Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 403/59
- Datum
- 12.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; die Revision ist zu verwerfen, wenn die Beweiswürdigung und Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweisen.
Eine vom Angeklagten vorgetragene Einlassung, er habe wegen Trunkenheit keine Erinnerung, kann der Tatrichter im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung als widerlegt ansehen.
Entgegenstehenden Behauptungen des Angeklagten ist die Verurteilung aufrechtzuerhalten, wenn die Zurechnungsfähigkeit nicht ernstlich zweifelhaft ist und die Gesamtschau der Beweise dessen Schuld ergibt.
Vorläufige Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, soweit sie eine bestimmte Dauer (hier: drei Monate) übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 12. Mai 1959
Rubrum
1 StR 403/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ aus ████, den Schneidermeister Benno ██████, geboren █████████████ 1908 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Mai 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Mai 1959, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den (einschlägig vorbestraften) Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet. Keineswegs hat das Landgericht, wie ihm die Revision vorwirft, es unterlassen, der Einlassung des Beschwerdeführers nachzugehen, er sei „an einem Nachmittag vor Weihnachten“ 1958 — also bei einem der insgesamt mindestens fünf Vorfälle betrunken gewesen und könne sich deswegen an nichts erinnern. Vielmehr hat es ihn für „in vollem Umfange überführt“ erachtet, — demnach dieses Vorbringen ebenso für widerlegt gehalten (§ 267 Abs. 2 StPO) wie seine weitere Verteidigung, das Kind unterschiebe ihm im Übrigen Erlebnisse mit einem anderen Mann. Da die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sonst nicht zweifelhaft und die Beweiswürdigung des Tatrichters wie seine Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, von der Revision auch nicht angegriffen wird, muss das Rechtsmittel verworfen werden.
| Hübner | Geier | Dr. Faller | |||
| Werner | Dr. | Fischer |