BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Gefährlichkeitsfeststellungen bei §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 404/56
- Datum
- 30.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB setzt voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind.
Bei der Gefährlichkeitsprognose hat das Tatgericht umfassende, substanziierte Feststellungen zu treffen und sowohl ärztliche Gutachten als auch sonstige relevante Umstände (frühere Tätlichkeiten, Verhalten in anderen Gemeinden, Alkoholmissbrauch, auslösende Situationen) zu würdigen und zu begründen.
Irrtümer des Beschuldigten über eine vermeintliche Notwehrlage, die ausschließlich auf seiner Zurechnungsunfähigkeit beruhen, werden ihm nicht zu Gunsten einer Rechtfertigung oder Entschuldigung angerechnet.
Bevor eine Unterbringungsanordnung getroffen wird, sind – soweit geeignet – weniger einschneidende Maßnahmen (z. B. Bestellung eines Vormunds oder Betreuers) zu prüfen, ob diese die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr wirkungsvoll abwenden können.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 4. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Schneider Erwin ████████ aus ██, ████, Kreis ████, dort geboren am █████████ 1907, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heeren als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Droge als █████████ ███ ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Unterbringung des an Schizophrenie leidenden Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB anzuordnen, abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat Erfolg.
Nach den Urteilsgründen hat der Beschuldigte im Zustand a) der durch seine geistige Erkrankung bedingten Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 223a StGB dadurch verwirklicht, dass er am Abend des 6. Januar 1956, ohne in Notwehr zu handeln, einem gewissen S. mit dem Schneiderpfriem in den Bauch stach und den Angegriffenen so verletzte, dass er sich in ärztliche Behandlung begeben musste und vier Tage bettlägerig war.
Diese Feststellungen können rechtlich nicht beanstandet werden, auch nicht insoweit, als die Strafkammer die äußeren und inneren Voraussetzungen der Notwehr nach § 53 StGB verneint hat. Der Sachverhaltsschilderung und den Urteilsausführungen zu dem Notwehreinwand des Beschuldigten ist entgegen der Annahme der Verteidigerin zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach der Meinung des Landgerichts auch nicht in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat; im Übrigen konnten etwaige irrige Vorstellungen über eine Notwehrlage, zu denen der Beschuldigte nur infolge seiner Zurechnungsunfähigkeit gelangte, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (vgl. RGSt 73, 314).
b) Bei der Prüfung, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet werden soll, ist die Strafkammer zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für eine solche einschneidende Maßnahme nur Raum ist, wenn von dem Täter mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades weitere nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind (vgl. RGSt 73, 303; BGHSt 5, 140; BGH NJW 1951, 450 Nr. 23; 1952, 836 Nr. 27; 1955, 837 Nr. 12).
Wie die Revision mit Recht rügt, halten jedoch die Gründe, aus denen das Landgericht diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat ihrer Entscheidung die gutachtliche Stellungnahme des in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser hat sich nach den Urteilsgründen dahin geäußert: Während der nahezu zweimonatigen Unterbringung des Beschuldigten in dem psychiatrischen Landeskrankenhaus W. (vom 8. Mai bis 4. Juli 1956) sei „keine akute Verschlimmerung“ seines Zustandes eingetreten; der Beschuldigte neige zum Alkoholmissbrauch, vertrage jedoch nach seinen eigenen Erklärungen schon geringe Alkoholmengen schlecht und werde nach den übereinstimmenden Angaben seiner Angehörigen und anderer Dorfbewohner in angetrunkenem Zustand mit Worten ausfällig und zudringlich; doch sei es – abgesehen von einer tätlichen Auseinandersetzung in der Familie – außer dem Vorfall vom 6. Januar 1956 nie zu Tätlichkeiten gegenüber Dritten gekommen; bei Berücksichtigung dieser Umstände seien in Zukunft ähnliche „Straftaten“ des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit nur dann zu erwarten, wenn er wieder einmal in eine ähnliche Lage wie die vom Tatabend geraten sollte.
Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen und der in der Hauptverhandlung weiter erhobenen Beweise ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wiederholung einer ähnlichen Lage und damit die krankheitsbedingte Begehung erheblicher Rechtsverletzungen durch den Beschuldigten für die Zukunft nicht wahrscheinlich sei.
