Treffer
BGH Urteil

Revision: Rücktritt vom Versuch – Schuldspruch auf gefährliche KV und Freiheitsberaubung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/91
Datum
10.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu sechs Jahren Haft. Der BGH hält den Totschlagsvorwurf für nicht haltbar, weil der Angeklagte nach der Tat freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolgs bemüht war und damit nach §24 Abs.1 StGB vom Versuch strafbefreiend zurücktrat. Deshalb änderte der Senat den Schuldspruch zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch ist auf den Rücktrittshorizont des Täters abzustellen; der Versuch gilt als beendet, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält.

2

Bei einem beendeten Versuch führt strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB nur dann zur Straffreiheit, wenn der Täter durch geeignetes Tun die Vollendung verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft um die Erfolgsabwendung bemüht.

3

Die Entdeckung der Tat oder das Vorhandensein von Zeugen steht der Freiwilligkeit eines strafbefreienden Rücktritts nicht von vornherein entgegen.

4

Zwischen dem Versuch eines Tötungsverbrechens und der dadurch verursachten gefährlichen Körperverletzung besteht keine Tateinheit; es sind die Regeln der Konkurrenz zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 18. März 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen █████████████████ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1953, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1991, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden vom 18. März 1991 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung, begangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihr eine Entschädigung von 5.000 DM nebst Prozesszinsen zugesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags kann, wie auch der Generalbundesanwalt meint, nicht bestehen bleiben.

Allerdings nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als er seiner auf der Fensterbank sitzenden Frau absichtlich einen Stoß in den Rücken versetzte, so dass sie aus dem Fenster auf eine 3,36 m tiefer liegende Betonplatte fiel und sich beim Aufprall erheblich verletzte. Das Landgericht hat jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, übersehen, dass er von diesem Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 StGB).

Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (die für die Rücktrittsmöglichkeit wesentlich ist) kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach Ausführung seiner Tathandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges – hier: des Todes der Ehefrau – für möglich hält; maßgebend ist also der „Rücktrittshorizont“ des Täters (vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1990, 30). Da sie die Rücktrittsfrage nicht erkannt hat, befasst sich die Strafkammer nicht mit dieser Abgrenzung. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch, dass der vom Angeklagten begangene Tötungsversuch beendet war; denn nach Begehung der geschilderten Gewalthandlung hielt er einen tödlichen Ausgang für möglich.

In diesem Falle konnte er Straffreiheit dadurch erlangen, dass er durch geeignetes Tun die Vollendung der Tat verhinderte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) oder zumindest sich ernsthaft um die Erfolgsabwendung bemühte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe das Fenster geschlossen und die Vorhänge zugezogen, nachdem seine Frau auf seinen Stoß hin aus dem Fenster gefallen war. Er sei erschrocken gewesen über seine Handlung und habe erwogen, seiner Frau gegenüber anzugeben, sie sei selbst aus dem Fenster gesprungen, da sie Selbstmord habe begehen wollen. Der Angeklagte habe aber unmittelbar darauf die Polizei angerufen und um einen Rettungswagen gebeten. Er habe sich dann auch um seine Frau gekümmert, die nach wie vor auf der Betonplatte vor dem Hause lag. Nachbarn, die auf den Vorfall und die Verletzte aufmerksam geworden waren und unterdessen ebenfalls die Polizei verständigt hatten, hätten ihn jedoch nicht zu seiner Frau gelassen.

Nach diesen Feststellungen ist der Angeklagte vom Totschlagsversuch jedenfalls dadurch strafbefreiend zurückgetreten, dass er sich freiwillig und ernsthaft um die Tatvollendung bemühte: Selbst wenn die Rettung des Tatopfers nicht auf das Tun des Angeklagten zurückzuführen sein sollte, müsste sein Verhalten als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2 und 3).

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben auch, dass der Angeklagte die Bemühungen zur Rettung seiner Frau freiwillig entfaltete. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, steht der Umstand, dass die Tat in Gegenwart von Zeugen begangen wurde, also entdeckt war, als der Angeklagte einen Rettungswagen herbeirief, der Annahme nicht entgegen, er habe bei seinem Bemühen um Erfolgsabwendung freiwillig gehandelt (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1975 – 1 StR 152/75 – bei Dallinger MDR 1975, 724 sowie StV 1983, 413).

Zwar hat das Landgericht das Rücktrittsproblem nicht gesehen. Dennoch hat es auch in dieser Hinsicht umfassende Feststellungen getroffen. Es ist nicht zu erwarten, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die einen Rücktritt vom Tötungsversuch entfallen lassen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte lediglich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist (bis zu dem Stoß aus dem Fenster hatte er seine Frau in der ehelichen Wohnung, die sie verlassen wollte, eingesperrt).

In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat: Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen dem Versuch eines Tötungsverbrechens und der durch diese Tat begangenen gefährlichen Körperverletzung, könnte nicht gefolgt werden (vgl. BGHSt 21, 265 sowie BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 2).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld weist keinen Rechtsfehler auf und bleibt deshalb bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine allgemeine (nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige) Strafkammer zurückverwiesen, weil der Vorwurf eines versuchten Tötungsverbrechens entfallen ist.

GranderathMaulBrünning
UlsamerWahl
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