Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue durch private Pkw-Nutzung und Rabattverteilung – Schadensberechnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/83
Datum
23.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft Revisionen in mehreren Untreueverfahren gegen Vorstandsmitglieder eines Vereins. Er bestätigt Verurteilungen für Manipulation von Rabatten und private Vorteilsnahme, hebt aber den Strafausspruch und die Schadensberechnung hinsichtlich der ausschließlichen Pkw-Nutzung auf. Entscheidend ist, dass nur die durch die pflichtwidrige Nutzung zusätzlich entstandene Wertminderung als Nachteil zählt. Zur weiteren Feststellung der Schadenshöhe wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Umfangreiche private Nutzung eines mit Vereinsmitteln angeschafften Pkw ohne Vergütung begründet Untreue (Treubruch), sofern keine wirksame Ermächtigung oder Billigung vorliegt.

2

Bei der Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 StGB sind nur solche Kosten und Wertminderungen zu berücksichtigen, die durch die pflichtwidrige Nutzung zusätzlich entstanden sind; Aufwendungen, die auch bei ordnungsgemäßer Verwendung angefallen wären, bleiben außer Betracht.

3

Ein Vorteilsausgleich mindert einen entstandenen Nachteil nur, wenn der Vorteil und der Nachteil durch dieselbe Handlung verursacht worden sind.

4

Das kollusive Zusammenwirken mehrerer Pflichtenträger, um einen Rabatt oder eine Vergütung dem Verein vorzuenthalten, rechtfertigt die Vornahme nicht; Einverständnis zwischen den Pflichtigen entfaltet keinen Rechtfertigungsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 401/83 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Maximilian Xaver █████ aus ████, dort geboren am ███ (2. 1923, ave ████████ dort, den Bürgermeister Wilhelm E ████, geboren am ████ 1931, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus Köln als Verteidiger des Angeklagten ██████, Rechtsanwalt ███ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten EC, Justizhauptsekretär ██

Tenor

I. Auf die Revisionen des Angeklagten KS und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Dezember 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Strafausspruch zu Fall III. der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten EC verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen des Angeklagten ████ und der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die Revision des Angeklagten ███ sowie die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten EC werden verworfen.

IV. Der Angeklagte Helmer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen zweier Vergehen der Untreue zu Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten EC, der seine Verurteilung in vollem Umfang anficht, wie auch das nur gegen diesen Angeklagten gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch nur in einem Fall, im übrigen den Ausspruch der Gesamtstrafe angreift, haben zum Teil Erfolg. Die Revision des Angeklagten ████ erweist sich als unbegründet.

II. Fall III 1 der Urteilsgründe (Personenkraftwagen) Der Angeklagte ███, Vorsitzender eines "Vereins für Jugendhilfe e.V.", erwarb im Juli 1977 aus Mitteln und zu Eigentum des Vereins einen Pkw der Marke BMW zum Preis von DM 24.776,66. Schon bei Anschaffung beabsichtigte der Angeklagte, das Fahrzeug in Zukunft allein zu benutzen und anderen Vereinsangehörigen nicht zur Verfügung zu stellen, weshalb er es auch bis zu seinem Ausscheiden am 16. Juni 1981 ständig in der Garage seines Wohnhauses abstellte. Ein eigenes Fahrzeug besaß der Angeklagte, nachdem er den vorher innegehabten Wagen am 13. September 1977 an den Verein verkauft hatte, in dieser Zeit nicht. In den vier Jahren von 1977 bis 1981 legte der Angeklagte mit dem Wagen 60.000 km zurück, hiervon 35.000 für den Verein, den Rest privat. Die für den Wagen anfallenden Kosten (Steuern, Versicherung, Wartung, insgesamt DM 12.646) trug der Verein. Für Dienstfahrten ließ sich der Angeklagte die Treibstoffkosten ersetzen; Reisespesen machte er nicht geltend.

