BGH-Beschluss: Berichtigung der Wohnsitzangabe und Nachholung rechtlichen Gehörs abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 401/90
- Datum
- 23.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung der Angabe "ohne festen Wohnsitz" im Rubrum eines Urteils ist nur vorzunehmen, wenn sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für einen festen Wohnsitz ergeben; bloße Behauptungen des Betroffenen genügen nicht.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Betroffene noch nicht gehört worden ist.
Die bloße Vermutung, bestimmte Revisionsvorbringen seien unberücksichtigt geblieben, oder die Wiederholung bzw. Ergänzung von Revisionsvorbringen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aufhebung einer nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung.
Anträge sind zurückzuweisen, wenn die vorgetragenen Ausführungen keine neuen oder entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse aufzeigen.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1 StR 401/90 Beschluss
in der Strafsache gegen C___ Günter, ohne festen Wohnsitz, geboren am 1942 in H[REDACTED],
wegen Betrugs u. a.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1990 beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten vom 15. September 1990 und vom 11. Oktober 1990 werden zurückgewiesen.
Dem Antrag des Angeklagten vom 15. September 1990, den Beschluss des Senats vom 6. September 1990 dahin zu berichtigen, dass der Vermerk „ohne festen Wohnsitz“ ersetzt wird durch die Angabe des Wohnsitzes „███ ███████ 120“, kann nicht entsprochen werden. Es mag dahinstehen, ob die – schon in der Revisionsbegründung vom 19. Februar 1990 aufgestellte – Behauptung des Angeklagten zutrifft, er sei unter der vorbezeichneten Anschrift Eigentümer eines Reihenhauses. Jedenfalls ist nicht nur den Angaben der Staatsanwaltschaft, sondern auch dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen, dass er über keinen festen Wohnsitz verfügt. Derzeit befindet er sich in der Vollzugsanstalt Freiburg im Breisgau.
Auch der weitere Antrag des Angeklagten vom 11. Oktober 1990 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs kann keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 33a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 6. September 1990 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden ist. Die Vermutung des Angeklagten, die Revisionsbegründungen vom 8. Februar 1990 und vom 19. Februar 1990 sowie die Gegenerklärung vom 20. August 1990 seien unberücksichtigt geblieben, trifft nicht zu.
Auch im Übrigen geben die Ausführungen des Angeklagten, mit denen er sein Revisionsvorbringen wiederholt und ergänzt, dem Senat keinen Anlass zur Aufhebung der nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung.
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