Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Freispruch wegen Bestechlichkeit, Verurteilung wegen Beamtennötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 403/66
Datum
15.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wurden vom BGH verworfen. Der Freispruch des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit bleibt bestehen, weil kein vermögensmäßiger Vorteil bzw. keine festgestellte Unrechtsvereinbarung vorliegt. Die Verurteilung wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) wurde bestätigt, da die Drohung mit dienstlichen Nachteilen als Nötigung anzusehen ist. Beweisanträge konnten zurückgewiesen werden, weil sie die Aufklärung nicht gefördert hätten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als "Vorteil" im Sinne der §§ 331, 332 StGB gilt nur eine Vermögensvermehrung oder sonstige Besserstellung des Empfängers; ein unmittelbarer Ausgleich durch eigenen Beitrag kann den Vorteil entfallen lassen.

2

Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ist das Vorliegen einer "Unrechtsvereinbarung" erforderlich, wonach Vorteil und pflichtwidrige Amtshandlung miteinander übereingestimmt sind; eine solche Vereinbarung kann stillschweigend, muss aber festgestellt werden.

3

Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden; die Ablehnung von Beweisanträgen ist nicht zu beanstanden, wenn sie offensichtlich keinerlei Klärung des Tatbildes bringen kann.

4

§ 114 StGB ist einschlägig, wenn einem Amtsträger durch Androhung dienstlicher Maßnahmen Nachteile in Aussicht gestellt werden; das Anstiften zu einer dienstwidrigen Handlung schließt die Anwendung des § 114 nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 24. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

den Lageristen Horst K. ██ aus ███, dort geboren ███████ 1931,

den Kaufmann Eberhard von ████ ██ aus ███, geboren am █████ in K. Y., Schlesien, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Bestechung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Preiffer, Dr. als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ██ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ████,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten von S. gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Februar 1966 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte von ███████ hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten K. ist schwere Bestechlichkeit und Kuppelei, dem Angeklagten von ██ Bestechung und Anstiftung zur Kuppelei vorgeworfen worden. Von diesen Schuldvorwürfen hat das Landgericht beide freigesprochen. Es hat jedoch den Angeklagten von S. auf Grund des festgestellten und insoweit von der Anklage mitumfaßten Sachverhalts für schuldig erachtet, den Mitangeklagten █████ als dieser noch beamteter Gefangenenaufseher im Landesgefängnis Baden-Baden war, zu einer dienstwidrigen Handlung genötigt zu haben (§ 114 StGB), und ihn hierwegen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch ████████ vom Vorwurf der schweren Bestechlichkeit, während von ██████████ seiner Revision verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Angriffe gegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung führt.

Beide Rechtsmittel erweisen sich als unbegründet.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Im Falle K. scheitert die Verurteilung des Angeklagten █████████ wegen schwerer Bestechlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schon daran, daß er nach den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen für die Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflichten keine Vorteile annahm, forderte oder sich versprechen ließ. Die Frage, ob geldwerte Leistungen als „Vorteile“ im Sinne der §§ 331, 332 StGB zu betrachten sind, entscheidet sich danach, ob durch sie eine Vermehrung des Vermögens des Empfängers oder eine sonstige Besserstellung seiner wirtschaftlichen Lage eingetreten ist, wobei diese Verbesserung keine dauernde zu sein braucht (BGH Urt. v. 8. Juli 1958 – 1 StR 150/58 –; vgl. auch BGHSt 15, 286, 287); eine solche kann auch durch den Mitgenuß geistiger Getränke herbeigeführt werden (RG GA 41, 383). Von einem Vorteil in diesem Sinne kann hier aber dann nicht die Rede sein, wenn der Beamte den Wert seines Verzehrs von vornherein dadurch ausgleicht, daß er einen entsprechenden Anteil zum gemeinsamen Mitgenuß beisteuert. Gerade das unterstellt die Strafkammer jedoch zugunsten des Angeklagten, wenn sie ausführt, ihm sei nicht zu widerlegen, daß sich der Wert dessen, was er mitgetrunken und was er selbst aus eigener Tasche für die Runde gespendet habe, „zumindest die Waage gehalten habe“ (UA 7).

