Revisionen gegen Raubverurteilungen vom BGH einstimmig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 401/78
- Datum
- 22.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt.
Die Überprüfung durch das Revisionsgericht erstreckt sich auf die in den Revisionsrechtfertigungen konkret bezeichneten Rügen.
Hat die Revision keinen Erfolg, sind die Kosten des Rechtsmittels von den Beschwerdeführern zu tragen.
Die Verwerfung der Revision kann erfolgen, wenn die vorgebrachten Rechtfertigungen die Voraussetzungen eines Rechtsfehlers nicht substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 20. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 401/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Unteroffizier Helmut [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED], 2. den Kfz.-Mechaniker Günther [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1949 in [REDACTED], 3. den Angestellten Herbert [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
sämtliche zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes, wegen Anstiftung zum Raub u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 1978 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. April 1978 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Pikart Loesdau Mayr Zipfel Woesner
Vorinstanz: Landgericht Rottweil, Urteil vom 20. April 1978 – KLs 4/78