Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 402/97
Datum
06.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen versuchten Totschlags ein. Zentrale Fragen waren die Revisionsprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO und die Verwertbarkeit einer ohne vorherige Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Ergänzend stellt der Senat klar, dass bei verteidigtem Angeklagten die Verwertbarkeit der Vernehmung nicht von einer späteren Belehrung in der Hauptverhandlung abhängt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO kein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Bei einem verteidigten Angeklagten hängt die Verwertbarkeit einer ohne vorangegangene Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung nicht davon ab, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist.

3

Wird die Revision als unbegründet verworfen, sind dem unterliegenden Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 21. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 402/97 vom 6. August 1997 in der Strafsache gegen aus █████████████████ geborenen M. Omar am 1954 in ████████ (Marokko), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Beim verteidigten Angeklagten hängt die Verwertbarkeit einer ohne vorangegangene Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung nicht davon ab, dass der Angeklagte auf sein Widerspruchsrecht in der Hauptverhandlung hingewiesen wurde (vgl. BGHSt 38, 214, 225 ff.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

BriiningSchaferWinkler
UlsamerWahl
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