Revision: Entfall einer Einzelstrafe und Reduktion der Einziehungsanordnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/26
- Datum
- 30.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:300426B1STR40.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat darf nicht mit einer weiteren Einzelstrafe bedacht werden, wenn für dieselbe Tat bereits eine Einzelstrafe im Urteil festgesetzt worden ist.
Der Wegfall einer Einzelstrafe berührt den Gesamtstrafen nicht, wenn sich aufgrund der übrigen Strafen und ihres straffen Zusammenzugs ausschließen lässt, dass ohne die entfallene Einzelstrafe ein niedrigerer Gesamtstrafenmaßstab zugrunde gelegt worden wäre.
Bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen sind bereits sichergestellte Beträge anzurechnen; übersteigt die Einziehungsanordnung den verbleibenden ungesicherten Betrag, ist sie entsprechend zu kürzen und insoweit nicht gegen Mitangeklagte zu erstrecken.
Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann der Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den Kosten seines Rechtsmittels belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 28. Oktober 2025, Az: 16 KLs 14/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 28. Oktober 2025
a) im Einzelstrafausspruch betreffend den Fall XVIII. 1. der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt worden ist, aufgehoben; die Einzelstrafe entfällt;
b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auch zugunsten des Mitangeklagten M. dahin geändert, dass diese in Höhe von 222.284,49 € gesamtschuldnerisch angeordnet ist; die diesen Betrag übersteigende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 67 Fällen sowie wegen Computerbetruges in 97 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; zudem hat es die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 222.384,49 Euro gegen den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten M. angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich im Rahmen des Strafausspruchs hat eine Einzelstrafe zu entfallen (1.); zudem ist die Einziehungsentscheidung um einen Betrag von 100 Euro zu reduzieren (2.).
1. Die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten im Fall XVIII. 1. der Urteilsgründe entfällt, da hierfür bereits eine Einzelstrafe festgesetzt worden ist. Der Fall XVIII. 1. der Urteilsgründe, der das Entwenden der EC-Karte der Geschädigten G. umfasst, ist mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten entsprechend dem vom Landgericht aufgestellten Maßstab sanktioniert worden (UA S. 35).
Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der Vielzahl der verbleibenden Strafen und deren Höhe sowie des straffen Zusammenzugs ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist von 222.384,49 Euro auf 222.284,49 Euro zu reduzieren. Abzüglich der sichergestellten 2.491,53 Euro (UA S. 36) vom Gesamtbetrag der Beute in Höhe von 224.776,02 Euro sind im Ergebnis 100 Euro zu viel der Einziehung unterworfen. Die Einziehung hat insoweit unter Erstreckung auf den Mitangeklagten M. zu entfallen.
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jäger RiBGH Prof. Dr. Bärist urlaubsbedingt ge- hindert zu signieren. Leplow Jäger Ri´inBGH Dr. Allgayerist urlaubsbedingt ge- hindert zu signieren. Ri´inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt gehindertzu signieren. Jäger Jäger