Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht, Misshandlung und Nötigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 402/60
Datum
11.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht nur hinsichtlich der während einer Spanienreise begangenen Taten die Verurteilung mit der Rüge der Rechtsverletzung (§ 337 StPO) an. Das Revisionsgericht verwirft die Revision, weil die Beanstandungen überwiegend tatsachenfremd sind oder dem Urteil widersprechen und damit den Anforderungen des § 261 bzw. § 337 StPO nicht genügen. Die Kosten trägt der Angeklagte; übersteigende Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhängigkeit einer Revision wegen Verletzung des Rechts (§ 337 StPO) setzt voraus, dass der Revisionsführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Tatgericht übergangen hat.

2

Die Revisionsinstanz überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht, soweit diese rechtlich nicht zu beanstanden ist und durch das Urteil bzw. die Akten gestützt wird.

3

Vorbringen, die im Urteil nicht belegt sind oder dem Urteil widersprechen, begründen keine zulässige Revisionsrüge und sind nach § 261 StPO unberücksichtigt.

4

Bei Zurückweisung der Revision kann das Gericht dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegen; Haftzeiten, die die dreimonatige Untersuchungshaft übersteigen, sind auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 22. April 1960

Rubrum

Urteil

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ aus █████████, dort den berufslosen ███████████ Paul ███████████, geboren ███████ 1922, zur Zeit in dieser Sache in Haft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1950, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Sillnos, Bundesrichter pr. Hiloner, Bundesrichter pr. Fisecner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten Paul ███████████ gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 22. April 1960 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ihm wird die nach dem 22. April 1960 erlittene, drei Monate übersteigende Untersuchungshaft, soweit sie nicht durch Anrechnung erledigt ist, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

I.

Der Angeklagte Paul ███████████ ist als gesetzlicher Vertreter wegen seines Vergehens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind (nämlich seiner eigenen Tochter), sowie wegen fortgesetzter körperlicher Misshandlung und wegen Nötigung in Tateinheit (Taten begangen an seiner betagten Mutter; Spanien-Vorfälle) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt worden.

Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde abgesehen.

Hiergegen hat der Angeklagte wegen „Verletzung des Rechts“ (§ 337 StPO) nur bezüglich der Verurteilung wegen der Vorkommnisse während der Spanienreise (§§ 259, 242 StGB) Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen die Nichtanwendung des § 42e StGB gerichtete Revision inzwischen zurückgenommen.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten wendet sich erfolglos gegen die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters in dieser Einsicht größten Teils. Die Verteidigung macht teils tatsächliche, durch den Urteilsinhalt nicht belegte oder diesem widersprechende Angaben, bezieht sich auf die Akten oder Inhalt von Schriftstücken.

Damit verkennt sie § 261 wie auch den § 337 StPO. Im Übrigen übersehen die Beschwerden, dass der Angeklagte seine Frau ███████████████████ im Sommer 1957 vorübergehend zu entlassen versucht hatte, dass sie nach der Überzeugung der Hauptverhandlung aber wahrheitsgemäß die von ihr geschilderten Taten (vgl. rechtliche Würdigung der angefochtenen Beschwerdepunkte) in der Zeit der Spanienfahrt begangen hat.

Zur Strafe ist nichts zu bemerken.

Die Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

PeetzSillnosFisecner
SeibertDr.
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht, Misshandlung und Nötigung bestätigt — Themis