Revision wegen Meineids: BGH verwirft Revisionen; Strafzumessung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 403/58
- Datum
- 04.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision dient der Prüfung rechtlicher Fehler; Angriffe, die ausschließlich die Beweiswürdigung der Tatsachen betreffen, sind in der Revision unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung darf das Gericht generalpräventive Abschreckungs- und Erziehungsgründe berücksichtigen, soweit die verhängte Strafe schuldangemessen bleibt.
Im Revisionsverfahren sind erstmals vorgetragene Tatsachenbehauptungen als neu und unbeachtlich zurückzuweisen.
Die frühere Praxis eines Gerichts, mildernde Umstände anzunehmen, begründet keinen Anspruch des Verurteilten auf Beibehaltung dieser Praxis, wenn die Praxis als rechtsfehlerhaft erkannt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 24. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen
1.) ███ ████████ Anna, geboren am █████ in ██████, Landkreis ███████, 2.) den Maurer ████, geboren am █████, wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 24. Juni 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: ███████ wegen ████████████, █████ wegen Anstiftung zu diesem Meineid, einen jeden zu einem Jahr Zuchthaus. Ihre Revisionen, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen, sind unbegründet.
I. Die Revision der Angeklagten ███████
Sie greift nur den Strafausspruch an. Das Landgericht hat keine „mildernden Umstände“ im Sinne des § 157 StGB angenommen. Es geht davon aus, dass die Angeklagte noch nicht vorbestraft und von Anfang an voll geständig gewesen ist. Es hält jedoch den außerordentlichen Strafrahmen mit folgender Begründung nicht für anwendbar:
„Im hiesigen Landgerichtsbezirk herrscht eine derartige Meineidsseuche, dass Zeugenaussagen als Beweismittel fast wertlos geworden sind und nur mit wirklich empfindlichen Strafen erzieherisch und abschreckend gewirkt werden kann. Gefängnisstrafen erreichen den Strafzweck nicht, und Strafen, die gar zur Bewährung ausgesetzt werden, werden als Freisprüche empfunden. Dazu kommt, dass die beiden Angeklagten sich ohne die geringsten Bedenken oder Hemmungen sofort darüber einig waren, dass die ███████ falsch aussagt, womit sie gezeigt haben, wie gleichgültig sie den gesetzlichen und moralischen Geboten gegenüberstehen.“
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafe soll nicht nur Unrecht vergelten, sondern auch abschrecken und erzieherisch wirken. Entscheidend ist, dass sich die Strafe im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Das ist auch hier der Fall. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Strafkammer den allgemeinen Abschreckungsgedanken nicht etwa anführt, um eine besonders hohe Strafe zu rechtfertigen, sondern nur, um die Ermessensentscheidung zu begründen, dass für die Tat bei der Abwägung aller Umstände des Falles nicht der außerordentliche, sondern der regelmäßige Strafrahmen gelten müsse.
Die Revision macht folgendes geltend:
1. Sie behauptet, das Urteil beachte nicht, dass die Angeklagte ███████ von █████████████████ abhängig gewesen und diesem hörig sei. Indessen hebt die Strafkammer ausdrücklich hervor, dass sich die Angeklagte ohne Bedenken und Hemmungen auf den Meineid eingelassen hat. Damit trägt sie gleichzeitig dem Rechnung, dass ███ die Angeklagte █████████ zum Meineid angestiftet hat. Das Vorbringen, die Angeklagte sei ███████████, ist neu und deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Die Revision meint, wenn sich in letzter Zeit die Eidesverletzungen gehäuft hätten, so sei es unbillig, die Strafe für die schon im Jahre 1954 begangene Tat aus diesem Grunde zu verschärfen. Dabei verkennt sie, dass die Strafkammer die Mindeststrafe des regelmäßigen Strafrahmens ausgesprochen hat. Es mag sein, dass das Landgericht, wie die Revision behauptet, in früheren Jahren bei nicht vorbestraften Eidesbrechern in der Regel mildernde Umstände angenommen und auf Gefängnis erkannt hat. Daraus ist jedoch für die Angeklagte kein Anspruch darauf entstanden, dass es ihr gegenüber diese mit Recht als fehlerhaft erkannte Praxis beibehält.
II. Revision des Angeklagten █████
Was sie zum Schuldspruch ausführt, richtet sich ausschließlich gegen die einwandfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich. Die Angriffe gegen den Strafausspruch gehen aus den bereits zur Revision der Angeklagten ███████ erörterten Gründen fehl.
| Martin | Geier | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Dr. | Hübner |