Gegen diese Würdigung des Sachverhalts durch den ärztlichen Sachverständigen und das Landgericht bestehen schon in ihrem Ausgangspunkt Bedenken. Zunächst ist nicht ohne Weiteres verständlich, welche Bedeutung der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer der Tatsache beigemessen haben, dass sich der Krankheitszustand des Beschuldigten während des Aufenthalts in der Anstalt ██████████ nicht verschlimmert hat. Fest steht jedenfalls, dass die bei dem Beschuldigten bestehende Schizophrenie in einen „Defektzustand“ übergegangen ist und dass der Beschuldigte am Abend des 6. Januar 1956 in diesem Zustand eine sehr ernst zu nehmende Tätlichkeit begangen hat. Zu bemängeln ist ferner, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob der Beschuldigte schon früher dritte Personen angegriffen hat, die Tätlichkeiten unberücksichtigt gelassen hat, die er nach den Bekundungen seines Bruders gegenüber diesem und der im selben Hause wohnenden Schwester im Verlauf von Streitigkeiten begangen hat. Die Strafkammer war der Pflicht, die Art und die sonstigen näheren Umstände der einzelnen Tätlichkeiten in den Kreis ihrer Erörterungen einzubeziehen, nicht deshalb enthoben, weil „diesen Vorfällen eine Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern zugrunde lag und der Streit schon seit einigen Jahren besteht“. Eine Aufklärung hätte möglicherweise wichtige Anzeichen für die Gefahrlichkeit des Beschuldigten zutage gefördert. Aus demselben Grunde hätte das Landgericht auch Feststellungen darüber treffen müssen, welches Verhalten der Beschuldigte bei seinem wiederholten Aufenthalt in auswärtigen Gemeinden gezeigt hat.
Ungenügend unterbaut ist weiterhin die Annahme des Landgerichts, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschuldigte wieder in eine ähnliche Lage wie am Tatabend gerate. Nach den Urteilsgründen hat sich der Sachverständige bei den Erörterungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dahin geäußert, in seinen krankhaften, paranoiden Vorstellungen beziehe der Beschuldigte viele Vorgänge auf sich und „werde insbesondere dann aggressiv, wenn er unter Alkoholeinwirkung stehe und sich von Dritten beleidigt oder verletzt fühle“. Zur Frage der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat der Sachverständige, wie schon erwähnt, andererseits ausgeführt, dass der Beschuldigte zum Alkoholmissbrauch neige, jedoch alkoholunverträglich sei und „in angetrunkenem Zustand mit Worten ausfällig und zudringlich werde“.
In beiden Richtungen hat sich das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen. Demgegenüber hat es sich bei seiner die Gefahrlichkeit des Beschuldigten verneinenden Entscheidung im Wesentlichen auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen „älteren“ Zeugen gestützt, die nach den Urteilsgründen den Beschuldigten in nüchternem Zustand für harmlos halten. Es kann dahinstehen, ob nicht insoweit die Ausführungen der Strafkammer einen Widerspruch enthalten, der einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils bedeuten würde, und schon insoweit zu dessen Aufhebung führen müsste. Jedenfalls bleibt trotz der Aussagen der erwähnten älteren Zeugen die Tatsache bestehen, dass der Beschuldigte zum Alkoholmissbrauch neigt, schon geringe Alkoholmengen schlecht verträgt und im vorliegenden Fall in angetrunkenem Zustand ohne einen nach dem Gesetz anzuerkennenden Grund eine Gewalttat begangen hat. Inwiefern es für die Zukunft nicht wahrscheinlich sein soll, dass sich eine ähnliche Ausgangslage wiederholt und der Beschuldigte sich dann wiederum in krankhafter Verkennung des wahren Sachverhalts zu einer schweren Gewalttat hinreißen lässt, kann den bisherigen Urteilsfeststellungen umso weniger entnommen werden, als das Landgericht nicht die von dem Beschuldigten gegenüber seinem Bruder und seiner Schwester verübten Tätlichkeiten nach Art und sonstigen Umständen aufgeklärt und auch keine Feststellungen über sein Verhalten in den von ihm regelmäßig besuchten auswärtigen Gemeinden getroffen hat (siehe oben). Ferner ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer hinreichend beachtet hat, dass Schizophrene erfahrungsgemäß oft völlig harmlose Vorgänge als Angriffe auf ihre Person empfinden – der Sachverständige hat dies mehr oder minder auch für den Beschuldigten bestätigt – und überhaupt in ihren Handlungen unberechenbar zu sein pflegen.
Nach alledem bedarf die Frage der Gefahrlichkeit des Beschuldigten und der etwaigen Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt – vorausgesetzt, dass das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum die Voraussetzungen der Notwehr verneint – einer nochmaligen eingehenden Prüfung. Die Strafkammer wird dabei auch festzustellen haben, ob etwa die einstweilige Unterbringung in der Anstalt W. und das schwebende Sicherungsverfahren schon so nachhaltig auf den Beschuldigten eingewirkt haben, dass er sich künftighin voraussichtlich vor tätlichen Angriffen gegen Dritte hüten und vor allem dem Alkoholgenuss völlig entsagen wird. Tut das zu verneinen, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob etwa die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit durch eine weniger einschneidende Maßnahme (etwa Bestellung eines Vormunds oder Pflegers) gebannt werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter | Dr. Heeren | Mantel | Dr. Hengsberger | ||||
| Horcher | Dr. Peetz | Werner |