Revision: Aufhebung des Strafausspruchs bei Fremdabtreibung mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/68
- Datum
- 29.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fremdabtreibung steht die Tat in Tateinheit mit der der Fremdabtreibung dienenden vorsätzlichen Körperverletzung; führt diese Körperverletzung zum Tod, ist nach §218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen.
Die in §226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe ist bei Fremdabtreibung mit Todesfolge zu beachten und darf, vorbehaltlich des §228 StGB, nicht unterschritten werden; hat kein minderschwerer Fall vorgelegen, beträgt die Mindeststrafe gemäß der Rechtsprechung drei Jahre Gefängnis, mindestens zwei Jahre Zuchthaus.
Minderschwere Fälle (§218 Abs. 3 StGB) und mildernde Umstände (§228 StGB) sind unterschiedliche Begriffe und dürfen nicht ohne weiteres miteinander gleichgesetzt werden.
Weicht das Tatgericht in der Strafzumessung von gefestigter Rechtsprechung ab und ist nicht auszuschließen, dass dies das Gesamtstrafmaß beeinflusst, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 1. April 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 404/68
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ aus ████, geboren am ███████████ 1939 in ████ (ČSR), wegen Fremdabtreibung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Dr. ██, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 1968 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung und Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Einer Erörterung bedarf hier nur die Fremdabtreibung mit Todesfolge im Fall Elisabeth █████ (II 2).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung auch dann Gesetzeseinheit besteht, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jedoch darf in diesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe – vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB – nicht unterschritten werden (BGHSt 15, 345).
Die Strafkammer hat auch weiter nicht verkannt, dass sich minderschwere Fälle und mildernde Umstände nicht decken. Sie hat hier rechtsbedenkenfrei einen minderschweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB) abgelehnt und sodann auch ausdrücklich entschieden, dass mildernde Umstände (§ 228 StGB) nicht vorliegen. Sie ist aber davon ausgegangen (UA S. 30), dass die vorgesehene Mindeststrafe drei Jahre Zuchthaus ist und hat diese Einzelstrafe im Fall II 2 für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese an sich vertretbare Ansicht steht nicht im Einklang mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Ist bei einer Fremdabtreibung mit Todesfolge ein minderschwerer Fall nicht angenommen worden, so beträgt die Mindeststrafe gemäß § 226 StGB drei Jahre Gefängnis, mindestens zwei Jahre Zuchthaus (BGH GA 1965, 206).
Es ist nicht auszuschließen, dass sich dies auch auf die im Fall Heidemarie ██████ (Fall II 1) ausgeworfene Einzelstrafe ausgewirkt hat. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
| Loesdau | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |