Revision: Aufhebung von Verurteilungen nach §175 StGB und Beschränkung der Strafverfolgung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 403/94
- Datum
- 16.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann auf Antrag und nach Anhörung des Beschuldigten die Strafverfolgung gemäß §154a StPO in einem bestimmten Umfang beschränken.
Die Annahme fortgesetzter Taten bei Sexualdelikten gegen Kinder (§§ 174, 176 StGB) ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr ohne Weiteres zulässig; es sind ggf. selbständige Handlungen zu prüfen.
Die Aufhebung einer Strafnorm (hier §175 StGB) beseitigt die Grundlage für wegen dieser Norm ergangene Verurteilungen; entfallene Tatbestände sind aus dem Schuldspruch zu entfernen.
Werden bei Annahme selbständiger Taten einzelne Einzelakte in einen Zeitraum verlagert, ist zu prüfen, ob diese Taten bereits verjährt sind; verjährte Handlungen dürfen nicht mehr zu Verurteilungen führen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. November 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 403/94 vom 16. August 1994 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ████████, geboren am Wolfgang ██ 1942 in ███, 20 ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a StPO in den Fällen B III 1 und 2 auf den Zeitraum ab 5. Juni 1982 und insgesamt auf sexuellen Missbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen beschränkt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1993
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern davon in sechs Fällen, in dreizehn Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und in einem weiteren Fall wegen drei tateinheitlich zusammentreffender Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wird;
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall B III und über die Gesamt-
Gründe
strafe mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in dem aus dem Entscheidungssatz zu ersehenden Umfang beschränkt (§ 154a StPO).
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Das Landgericht hat mit Ausnahme der Fälle B II 1 und 3 jeweils fortgesetzte Taten und keine selbständigen Handlungen angenommen. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 03. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 –) bei den Tatbeständen der §§ 174, 176 StGB nicht mehr zulässig. Jedoch wird der Angeklagte hierdurch nur insoweit beschwert, als das Landgericht in den Fällen B III 1 und 2 ihn auch wegen der vor dem 04. Juni 1982 begangenen Einzelakte verurteilt hat. Diese waren bei Annahme selbständiger Taten verjährt.“
Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
„Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen in den Fällen B I 5, 6 und 7, B III 3, B IV und B V müssen entfallen, weil § 175 StGB durch das am 11. Juni 1994 in Kraft getretene 29. Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben worden ist. Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen 6 und 7, IV und V. Denn die tateinheitliche Verurteilung wegen homosexueller Handlungen hat in diesen Fällen ersichtlich die Höhe der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen nicht beeinflusst. Dies zeigt vor allem ein Vergleich der für die Taten B I 5, 6 und 7 erkannten Einzelstrafen mit den für die Taten B I 1–4 verhängten (UA S. 43/44). Die gegenüber den Strafen für die Taten B I 1–4 höhere Strafe für den Fall B I 6 erklärt sich allein durch die besondere Häufung von Einzelakten in diesem Fall.
Bei der Tat B III ist dagegen ein Einfluss der tateinheitlichen Verurteilung aus § 175 StGB auf die Strafhöhe deshalb nicht auszuschließen, weil die sexuellen ███████ Handlungen zwischen dem Angeklagten und Oliver █████ ab 20. Januar 1989 bis Mitte 1991 nur noch ███ ██████████ des § 175 StGB erfüllten (vgl. UA S. 16, 38).
Deshalb muss die Strafe für die Tat B III aufgehoben werden. Dies nötigt ebenfalls zur Aufhebung der Gesamtstrafe.“
Dem tritt der Senat bei. Zur Aufhebung der Einzelstrafe zu B III nötigt auch die Beschränkung der Strafverfolgung in diesem Fall gemäß § 154a StPO.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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