Der Freispruch des Angeklagten █████ vom Schuldvorwurf nach § 332 StGB läßt sich auch im Falle des Mitangeklagten von S. rechtlich nicht beanstanden. Hier geht die Strafkammer zwar offenbar davon aus, daß der Angeklagte von den für von ███ eingekauften Spirituosen ohne sofortigen Ausgleich █████████ hat und daß ihm daher Vorteile zugeflossen sind, wenngleich die Häufigkeit des Trinkens und die Menge der erhaltenen Getränke nicht festgestellt werden konnte (UA 3). Mit Recht sieht das Landgericht aber das entscheidende Hindernis für eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit im Fehlen einer „Unrechtsvereinbarung“. Der Beamte muß mit dem Vorteilsgeber darüber einig geworden sein, daß der Vorteil für eine Amtshandlung in Empfang genommen wird oder werden soll, deren Dienstwidrigkeit der Empfänger kennt (BGHSt 15, 217 und 15, 352, 355), wobei es grundsätzlich gleichgültig ist, ob die pflichtwidrige Handlung erst vorgenommen werden soll oder ob sie bereits vollzogen ist (RGSt 63, 369). Eine solche Vereinbarung kann auch im Wege stillschweigenden Einverständnisses zustande kommen (BGH Urt. v. 4. Juli 1961 – 1 StR 181/61 –). Das Landgericht hat sich jedoch von dem Vorliegen einer derartigen Übereinstimmung nicht überzeugen können. Wenn das Urteil ausführt, ███ habe „nicht nachweisbar Besorgungen erledigt mit Rücksicht auf bzw. für die Chance, am Verzehr beteiligt zu werden“ (UA 8), so kann daraus nicht entnommen werden, daß die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen wollte, ██ habe sich nicht von der Erwartung zukünftiger Vorteile bestimmen lassen. Vielmehr sollte durch diese Fassung der Urteilsgründe ersichtlich auch die Annahme der Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß ████████ sich voraufgegangene dienstwidrige Besorgungen (vgl. Ziff. 51 Abs. 3 UVollzO) belohnen ließ. Dies ergibt sich schon aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, welche insgesamt die Auffassung erkennen lassen, daß der Angeklagte █████ die verbotenen Besorgungen nur aus einem Gefühl der Kameradschaftlichkeit und aus Gründen der Anpassung an einen vermeintlich großzügig gehandhabten Anstaltsbetrieb erledigt habe. Außerdem aber zeigen insbesondere diejenigen Ausführungen des Urteils, die sich mit der Annahme alkoholischer Getränke nach dem ersten Zusammentreffen des Angeklagten von ████████ mit der Strafgefangenen ████████ ████████ (UA 9) befassen, daß die Strafkammer die Möglichkeit, den Angeklagten ████████ wegen nachträglicher Annahme von Vorteilen zu bestrafen, keineswegs übersehen, sondern aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen hat. Auch das Vorliegen einer auf immaterielle Vorteile bezogenen „Unrechtsvereinbarung“ ist nicht festgestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.

II. Revision des Angeklagten von S.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Ablehnung von Beweisanträgen, mit denen der Angeklagte bezweckt hatte, die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten ███ zu erschüttern. Die mitgeteilten Ablehnungsgründe, in Einzelheiten nicht unbedenklich, halten jedoch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie lassen sämtlich erkennen, daß das Landgericht die Beweisbehauptungen dem Sinne nach als wahr unterstellt hat. Diese Unterstellung durfte die Strafkammer vornehmen; ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht lag darin nicht, weil durch die Beweisanträge eine Klärung des Tatbildes offensichtlich nicht erreicht werden konnte. Das Urteil hat sich auch an die Unterstellung gehalten. Es hebt nach eingehender Würdigung der Einlassungen und des persönlichen Eindrucks beider Angeklagten hervor, daß eine bei ███ möglicherweise vorhandene allgemeine Neigung zu Aufschneidereien sich in der Hauptverhandlung nicht durchgesetzt habe (UA 6).

2. Aber auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beamtennötigung wird von den Feststellungen getragen. Zu den Amtspflichten des Mitangeklagten ██ █████ gehörte die Aufrechterhaltung der Ordnung im Landesgefängnis. Von der Erfüllung dieser Verpflichtungen wurde ████████, wie das Urteil feststellt, dadurch abgehalten, daß von █████ ihm erklärte, er werde ihn „hochgehen“ lassen, wenn er ihn nicht nochmals mit der Strafgefangenen ████████ zusammenführe. Daß in dieser Erklärung die Ankündigung einer Meldung bei der Gefängnisverwaltung mit den daraus notwendigerweise folgenden dienstlichen Unannehmlichkeiten lag und damit auch eine Drohung im Sinne des § 114 StGB, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen. Die Anwendung des § 114 StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß █████████ die Vornahme einer dienstwidrigen Handlung angesonnen wurde (RGSt 54, 152, 163).

Da die Strafzumessungserwägungen ebenfalls zu sachlich-rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, ist somit auch die Revision des Angeklagten von ██ zu verwerfen.

JustizangestellterFischerPikart
HübnerLoesdauPreiffer
Revisionen verworfen: Freispruch wegen Bestechlichkeit, Verurteilung wegen Beamtennötigung bestätigt — Themis