Aufhebung von Untreueverurteilungen mangels Feststellungen zum Vermögensnachteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 402/75
- Datum
- 07.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) setzt neben dem Missbrauch einer Vermögensverfügung voraus, dass dem Vermögen ein Nachteil entstanden oder dessen Gefährdung nachweisbar ist.
Die bloße zeitweilige Nichtverfügbarkeit von Vermögenswerten begründet nur dann einen Vermögensnachteil, wenn konkrete tatsächliche Umstände (z. B. bevorstehende Verwendungszwecke, fehlende Sicherung des Rückforderungsanspruchs oder Zinsverluste) darlegen, dass hieraus ein Nachteil folgt.
Fehlende Feststellungen über die Absicherung des Rückforderungsanspruchs oder über eingetretene Zinsverluste verhindern eine abschließende rechtliche Würdigung des Vermögensnachteils durch das Revisionsgericht und rechtfertigen die Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz.
Bei der Prüfung eines Vermögensnachteils sind insbesondere die Höhe des Gesamtvermögens, konkrete Verwendungspläne (z. B. Grundstückserwerb und Bauvorhaben) sowie die Frage der kurzfristigen Abrufbarkeit der Mittel zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 17. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 402/75
in der Strafsache gegen
1. den Bibliotheksinspektor-Anwärter Rudolf ███ aus ████, dort geboren am ████ 1938, 2. den kaufmännischen Angestellten Werner Sch█ aus ██, dort geboren am ████ 1943,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ als Verteidiger des Angeklagten ███, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten S█ und Sch█ wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in drei Fällen (§§ 266, 74, 47 StGB aF) zu Gesamtgeldstrafen verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Strafkammer hat den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB dadurch als verwirklicht angesehen, dass die Angeklagten Vereinsvermögen, welches zu dem ausschließlichen Zweck der Förderung und Unterstützung körperbehinderter Kinder bestimmt war, für persönliche Zwecke entnommen haben (UA S. 8).
Was die Beschwerdeführer im Einzelnen dagegen vorbringen, ist zum großen Teil auf neuen Tatsachenvortrag gestützt, der im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden kann. Dass die Angeklagten die ihnen als vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des „Deutsche Kinder- und Jugendhilfe e.V., Würzburg“ eingeräumte Befugnis, über das Vereinsvermögen zu verfügen, missbrauchten, indem sie sich oder anderen Vereinsmitgliedern zinsgünstige Darlehen gewährten, hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler angenommen.
2. Das angefochtene Urteil hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass dem Verein durch die Gewährung der drei Darlehen von 5.000,– DM, 2.250,– DM und 2.000,– DM ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist. Das beanstanden die Beschwerdeführer zu Recht.
Die Strafkammer sieht den Nachteil darin, dass die für den Verein vorhandenen Spendengelder in Höhe von 9.550,– DM (die Summe der angeführten Darlehensbeträge ergibt allerdings einen Gesamtbetrag von 9.250,– DM) und dass an deren Stelle lediglich ein Darlehensrückforderungsanspruch getreten war; abgestellt auf den Vereinszweck – sofortiger Beginn des Aufbaus einer Kindertagesstätte – liege in dem zeitweiligen Entziehen dieser Barmittel ein Vermögensnachteil (UA S. 9).
Dass die Darlehensrückzahlung während der Laufzeit je in Frage gestellt gewesen wäre, dass also der Rückforderungsanspruch nicht gesichert und damit das Vermögen des Vereins gefährdet gewesen wäre (vgl. Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 56), stellt der Tatrichter nicht fest. Er hat auch nicht darauf abgehoben, dass dem Verein durch die Ausreichung der zinsgünstigen Darlehen ein Zinsverlust entstanden wäre. Der Vermögensnachteil könnte also allein darin gesehen werden, dass die Darlehenssumme nicht jederzeit abrufbereit zur Verfügung stand. Um diese Frage zu bejahen, reichen aber die bisherigen Feststellungen nicht aus.
Zur Zeit der Darlehensgewährung standen die Angeklagten als Vereinsvorstand erst in Verhandlungen mit der Stadt ███ über den Erwerb eines Grundstücks, auf dem sie, falls diese Verhandlungen günstig ausgingen, „sofort mit der Errichtung einer Kindertagesstätte beginnen“ wollten (UA S. 7). Sie hatten zu diesem Zweck ein größeres Vereinsvermögen angesammelt, dessen Höhe zwar nicht festgestellt ist, das aber nach den mitgeteilten Zahlen (UA S. 6) mehr als 300.000,– DM betragen haben kann. Angesichts dieser Umstände hätte es näherer Darlegungen bedurft, ob selbst bei alsbaldigem Erwerb des Grundstücks – der im Übrigen nicht zustande kam – und anschließendem Beginn des Baues – es fehlen Feststellungen, ob Planung und Baugenehmigung bereits vorlagen – eine Lage eintreten konnte, in der es sich zum Nachteil für den Verein auswirken musste, dass 9.550,– (oder 9.250,–) DM als Darlehen ausgereicht waren und daher nicht kurzfristig auf Abruf bereitstanden. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob die Darlehensnehmer in einem solchen Falle zu vorzeitiger Rückzahlung der Darlehenssumme bereit oder sogar verpflichtet gewesen wären.
Da in dieser Richtung die bisherigen Feststellungen eine abschließende rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht nicht ermöglichen, muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Woesner | Loesdau | Zipfel | |||
| Misl | Herdegen |