Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vollendete Unzucht mit einem Kinde und versuchte Verführung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 404/54
Datum
01.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und versuchter Verführung ein und beanstandete die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass die näheren sexuellen Handlungen den Tatbestand der vollendeten Unzucht (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) erfüllen. Die Verurteilung wegen versuchter Verführung (§175a Nr.3, §43 StGB) und die Strafzumessung bleiben ebenfalls bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung grundsätzlich verbindlich; eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe keinen überzeugenden Überzeugungswillen oder offenkundige Widersprüche erkennen lassen.

2

Eine vollendete Unzucht mit einem Kinde (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) liegt bereits vor, wenn der Täter in wollüstiger Absicht körperliche Berührungen der Geschlechts- oder Schambereichszone eines unter vierzehnjährigen Kindes vornimmt und dadurch die Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt.

3

Der Versuch der Verführung eines Minderjährigen (§175a Nr.3 i.V.m. §43 StGB) ist gegeben, wenn der Täter durch wiederholte oder anhaltende Gestaltung der Berührungen die Absicht verfolgt, den Minderjährigen zur Unzucht zu veranlassen.

4

Verschiedene Tatbestände (hier: vollendete Unzucht mit einem Kinde und versuchte Verführung) können in Tateinheit nebeneinander bestehen, wenn die jeweiligen objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Mai 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen ████████████ Willi ███████, ███, ████ (Kreis ████ bei █████), wegen Unzucht mit einem Kinde u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hierchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Hab, Hübner, Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1954 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Verführung eines männlichen Minderjährigen verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter Verführung eines minnlichen Minderjährigen zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 23 StGB verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Auch der Hinweis auf den Grundsatz „in dubio pro reo“, der verletzt sein soll, geht fehl, da die Gründe des angefochtenen Urteils klar ergeben, dass das Landgericht zur vollen Überzeugung von den darin festgestellten Tatsachen gekommen ist und insoweit keine Zweifel bestanden, die sich zugunsten des Angeklagten hätten auswirken können und müssen.

Nach dem vom Vorderrichter festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte sowohl gegen den § 176 Abs. 1 Nr. 3 wie gegen die §§ 175a Nr. 3, 43 StGB vergangen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt nicht bloß ein Versuch der Unzucht mit einem Kinde vor, sondern, indem der nackte Angeklagte sein erregtes Glied in wollüstiger Absicht gegen das nur mit der Badehose bedeckte Gesäß des 13-jährigen Helmut ██ drückte, nahm er mit einer Person unter vierzehn Jahren eine unzüchtige Handlung vor und erfüllte somit den Tatbestand des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insoweit war daher der Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen. Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen sich dadurch befriedigen wollte, dass er „durch andauerndere Gestaltung der Berührung seines erregten Gliedes mit dem Zeugen ██ diesen veranlassen wollte, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen“, ist ferner der Tatbestand der versuchten Verführung eines männlichen Minderjährigen nach den §§ 175a Nr. 3, 43 StGB gegeben und der Angeklagte auch insoweit zu Recht verurteilt worden.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.

Martin Dr. Hierchner Mantel Hübner Dr. Mannzen cr.

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