Im Ergebnis zu Recht sah das Landgericht in diesem Verhalten ein Vergehen der Untreue, begangen in der Alternative des Treubruchtatbestandes; allerdings hat die Strafkammer das den Tatbestand erfüllende Verhalten nicht zutreffend erfasst. Das Landgericht sah die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin, dass er "dem Verein den Besitz an dessen Pkw BMW entzog" (UA S. 72). Die Anschaffung als solche sei nicht zu beanstanden, sondern "grundsätzlich veranlasst", der in der Kaufpreiszahlung liegende Nachteil durch den Erwerb des Eigentums ausgeglichen gewesen (UA S. 79).

Den "durch den Besitzentzug" entstandenen Schaden sah das Landgericht "in einer Größenordnung von rund DM 20.000", wobei es die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten, dessen Restwert bei Ausscheiden des Angeklagten aus dem Vorstand, schließlich den Umfang der im Vereinsinteresse durchgeführten Fahrten und die "zeitliche Komponente" des Besitzentzugs berücksichtigte (UA S. 75).

Nach den Feststellungen kann jedoch darin, dass der Angeklagte das Fahrzeug bei sich abstellte und - nahezu - allein (dienstlich oder privat) nutzte, kein Nachteil für den Verein im Sinne von § 266 StGB gesehen werden, weil nicht geklärt ist - offensichtlich auch nicht mehr geklärt werden kann -, welche Regelung der Besitzausübung dem Vereinsinteresse entsprochen hätte oder doch gebilligt worden wäre. Die im Urteil hierzu enthaltenen Hinweise, es sei der "Wunsch der vom Verein angestellten Erzieher" vom Verein einen Pkw zu dienstlichen Zwecken gestellt zu erhalten (UA S. 22), es hätten ferner in den in Frage stehenden vier Jahren nicht nur die Erzieher, sondern auch andere für den Verein tätige Personen ein Fahrzeug gebraucht und da sie vom Verein keines erhielten für zahlreiche mit dem eigenen Wagen im Vereinsinteresse durchgeführte Fahrten dem Verein Fahrtkosten verursacht (UA S. 40), kann eine solche Feststellung nicht ersetzen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Beschlussfassung im Verein dem Angeklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gestattet worden wäre, den Wagen anzuschaffen, zu dienstlich veranlassten Fahrten allein zu benutzen und bei sich abzustellen.

Auf jeden Fall unzulässig war dagegen die in großem Umfang erfolgte private Benutzung des Wagens ohne jede Vergütung gegenüber dem Verein; hierin liegt Untreue in der Form des Treubruchs.

Die veränderte rechtliche Betrachtung bedingt eine andere Bemessung des Schadens. Alle Kosten, die dem Verein auch dann entstanden wären, wenn der Angeklagte das Fahrzeug allein für im Vereinsinteresse erfolgte Fahrten benutzt hätte, müssen außer Betracht bleiben. Was dem Angeklagten zur Last fällt, ist also insbesondere die durch den erhöhten Gebrauch eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs, ferner Kosten, die - wie etwa der Aufwand für Wartung - von der Fahrleistung abhängen. Die hierfür erforderlichen Feststellungen berühren den Schuldspruch nicht, so dass sich die Aufhebung auf den Strafausspruch beschränken kann. Sie beruht auf der Revision des Angeklagten, aber auch auf der Revision der Staatsanwaltschaft, da auch sie mit der Sachbeschwerde die Berechnung der Schadenshöhe im angefochtenen Urteil angreift.

Die Erwägung des Angeklagten, es sei schon deshalb kein Schaden entstanden, weil sämtliche vom Verein für das Fahrzeug aufgewendeten Kosten durch entsprechende Gestaltung der Pflegesätze ausgeglichen worden seien, geht fehl. Zwar ist anerkannt, dass bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe Nachteil im Sinne von § 266 StGB entstanden ist, auch jeder Vorteil ins Gewicht fällt, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist (BGH NJW 1975, 1234). Voraussetzung ist jedoch, dass Nachteil und Vorteil durch dieselbe Handlung herbeigeführt werden (vgl. Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 91 f. m.w.N.). Davon kann hier, wie das Landgericht zutreffend erörtert, nicht gesprochen werden. Es ging nur darun, durch weiteres Handeln den schon entstandenen Schaden auf andere Kostenträger abzuwälzen.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei Dienstreisen keine Spesen geltend machte, ändert an der Strafbarkeit seines Handelns nichts. Die Strafkammer hat dieses Verhalten zu Recht bei der Strafzumessung berücksichtigt.

