Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung und Ergänzung der Urteilsformel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/99
Datum
24.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ergänzte die Urteilsformel, indem er die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung für zwei Angeklagte im Verhältnis 2:1 auf die Jugendstrafen anrechnete. Die unterbliebene Anrechnung stellte einen Rechtsfehler nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB dar. Die Ergänzung war auch auf eine mitbetroffene Mitangeklagte nach § 357 StPO zu erstrecken. Die sonstige Revision eines Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung im Ausland erlittenen Freiheitsentzugs auf eine verhängte Strafe ist nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB vorzunehmen; das Unterlassen dieser Anrechnung kann einen rechtsfehlerhaften Urteilspunkt bilden, der im Revisionsverfahren zu korrigieren ist.

2

Eine im Revisionsverfahren angeordnete Ergänzung der Urteilsformel kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitverurteilte erstreckt werden, die selbst keine Revision eingelegt haben.

3

Bei Einbeziehung einer Verurteilung in eine Jugendstrafe sind sämtliche in diese Einbeziehung einbezogenen Vorverurteilungen in der Urteilsformel aufzunehmen.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird die Urteilsformel des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 1999 dahin ergänzt, dass die von den Angeklagten ███████ und █████████ in Spanien jeweils erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 2:1 auf die hier verhängten Jugendstrafen angerechnet wird.

Es wird klargestellt, dass der Angeklagte ███ unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Erlangen vom 24. Juli 1996 – 3 Ds 604 Js 43346/95 – und vom 13. Mai 1997 – 3 Ls 606 Js 39742/95 – verurteilt ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████████ als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung. Gemäß § 357 StPO war die Entscheidung auch auf die Angeklagte ████████ zu erstrecken, die gegen das oben genannte Urteil keine Revision eingelegt hat; es handelt sich bei der unterbliebenen Anrechnungsentscheidung um einen Rechtsfehler bei der Anwendung des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 357 Rdn. 13).

Bei Einbeziehung einer Verurteilung zu Jugendstrafe, in die ihrerseits eine frühere Verurteilung einbezogen wird, sind sämtliche Verurteilungen in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH StV 1989, 308).

SchaferBruningBoetticher
GranderathWahl
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