Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Freispruchs bei fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 403/57
Datum
29.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert gegen den Freispruch einer Hausgehilfin wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Landgericht habe unzureichend geprüft, ob durch rechtzeitige Mitteilung vorschriftsmäßige Salzsäureflaschen beschafft und der Tod dadurch verhindert werden hätten können. Es fehlen klare Feststellungen zur Kenntnis der Angeklagten sowie zu Organisations- und Beschaffungsmöglichkeiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung eines fahrlässigen Unterlassens ist zu klären, ob der Täter durch rechtzeitiges Verhalten den Erfolg hätte verhindern können; bloße Zweifel an der Ersatzbeschaffung entbinden das Gericht nicht von dieser Feststellungspflicht.

2

Die Zumutbarkeit und praktische Möglichkeit einer Gefahrenabwehr sind anhand der tatsächlichen Beschaffungs- und Organisationsverhältnisse zu beurteilen; fehlende Feststellungen hierzu machen das Urteil rechtsfehlerhaft.

3

Ob eine Pflichtwidrigkeit vorliegt, richtet sich danach, ob der Täter die Gefährlichkeit der Umstände erkennen musste; unklare Feststellungen zur Wahrnehmungspflicht oder zur Bekanntheit der Verhältnisse führen zur Aufhebung des Urteils.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen über Kenntnis, Kausalität oder die praktische Möglichkeit der Gefahrenabwehr, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 21. Juni 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Therese ███ aus ████, geboren am ██ 1923 in ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peters als Vorsitzender, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. ███████████ █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ █████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der für die erneute Entscheidung des Landgerichts maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 1. März 1957 – 3 StR 442/56. Damals hatte der Senat die Entscheidung des Landgerichts Trier, durch die die Angeklagte von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden ist, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Strafkammer hat in der neuen Hauptverhandlung die Angeklagte erneut freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat wiederum Erfolg.

Der Senat hatte in dem Urteil vom 1. März 1957 darauf hingewiesen, es sei der Angeklagten möglicherweise als Fahrlässigkeit vorzuwerfen, dass sie die Schaffnerin, Schwester █████, nicht auf das Fehlen vorschriftsmäßiger Salzsäureflaschen aufmerksam gemacht habe. Dieser Prüfung hat sich das Landgericht mit der Ausführung entledigt, es habe sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen lassen, ob bei einem solchen Hinweis der Angeklagten vorschriftsmäßige Salzsäureflaschen sofort und noch vor Eintritt des Unglücksfalles hätten beschafft werden können. Das steht nicht im Einklang mit der anderen Urteilsstelle, wonach neue Salzsäureflaschen deswegen nicht beschafft wurden, weil die Angeklagte es versäumt habe, die Mitteilung zu machen. Überdies widerspricht es jeder Erfahrung, dass es einem Krankenhaus in einer größeren Stadt binnen mehrerer Wochen (die bis zum Unglücksfall vergangen waren) nicht hätte möglich sein sollen, eine vorschriftsmäßige Ersatzflasche zu beschaffen.

Wie in dem früheren Urteil hat die Strafkammer auch jetzt nicht für nachweisbar gehalten, dass die Angeklagte erkennen musste, dass von ihr pflichtwidrig mit mentenzloses Salzsäure gefüllte „Medikamentenflaschen“ benützt worden seien. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Angeklagten sei nur die Übung bekannt gewesen, dass die Stationsschwester im Krankenhaus geläufige Arzneimittel jeweils besonders unter Verschluss hielt und nach Gebrauch wieder verwahrte. Da Putznittel zum Reinigen der Klosette verwendet worden seien, habe die Angeklagte annehmen dürfen, dass es überhaupt nicht in den Tätigkeitsbereich des Pflegepersonals gelange.

Die Ausführungen ergeben jedoch, dass sich die in Frage stehende Flasche mit Salzsäure gerade zu Reinigungszwecken, nämlich der Stationsschwester, in der Hand von Pflegepersonal befand. Es fehlt an der Feststellung, dass das Putzmittel zur Reinigung allein der Klosette diente. Dagegen berichtet das Urteil von einer früheren Übung in dem Krankenhaus, wonach gewöhnlich die Stationsschwester selbst die „in das Bad reinigende Geräte“ schließe. Wie die Verhältnisse damals auf der Station lagen, ist nicht festgestellt. Es bleibt unklar, ob die Verwechslung gerade dieser Flasche unterlaufen ist und ob der Angeklagten die damaligen Personalverhältnisse der Abteilung bekannt waren.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Vielmehr muss nach den schon in der Entscheidung des Senats vom 1. März 1957 aufgestellten Grundsätzen erneut geprüft werden, ob die Angeklagte den Tod der Wöchnerin ██ durch ein Verhindern hätte abwenden können.

Der Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Dr. Hengsberger
Hübner
BGH: Aufhebung des Freispruchs bei fahrlässiger Tötung; Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln — Themis