Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Feststellung der Alterskenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 403/63
Datum
12.11.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision des Angeklagten in einem von mehreren Verurteilungsfällen (‚Marlene‘) teilweise statt, hob die Verurteilung in diesem Fall sowie die Gesamtstrafe auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die erhobene Aufklärungsrüge war unzulässig, weil nicht angegeben wurde, welche Tatsachen die benannten Zeugen beweisen sollten. Die Sachrüge war erfolgreich, weil das Urteil die für die Verurteilung wesentliche Feststellung der Kenntnis des Alters des fast 13½-jährigen Mädchens nicht enthielt. Die weitergehende Revision wurde verworfen, weil kein Einfluss auf die übrigen Strafen ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht konkret darlegt, welche Tatsachen durch die in der Revisionschrift benannten Zeugen bewiesen werden sollen.

2

Fehlt in einem Strafurteil eine für die Verurteilung wesentliche Feststellung (insbesondere die Kenntnis des Alters des Opfers), ist die betreffende Verurteilung aufzuheben.

3

Besteht besonderer Anlass (z. B. das Opfer liegt nahe an der gesetzlichen Altersgrenze), hat das Gericht die einschlägigen Tatsachen ausdrücklich festzustellen.

4

Die Aufhebung einer Verurteilung in einem Teilfall kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und der zugehörigen Feststellungen erforderlich machen und gemeinschaftlich zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

5

Ist ausgeschlossen, dass ein in einem Teilfall festgestellter Rechtsfehler die Bemessung der Strafen in den übrigen Fällen beeinflusst hat, bleibt die weitergehende Revision in diesen Punkten erfolglos.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 12. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bundesbahn-Oberbetriebswart i.R. Theodor ███ ██ aus ███, geboren am ███████ 1897 in ██████████, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat Dr. ████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 1963 im Fall Marlene ██ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat im Falle Marlene ████████ (Fall Nr. 6 der Urteilsgründe) Erfolg.

Zwar ist die insoweit erhobene Aufklärungsrüge nicht zulässig, weil sie nicht erkennen lässt, welche Tatsachen der Beschwerdeführer durch die in der Revisionsschrift genannten Zeugen beweisen will.

Jedoch greift die Sachrüge durch, weil im Fall ██████ ██ – im Gegensatz zu den übrigen Fällen – die Feststellung fehlt, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens kannte. Zur ausdrücklichen Feststellung dieser Kenntnis bestand besonderer Anlass, da das Mädchen zur Tatzeit fast 13 1/2 Jahre alt war.

Die Aufhebung des Urteils im Falle █████████ zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Es ist ausgeschlossen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall ███ die Höhe der Strafen in den übrigen Fällen beeinflusst hat.

Dr. WillmsSeibertMai
GeierHübner
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