Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§23 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 403/64
Datum
22.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht erkannte die persönlichen Voraussetzungen nach §23 Abs.2 StGB, verweigerte die Bewährung jedoch wegen des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung (§23 Abs.3 Nr.1). Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die tatrichterliche Würdigung; eine Rechtsfehlerprüfung ergab keine Mängel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 Abs.3 Nr.1 StGB ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe objektiv erfordert.

2

Sind die persönlichen Voraussetzungen des §23 Abs.2 StGB gegeben, verbleibt dem Tatrichter innerhalb der gesetzlichen Grenzen ein Ermessen zur Entscheidung über die Strafaussetzung; die Revision überprüft dieses Ermessen nur auf Rechtsfehler.

3

Bei der Überprüfung der Versagung der Strafaussetzung darf das Revisionsgericht Umstände nicht berücksichtigen, die erst nach dem Urteil eingetreten sind.

4

Dienst- oder ehrengerichtliche Verfahren gegen den Täter schließen nicht ohne Weiteres das öffentliche Interesse im Sinne des §23 Abs.3 Nr.1 StGB aus.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 2. Juni 1964

Rubrum

Bundesgerichtshof 1 StR 403/64

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Oberleutnant Jürgen geboren am ██████ ███ in ███ wegen uneidlicher Falschaussage

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Juni 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der zweiten Januarhälfte 1964 fand vor dem Schöffengericht in Calw eine Hauptverhandlung gegen Ausbilder der vom Angeklagten geführten Kompanie wegen Mißhandlung Untergebener statt. Sie bezog sich u. a. auf Vorfälle, die sich bei einem Nachtmarsch der Einheit am 8. April 1963 abgespielt hatten. Diesen Nachtmarsch hatte der Angeklagte befohlen. Er nahm jedoch nicht selbst daran teil, sondern überließ die Führung dem Kompanieoffizier. Bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schöffengericht stellte der Angeklagte im Gegensatz zu seinen früheren (wahren) Angaben vor der Polizei in Abrede, den Nachtmarsch angeordnet zu haben, und gab an, daß es sich dabei um ein eigenmächtiges Unternehmen des Kompanieoffiziers gehandelt habe, der deshalb von ihm am folgenden Tage verwarnt und belehrt worden sei. Er berichtigte diese Falschaussage auch dann nicht, als das Gericht wegen Verdachts der Begünstigung in Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat von seiner Vereidigung und ebenso von der Vereidigung des im gleichen Sinne unwahr aussagenden Kompanieoffiziers abgesehen hatte, sondern gab der Wahrheit erst die Ehre, als gegen den Kompanieoffizier ein Verfahren wegen Anmaßung von Befehlsbefugnissen eingeleitet worden war.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision sieht einen Verstoß des Landgerichts gegen das sachliche Recht darin, daß ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; sie ist, wie sich aus den Revisionsanträgen und der angefügten Begründung im Schriftsatz vom 8. August 1964 unmißverständlich ergibt, auf diesen Punkt beschränkt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat zu erwarten sei, er werde unter der Einwirkung einer Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, und hat damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB bejaht. Sie hat dem Angeklagten gleichwohl die Strafaussetzung versagt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Diese Entscheidung hat sie unter Beachtung der insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze begründet, indem sie auf der Grundlage einer umfassenden und widerspruchsfreien Erörterung der Tat und der Schuld des Angeklagten zu dem Ergebnis kam, daß die Strafzwecke der gerechten Sühne und der allgemeinen Abschreckung im gegebenen Falle nicht bereits durch die bloße Verhängung der Strafe erfüllt seien, sondern ihre Vollstreckung erforderten (vgl. BGHSt 6, 125; 11, 393, 396; BGH LM § 23 StGB Nr. 17, 29 und 38). Was sie dazu im einzelnen an tatsächlichen Gesichtspunkten herangezogen hat, steht mit den übrigen Feststellungen des Urteils im Einklang und ist sachlich vertretbar. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung behaupteten Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Urteils liegen in Wahrheit nicht vor. Daß die vielfach nicht gerade behutsame Behandlung des Falles ███████ in Presse, Rundfunk und Fernsehen bei dem Angeklagten eine gewisse Trotzhaltung erzeugte, hat die Strafkammer beachtet. Doch ergab sich daraus keine Minderung der Anforderungen, die aus dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erwachsen. Denn dieses Interesse findet seine Maßstäbe allein in einer sachlichen und vorurteilsfreien Einschätzung des Geschehens, auf keinen Fall in tendenziösen und einseitig wertenden Übertreibungen, wie sie sich bei der öffentlichen Erörterung eines Aufsehen erregenden Vorganges nicht selten einstellen. Gerade das hat jedoch das Landgericht richtig gesehen. Desgleichen hat es nicht verkannt, daß die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung gebietet, jeweils im Hinblick auf das Rechtsgut zu stellen ist, das der Täter verletzt hat. Indessen folgt daraus nicht, daß etwa weitere Folgen der Rechtsgutverletzung, die sich u. a. aus den besonderen Verhältnissen des Täters ergeben können, unbeachtet zu bleiben hätten. Insbesondere kann der Revision nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß bei Tätern, denen zusätzlich ein Dienst- oder Ehrengerichtliches Verfahren droht, durch ein solches Verfahren gewissermaßen ganz oder teilweise das öffentliche Interesse im Rahmen des § 23 StGB befriedigt werde, so daß ihm nur noch eine geminderte Bedeutung zukommen könne (vgl. BGH NJW 1960, 491 Nr. 17).

Im übrigen hat bei der Entscheidung über die Strafaussetzung so gut wie bei der Entscheidung über die Strafzumessung im engeren Sinne der Tatrichter innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen die Macht und die Verantwortung, das richtige Maß zu finden. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wo diese Grenzen verkannt sind oder ihre Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 17, 35 f). Es ist ihm insbesondere auch versagt, Umstände zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Urteilsausspruch zugetragen haben und an sich geeignet sein könnten, das Vollstreckungsbedürfnis anders zu beurteilen. Es kann aus diesem Grunde nicht einmal die Tatsache beachten, daß die inzwischen abgelaufene Zeit in dieser Hinsicht für sich allein schon eine gewisse Bedeutung gewinnen könnte, sondern hat nur das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler nachzuprüfen. Da solche Fehler nicht erkennbar waren, mußte die Revision scheitern.

Bundesrichter Dr. Hübner Willms

Dr. Geier ist im Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Mai
Sanders
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