Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 403/76
Datum
30.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt, hob den Strafausspruch wegen unzureichender Begründung (insbesondere zur Annahme eines nicht minder schweren Falls) auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Schuldfeststellung blieb ansonsten bestehen; die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit stützte sich auf Sachverständigengutachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme erheblich verminderten Steuerungsvermögens ist zulässig, wenn fachärztliche Gutachten das Zusammenwirken organischer Hirnschäden und Alkoholbeeinflussung substantiiert würdigen.

2

Fehlende toxikologische Befunde schließen nicht aus, dass ein Sachverständiger eine wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration durch nachvollziehbare Rückrechnung auf Angaben des Beschuldigten bestimmt.

3

Die Verneinung eines ›minder schweren Falls‹ nach § 176 StGB bedarf einer konkreten, fallbezogenen Begründung; eine allgemein gehaltene pauschale Feststellung genügt nicht, wenn Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall vorliegen.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzelstrafen sich gegenseitig in der Strafzumessung beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. März 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter ██ aus █████████, geboren am ███ ███ 1926 in [REDACTED] Lkr. [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1976, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösle, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von drei Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Was die Revision unter dem Gesichtspunkt der §§ 244, 261 StPO vorträgt, enthält nicht die Behauptung von Verfahrensfehlern, sondern von Verletzungen des sachlichen Rechts. Diese Revisionsangriffe gehen jedoch fehl.

1. Die Zeitangaben des Urteils über Beginn und Ende des Geschehens („gegen 16.10 Uhr“, „gegen 16.30 Uhr“, UA S. 9, 10) stehen den Feststellungen zur Tatausführung nicht entgegen. Die von dem Angeklagten zugestandenen (UA S. 10) strafbaren Handlungen können sich in diesem Zeitraum abgespielt haben.

2. Die Annahme des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Das Urteil ergibt entgegen dem Vorbringen der Revision, dass die Strafkammer im Anschluss an die Gutachten der beiden Sachverständigen (UA S. 11) das Zusammenwirken des Gehirnabbaus mit der Alkoholbeeinflussung gewürdigt und deshalb ein (nur) erheblich vermindertes Hemmungsvermögen angenommen hat; dass der Tatrichter in der abschließenden Bemerkung nur den Hirnabbau erwähnt (UA S. 12), ist, wie der Zusammenhang dieses Urteilsabschnitts zeigt (UA S. 10 bis 12), auf ein Versehen zurückzuführen.

3. Der Sachverständige Dr. ██ spricht deshalb von einer wahrscheinlichen BAK von 2,11 ‰ (UA S. 11), weil eine Blutprobe nicht vorlag und er auf die Angaben des Angeklagten über Art und Menge seines Alkoholkonsums angewiesen war.

II.

1. Zum Schuldspruch ergibt die Prüfung keinen sachlich-rechtlichen Fehler; die Revision erhebt insoweit auch keine weiteren Beanstandungen.

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Nach Auffassung des Landgerichts liegt „keineswegs ein minder schwerer Fall“ vor. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dazu; nach Art, Umfang und Ausführung der Tat könne ein solcher Fall nicht angenommen werden (UA S. 12).

Diese allgemein gehaltene Begründung trägt die Entscheidung nicht, soweit die Vergehen gegen Michaela ██ und Karola ███████ in Betracht kommen. Das länger dauernde Drücken an der Scheide über der Turnkleidung ist zwar eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (§ 176 StGB). Die Tathandlungen überschreiten aber diese Schwelle nicht so weit, dass ein minder schwerer Fall ohne nähere Begründung ausgeschlossen wäre (zu diesem Begriff vgl. BGHSt 26, 97), zumal der Tatrichter selbst davon ausgeht, dass ein bleibender Schaden für die Kinder wohl nicht entstanden ist (UA S. 12). Auch der im Rahmen der Strafzumessung angeführte Umstand, dass der Angeklagte durch sein Geständnis den Kindern eine erneute Vernehmung ersparen wollte (UA S. 10, 13), hätte schon bei der Frage eines minder schweren Falles in Betracht gezogen und gegen die Belastungsgründe (insbesondere die einschlägige Vorstrafe) abgewogen werden müssen.

b) Die Einzelstrafe für das Vergehen gegen Cornelia ██ kann durch die beiden anderen Einzelstrafen beeinflusst worden sein. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

PfeifferLoesdauHerdegen
MösleWoesner
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