täter entscheidend mitbeeinflusst hat; das Streben nach dem Vorteil muss bei der Tatausführung bewusstseinsdominant gewesen sein (BGH NJW 1981, 932, 933; OGHSt 1, 133, 137; Horn in SK StGB § 211 Rdn. 18). Wäre die Tat jedoch eher als Primitivreaktion im Sinne eines gegen eine anonyme Person gerichteten Aggressionsdurchbruchs körperlicher Natur zu verstehen, wäre die Dominanz des Vorteilsstrebens damit jedenfalls in Frage gestellt.

Der Mangel erfasst auch die weitere Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in der Begehungsform des Verdeckungsmordes (Fall 2); es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nochmalige Prüfung der psychischen Verfassung des Angeklagten und seiner Tatmotive auch insoweit zu einem abweichenden Ergebnis führen wird.

Vors. Richter am BGH Maul

Richter am BGH Dr. Schauenburg ist Dr. Schikora ist in in Urlaub und kann Urlaub und kann daher nicht unterdaher nicht unterschreiben schreiben

MaulGranderath
Foth
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