III. Fall III 2 der Urteilsgründe (Möbel) Der Angeklagte EC beauftragte im Herbst 1977 den Angeklagten ████, vom Verein angestellter kaufmännischer Leiter, das im gemeinsamen Eigentum der Angeklagten stehende und von ihnen an den Verein für Jugendhilfe e.V. vermietete Anwesen mit Möbeln auszustatten und einzurichten. Mitte November 1977 schloss ███ für den Verein mit einer Möbelfirma einen schriftlichen "Globalauftrag" über die Einrichtung des Heims ab. Wegen des Umfangs des Auftrags gewährte die Firma auf den Listenpreis einen Rabatt von 40 %. Auf Veranlassung der Angeklagten wurden auf der dem Verein nach erfolgter Lieferung gestellten Rechnung aber nur 15 % Nachlass ausgewiesen. Die restlichen 25 % (DM 41.424,04) wurden von der Firma den Angeklagten als "Vermittlungsprovision" durch Scheck ausbezahlt; sie teilten den Betrag unter sich zur Hälfte. Auch insoweit bejahte das Landgericht zu Recht Untreue.

Soweit der Angeklagte EC mit der Sachbeschwerde die Beweiswürdigung zum objektiven wie zum subjektiven Sachverhalt rügt, deckt er Rechtsfehler nicht auf. Auch sein Einwand, dem Verein sei kein Nachteil entstanden, weil die Möbel (auch bei einem Nachlass von nur 15 %) ihren Preis wert gewesen seien, geht fehl. Durch die ursprüngliche Abmachung hatte der Verein die konkrete Möglichkeit, die Möbel mit 40 % Nachlass zu erwerben. Sowohl der Angeklagte EC als Vorstand wie auch der Angeklagte HC als kaufmännischer Leiter waren verpflichtet, diese Gelegenheit für den Verein wahrzunehmen und nicht zum eigenen Vorteil zu vereiteln. Dadurch, dass sie 25 % an sich brachten und nicht dem Verein zukommen ließen, fügten sie diesem pflichtwidrig Nachteil zu (vgl. BGHSt 31, 232, 234).

Der Angeklagte Helmer beruft sich vergeblich auf das Einverständnis des Angeklagten EC als Vorstand. Das kollusive Zusammenwirken der beiden dem Verein gegenüber Treupflichtigen zum Nachteil des Vereins trägt kein Moment der Rechtfertigung in sich.

Soweit der Angeklagte ██ den Eintritt eines Schadens verneint, weil der Aufwand für die Möbel in die vom Verein verlangten Pflegesätze eingeflossen sei, wird auf das hierzu schon Ausgeführte verwiesen.

IV. Fall III 3 der Urteilsgründe (Bücher) Die Beurteilung der vom Angeklagten ███ vorgenommenen Buchanschaffungen als Untreue ist rechtsfehlerfrei.

V. Strafzumessung Auch die Zumessung der Strafen ist nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht bei der Bewertung der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten ██ zu seinen Gunsten zum Ausdruck bringt, sein Verhalten wiege weniger schwer als das des Angeklagten EC, weil dieser als erster Vorstand in ganz besonderem Maße treupflichtig gewesen sei (UA S. 90), liegt hierin kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten KS. Gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Treupflicht wäre im übrigen auch nichts einzuwenden.

Auch die Beanstandung beider Angeklagten, das Landgericht habe bei der Strafzumessung unbeachtet gelassen, dass sie das auf eigene Rechnung von der Firma ██ erworbene Grundstück zum selben Preis an den Verein weiterverkauften, obwohl der Marktpreis höher war, dass sie dem Verein hierdurch also einen erheblichen Vorteil verschafften, greift nicht durch.

Das Landgericht erwähnt diesen Umstand ausführlich in dem Abschnitt "Vorgeschichte und allgemeine Feststellungen" (UA S. 17). Im Rahmen der Zumessung brauchte es hierauf nicht nochmals ausdrücklich zurückzukommen.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth
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