Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 402/97
- Datum
- 06.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO kein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei einem verteidigten Angeklagten hängt die Verwertbarkeit einer ohne vorangegangene Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung nicht davon ab, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 21. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 402/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen aus █████████████████ geborenen M. Omar am 1954 in ████████ (Marokko), wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Beim verteidigten Angeklagten hängt die Verwertbarkeit einer ohne vorangegangene Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung nicht davon ab, dass der Angeklagte auf sein Widerspruchsrecht in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde (vgl. BGHSt 38, 214, 225 ff.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Briining | Schafer | Winkler | |||
| Ulsamer | Wahl |