Wiedereinsetzung abgelehnt; Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 402/88
- Datum
- 04.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei die Versäumung der Frist ohne eigenes Verschulden nicht verhindern konnte und dies hinreichend darlegt.
Die Pflicht zur Darlegung des fehlenden Verschuldens trifft den Wiedereinsetzungsbewerber; bloße Einreichung einer Revisionsbegründung ersetzt diese Darlegung nicht.
Die Mandatsniederlegung oder -kündigung des Verteidigers entbindet den Angeklagten nicht von der zumutbaren Sorgfaltspflicht, sich über den Fortgang seiner Revision zu informieren.
Ist die Revisionsbegründungsfrist nicht fristgerecht gewahrt und wird Wiedereinsetzung nicht gewährt, ist die Revision unzulässig und zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 25. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 402/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Vorarbeiter ██████ dort geboren am [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1988
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 25. Februar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten zur Last.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 25. Februar 1988 hat der Verteidiger fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist ihm am 21. April 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 1988, eingegangen am [REDACTED] Juni 1988, hat der Verteidiger gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich eine Revisionsbegründung vorgelegt.
Zum Wiedereinsetzungsantrag hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Es ist nicht hinreichend dargetan, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.
Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt (Bd. II Bl. 496 d. A.), ist der Angeklagte nach der Verkündung des Urteils über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen belehrt worden. Ihm ist auch die Urteilszustellung an seinen Verteidiger mitgeteilt worden (Bd. II Bl. 573 d. A.).
Trotzdem hat er sich nach der – ihm zuvor schon mehrfach angedrohten – Mandatsniederlegung durch seinen Verteidiger nicht um das weitere Schicksal seiner Revision gekümmert. Er hat sich weder bei seinem Verteidiger erkundigt, ob die Revision noch begründet werden muss, noch hat er sich vergewissert, was er selbst in dieser Situation unternehmen konnte, noch rechtzeitig, die Revision zu begründen. Er hat somit das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen.“
Dem tritt der Senat bei.
Der Wiedereinsetzungsantrag blieb daher erfolglos. Die nicht fristgerecht begründete Revision des Angeklagten war als unzulässig zu verwerfen.
Maul Ulsamer Schauenburg Richter am Bundesgerichtshof
Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | |