Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Beweiswürdigung zur Beihilfe beim Mord

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 404/81
Datum
20.10.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche wegen gemeinschaftlichen Mordes bzw. Beihilfe; der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer. Das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen zur Kenntnis und zum Vorsatz des Angeklagten getroffen. Zudem könne eine rechtsfehlerhafte Behandlung der (nicht strafbaren) fahrlässigen Beihilfe vorliegen, sodass die Beweiswürdigung aufzuklären ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zur Tötung erfordert eine kausale Förderungsleistung und zumindest bedingten Vorsatz des Gehilfen hinsichtlich der Herbeiführung der Tötung.

2

Die bloße Missbilligung oder das bewusstes Distanzieren des Gehilfen gegenüber der Haupttat schließt eine strafbare Teilnahme nicht aus, wenn er den Erfolg trotz Kenntnis des möglichen Tötungsvorsatzes des Täters ermöglicht.

3

Fahrlässige Beihilfe ist als solche straflos; ein darauf beruhender Rechtsirrtum des Tatgerichts kann die Entscheidung aufheben.

4

Widersprüchliche oder unaufklärbare Feststellungen des Tatgerichts zur Kenntnis und zum Willen des Angeklagten berühren die zentrale Beweiswürdigung und rechtfertigen, soweit nicht beseitigt, die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 28. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 404/81 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ████████████ in █████████████, Uwe S., - Sachbezeichnung: ██████████████ - wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1981, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Uwe S. betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Mordes oder der Beihilfe hierzu freigesprochen. Hiergegen wendet sich die mit der Sachbeschwerde begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Angeklagte hatte in seinem Pkw den inzwischen rechtskräftig wegen █████ verurteilten früheren Mitangeklagten █████ von Offenbach nach Nürnberg gebracht. Dort hatte █████, wie von ihm vor der Fahrt geplant, sich in die Wohnung des Bruders des Angeklagten, Peter S., begeben, hatte diesem aufgelauert und ihn bei Rückkehr erschossen. Der Angeklagte hatte sich inzwischen in einem Hotel aufgehalten. Beide waren dann miteinander nach Offenbach zurückgefahren.

Das Landgericht konnte die Überzeugung, der Angeklagte sei Mittäter des Mordes gewesen, nicht gewinnen. Die Einlassung von █████, der eben dies behauptete, hielt es aus verschiedenen Gründen nicht für überzeugend. Ob die Erörterungen hierzu – wie die Staatsanwaltschaft meint – Rechtsfehler aufweisen, kann dahinstehen; denn das Urteil erweckt an anderer Stelle durchgreifende Bedenken.

Bei der Erörterung, ob der Angeklagte der Beihilfe zum Mord schuldig sei, führt die Jugendkammer aus, sie habe nicht feststellen können, ob der Angeklagte von der geplanten Tat des früheren Mitangeklagten █████ gewusst habe und die Tat durch die Fahrt nach Nürnberg habe fördern wollen. Das Urteil fährt dann aber fort: „Es bleibt möglich, dass der Angeklagte Uwe S. sein Tun wegen der möglichen Risikofaktoren (siehe oben) für ungeeignet zur Förderung der Tat gehalten hat oder dass er die Tat des █████ für möglich hielt, sich aber bewusst davon distanzieren wollte. Eine mögliche fahrlässige Beihilfe als solche ist jedoch straflos“ (UA S. 39 a).

Beide hier aufgezeigten Alternativen setzen voraus, dass der Angeklagte damit rechnete, █████ wolle Peter S. töten. Damit ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren, dass der Angeklagte – wie das Landgericht zuvor und an anderer Stelle für möglich hielt – von der geplanten Tat nichts wusste, vielmehr über den Zweck der Reise nach Nürnberg bewusst getäuscht wurde (UA S. 30); Jedenfalls hatte der Angeklagte die Täuschung durchschaut. Schon diese Unklarheit zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es sich um einen zentralen Punkt der Beweiswürdigung handelt. Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Landgerichts zur (straflosen) „fahrlässigen Beihilfe“ von Rechtsirrtum beeinflusst sein können. Hielt der Angeklagte für möglich, █████ wolle Peter S. töten, und brachte er ihn dessen ungeachtet mit seinem Pkw von Offenbach nach Nürnberg, so war eine strafbare Beteiligung an der Tötung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich „bewusst davon distanzieren wollte“. Weder die Ursächlichkeit der Beihilfehandlung noch der für den Gehilfen ausreichende bedingte Vorsatz (vgl. BGHSt 2, 281; BGH NJW 1966, 676 f.) werden dadurch beseitigt, dass der Gehilfe die Haupttat missbilligt, mag er dies auch durch „bewusstes Distanzieren“ tun (vgl. RGSt 56, 168, 170).

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Sollte hierbei wiederum eine Rolle spielen, ob der Angeklagte ein Motiv zur Tötung seines Bruders hatte (vgl. UA S. 36), so wird Gelegenheit bestehen, der Frage nachzugehen, wie der Angeklagte den auf seinen Bruder gefallenen Verdacht wertete, an der Tötung seiner und des Angeklagten Eltern beteiligt gewesen zu sein (UA S. 8); hierauf weist der Generalbundesanwalt zu Recht hin.

WoesnerUlsamerFoth
KuhnMaul
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